Dreiundvierzigstes Kapitel. Die Differentialrente II. — Dritter Fall: Steigender Produktionspreis.
[Steigender Produktionspreis setzt voraus, dass die Produktivität der geringsten, keine Rente zahlenden Bodenqualität abnimmt. Nur wenn die auf A gelegten 2½ £ weniger als 1 qr., oder die 5 £ weniger als 2 qrs. produziren, oder wenn ein noch schlechterer Boden als A in Bebauung genommen werden muss, kann der als regulirend angenommene Produktionspreis über 3 £ per qr. steigen.
Bei gleichbleibender oder gar steigender Produktivität der zweiten Kapitalanlage wäre dies nur möglich, wenn die Produktivität der ersten Kapitalanlage von 2½ £ abgenommen hätte. Dieser Fall kommt oft genug vor. Z. B. wenn bei oberflächlichem Pflügen die erschöpfte obere Ackerkrume bei der alten Bewirthschaftung abnehmende Erträge gibt, und dann der durch tieferes Pflügen emporgeworfne Untergrund unter rationeller Behandlung wieder höhere Erträge als früher liefert. Aber dieser Specialfall gehört, genau genommen, nicht hierher. Das Fallen der Produktivität der ersten Kapitalanlage von 2½ £ bedingt für die bessern Bodenarten, selbst wenn dort die Verhältnisse analog angenommen werden, ein Fallen der Differentialrente I; hier aber betrachten wir nur die Differentialrente II. Da aber der vorliegende Specialfall nicht vorkommen kann, ohne dass die Differentialrente II bereits als bestehend vorausgesetzt wird, und in der That die Rückwirkung einer Modifikation von Differentialrente I auf II darstellt, geben wir ein Beispiel davon.
Tabelle VII.
Die Geldrente, wie der Geldertrag, sind dieselben wie in Tabelle II. Der gestiegne regulirende Produktionspreis ersetzt genau, was an der Quantität des Produkts ausgefallen ist; da beide in umgekehrtem Verhältniss variiren, ist selbstverständlich, dass das Produkt beider dasselbe bleibt.
Im obigen Fall war angenommen, dass die Produktivkraft der zweiten Kapitalanlage höher sei als die ursprüngliche Produktivität der ersten Anlage. Die Sache bleibt sich gleich, wenn wir für die zweite Anlage nur dieselbe Produktivität ansetzen, die der ersten ursprünglich zukam, wie in folgender Tabelle VIII.
Auch hier bedingt der in demselben Verhältniss steigende Produktionspreis, dass die Abnahme in der Produktivität für Ertrag wie Geldrente voll aufgewogen wird.
Rein tritt der dritte Fall nur hervor bei fallender Produktivität der zweiten Kapitalanlage, während die der ersten, wie dies für den ersten und zweiten Fall überall angenommen, konstant bleibt. Hier wird Differentialrente I nicht berührt, die Veränderung findet nur statt mit dem aus der Differentialrente II entspringenden Antheil. Wir geben zwei Beispiele; im ersten sei die Produktivität der zweiten Kapitalanlage auf ½, in der zweiten auf ¼ reducirt.
Tabelle IX.
Tabelle IX ist dieselbe wie Tabelle VIII, nur dass die Abnahme der Produktivität in VIII auf die erste, in IX auf die zweite Kapitalanlage fällt.
Tabelle X.
Auch in dieser Tabelle bleiben Gesammtertrag, Geldrental und Rentrate dieselben wie in Tabelle II, VII und VIII, weil abermals Produkt und Verkaufspreis im umgekehrten Verhältniss variirt haben, die Kapitalanlage aber dieselbe geblieben ist.
Wie steht es aber in dem andern, bei steigendem Produktionspreis möglichen Fall, nämlich wenn ein bisher die Bebauung nicht lohnender, geringrer Boden nun in Bebauung genommen wird?
Nehmen wir an, ein solcher Boden, den wir mit a bezeichnen wollen, käme in Konkurrenz. Dann würde der bisher rentelose Boden A eine Rente abwerfen, und die obigen Tabellen VII, VIII und X würden dann folgende Gestalt annehmen: Tabelle VII, a. Tabelle VIII, a. Tabelle X a.
Durch die Einschiebung von Boden a entsteht eine neue Differentialrente I; auf dieser neuen Grundlage entwickelt sich dann die Differentialrente II ebenfalls in veränderter Gestalt. Der Boden a hat in jeder der drei obigen Tabellen eine verschiedne Fruchtbarkeit; die Reihe der proportionell steigenden Fruchtbarkeiten beginnt erst mit A. Demgemäß verhält sich auch die Reihe der steigenden Renten. Die Rente des schlechtesten rentetragenden, früher rentelosen Bodens bildet eine Konstante, die allen höheren Renten einfach zuaddirt wird; erst nach Abzug dieser Konstanten tritt bei den höheren Renten die Reihe der Differenzen klar hervor, und ihr Parallelismus mit der Fruchtbarkeitsreihe der Bodenarten. In allen Tabellen verhalten sich die Fruchtbarkeiten, von A bis D, wie 1 : 2 : 3 : 4, und dementsprechend die Renten: in VIIa, wie 1 : 1 + 7 : 1 + 2 × 7 : 1 + 3 × 7, in VIIIa, wie 1⅕ : 1⅕ + 7⅕ : 1⅕ + 2 × 7⅕ : 1⅕ + 3 × 7⅕, in Xa, wie ⅔ : ⅔ + 6⅔ : ⅔ + 2 × 6⅔ : ⅔ + 3 × 6⅔. Kurz: ist die Rente von A = n, und die Rente des Bodens von nächst höherer Fruchtbarkeit = n + m, so ist die Reihe: wie n : n + m : n + 2m : n + 3m u. s. w. — F. E.]
[Da der obige dritte Fall im Manuskript nicht ausgearbeitet war — es steht nur der Titel da — so blieb es Aufgabe des Herausgebers, dies wie vorstehend so gut es ging zu ergänzen. Es bleibt ihm aber auch noch übrig, aus der ganzen bisherigen Untersuchung der Differentialrente II in ihren drei Hauptfällen und neun Unterfällen die sich ergebenden allgemeinen Schlüsse zu ziehn. Für diesen Zweck aber passen die im Manuskript gegebnen Beispiele nur wenig. Sie nehmen erstens Bodenstücke in Vergleich, deren Erträge, für gleichgrosse Flächen, sich verhalten wie 1 : 2 : 3 : 4; also Unterschiede, die schon von vorn herein stark übertreiben, und die im Verlauf der sich auf dieser Grundlage entwickelnden Annahmen und Berechnungen zu vollständig gewaltsamen Zahlenverhältnissen führen. Zweitens aber erwecken sie einen durchaus falschen Schein. Wenn für Fruchtbarkeitsgrade, die sich verhalten wie 1 : 2 : 3 : 4 etc., sich Renten ergeben von der Reihe 0 : 1 : 2 : 3 etc., so fühlt man sich sofort versucht, die zweite Reihe aus der ersten abzuleiten, und die Verdopplung, Verdreifachung etc. der Renten aus der Verdopplung, Verdreifachung u. s. w. der Gesammterträge zu erklären. Dies wäre aber durchaus unrichtig. Die Renten verhalten sich wie 0 : 1 : 2 : 3 : 4 auch dann, wenn sich die Fruchtsbarkeitsgrade verhalten wie n : n + 1 : n + 2 : n + 3 : n + 4; die Renten verhalten sich nicht wie die Fruchtbarkeitsgrade, sondern wie die Fruchtbarkeitsunterschiede, von dem rentelosen Boden als dem Nullpunkt an gerechnet.
Die Tabellen des Originals mussten zur Erklärung des Textes gegeben werden. Um aber für die unten folgenden Resultate der Untersuchung eine anschauliche Grundlage zu erhalten, gebe ich in Folgendem eine neue Reihe von Tabellen, worin die Erträge in Bushels (⅛ Quarter oder 36.35 Liter) und Schillingen (= Mark) angegeben sind.
Die erste Tabelle (XI) entspricht der früheren Tabelle I. Sie gibt die Erträge und Renten für fünf Bodenqualitäten A—E, bei einer ersten Kapitalanlage von 50 sh., was mit 10 sh. Profit = 60 sh. Gesammt-Produktionskosten per Acre ausmacht. Die Kornerträge sind niedrig angesetzt: 10, 12, 14, 16, 18 Bushels per Acre. Der sich ergebende regulirende Produktionspreis ist 6 sh. per Bushel.
Die folgenden 13 Tabellen entsprechen den in diesem und den beiden vorigen Kapiteln behandelten drei Fällen der Differentialrente II, bei einer zusätzlichen Kapitalanlage auf demselben Boden von 50 sh. per Acre, bei konstantem, fallendem und steigendem Produktionspreis. Jeder dieser Fälle wird wieder dargestellt, wie er sich gestaltet 1) bei gleichbleibender, 2) bei fallender, 3) bei steigender Produktivität der zweiten Kapitalanlage gegenüber der ersten. Dabei ergeben sich einige noch besonders zu veranschaulichende Varianten.
Bei Fall I: konstanter Produktionspreis, haben wir:
- Variante 1: Gleichbleibende Produktivität der zweiten Kapitalanlage (Tabelle XII.)
- „ 2: Fallende Produktivität. Diese kann stattfinden nur wenn auf Boden A keine zweite Anlage gemacht wird. Und zwar entweder a) so, dass Boden B ebenfalls keine Rente aufbringt (Tabelle XIII) oder b) so, dass Boden B nicht ganz rentelos wird (Tab. XIV.)
- „ 3: Steigende Produktivität. (Tabelle XV.) Auch dieser Fall schliesst zweite Kapitalanlage auf Boden A aus.
Bei Fall II: Fallender Produktionspreis, haben wir:
- Variante 1: Gleichbleibende Produktivität der zweiten Anlage (Tabelle XVI.)
- „ 2: Fallende Produktivität (Tabelle XVII.) Diese beiden Varianten bedingen, dass Boden A ausser Konkurrenz tritt, Boden B rentelos wird und den Produktionspreis regulirt.
- „ 3: Steigende Produktivität (Tabelle XVIII.) Hier bleibt Boden A regulirend.
Bei Fall III: Steigender Produktionspreis, sind zwei Modalitäten möglich; Boden A kann rentelos und preisregulirend bleiben, oder aber, es tritt eine geringere Bodenqualität als A in Konkurrenz und regulirt den Preis, wobei A dann Rente abwirft.
Erste Modalität: Boden A bleibt regulirend.
- Variante 1: Gleichbleibende Produktivität der zweiten Anlage (Tabelle XIX.) Dies ist unter den Voraussetzungen nur zulässig, wenn die Produktivität der ersten Anlage abnimmt.
- „ 2: Fallende Produktivität der zweiten Anlage (Tab. XX.); dies schliesst gleichbleibende Produktivität der ersten Anlage nicht aus.
- „ 3: Steigende Produktivität der zweiten Anlage (Tab. XIX); dies bedingt wieder fallende der ersten Anlage.
Zweite Modalität: Eine geringere (mit a bezeichnete) Bodenqualität tritt in Konkurrenz; Boden A wirft Rente ab.
- Variante 1: Gleichbleibende Produktivität der zweiten Anlage (Tabelle XXII.)
- „ 2: Fallende Produktivität (Tabelle XXIII.)
- „ 3: Steigende Produktivität (Tabelle XXIV.)
Diese drei Varianten gehn unter den allgemeinen Bedingungen des Problems vor sich und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
Wir lassen jetzt die Tabellen folgen.
Tabelle XI.
Bei zweiter Kapitalanlage auf denselben Boden.
Erster Fall : Bei konstant bleibendem Produktionspreis.
- Variante 1: Bei konstant bleibender Produktivität der zweiten Kapitalanlage.
Tabelle XII.
- Variante 2: Bei fallender Produktivität der zweiten Kapitalanlage; auf Boden A keine zweite Anlage.
1) Wenn Boden B rentelos wird.
Tabelle XIII.
2) Wenn Boden B nicht ganz rentelos wird.
Tabelle XIV.
- Variante III: Bei steigender Produktivität der 2. Kapitalanlage; auf Boden A auch hier keine zweite Anlage.
Tabelle XV.
Zweiter Fall: Bei fallendem Produktionspreis.
- Variante 1: Bei gleichbleibender Produktivität der zweiten Kapitalanlage. Boden A tritt ausser Konkurrenz, Boden B wird rentelos.
Tabelle XVI.
- Variante 2: Bei fallender Produktivität der zweiten Kapitalanlage; Boden A tritt ausser Konkurrenz, Boden B wird rentelos.
Tabelle XVII.
- Variante 3: Bei steigender Produktivität der zweiten Kapitalanlage; Boden A bleibt in Konkurrenz. Boden B trägt Rente.
Tabelle XVIII.
Dritter Fall: Bei steigendem Produktionspreis.
A. Wenn Boden A rentelos und preisregulirend bleibt.
- Variante 1: Bei gleichbleibender Produktivität der zweiten Kapitalanlage; was abnehmende Produktivität der ersten Anlage bedingt.
Tabelle XIX.
- Variante 2: Bei fallender Produktivität der zweiten Kapitalanlage; was gleichbleibender Produktivität der ersten nicht ausschliesst.
Tabelle XX.
- Variante 3: Bei steigender Produktivität der zweiten Kapitalanlage, was, unter den Voraussetzungen, fallende der ersten Anlage bedingt.
Tabelle XXI.
B. Wenn ein geringerer (mit a bezeichneter) Boden preisregulirend wird und Boden A demnach Rente abwirft. Dies lässt für alle Varianten gleichbleibende Produktivität der zweiten Anlage zu. Variante 1: Gleichbleibende Produktivität der zweiten Kapitalanlage.
Tabelle XXII.
- Variante 2: Fallende Produktivität der zweiten Kapitatalanlage.
Tabelle XXIII.
- Variante 3: Steigende Produktivität der zweiten Kapitalanlage.
Tabelle XXIV.
Diese Tabellen ergeben nun folgendes.
Zunächst, dass die Reihe der Renten sich genau verhält wie die Reihe der Fruchtbarkeitsunterschiede, den rentelosen, regulirenden Boden als Nullpunkt genommen. Nicht die absoluten Erträge, sondern nur die Ertragsdifferenzen sind für die Rente bestimmend. Ob die verschiednen Bodenarten 1, 2, 3, 4, 5 Bushel, ob sie 11, 12, 13, 14, 15 Bushel per Acre Ertrag liefern, die Renten sind in beiden Fällen, der Reihe nach, 0, 1, 2, 3, 4 Bushel, resp. deren Geldertrag.
Weit wichtiger aber ist das Resultat in Beziehung auf die Gesammt-Rentenerträge bei wiederholter Kapitalanlage auf demselben Boden.
In fünf Fällen aus den untersuchten dreizehn verdoppelt sich mit der Kapitalanlage auch die Gesammtsumme der Renten; statt 10 × 12 sh. wird sie 10 × 24 sh. = 240 sh. Diese Fälle sind:
Fall I, konstanter Preis, Variante I: gleichbleibende Produktionssteigerung (Tabelle XII).
Fall II, fallender Preis, Variante III: wachsende Produktionssteigerung (Tabelle XVIII).
Fall III, steigender Preis, erste Modalität, wo Boden A regulirend bleibt, in allen drei Varianten (Tabelle XIX, XX, XXI).
In vier Fällen steigt die Rente um mehr als das doppelte, nämlich:
Fall I, Variante III, konstanter Preis, aber wachsende Produktionssteigerung (Tabelle XV). Die Rentensumme steigt auf 330 sh
Fall III, zweite Modalität, wo Boden A Rente abwirft, in allen drei Varianten (Tabelle XXII, Rente = 15 × 30 = 450 sh.; Tab. XXIII Rente = 5 × 20 + 10 × 28 = 380 sh.; Tabelle XXIV, Rente = 5 × 15 + 15 × 33¾ = 581¼ sh.
In einem Fall steigt sie, aber nicht auf den doppelten Betrag der bei der ersten Kapitalanlage abfallenden Rente:
Fall I, konstanter Preis, Variante II: fallende Produktivität der zweiten Anlage, unter Bedingungen wo B nicht ganz rentelos wird (Tabelle XIV, Rente = 4 × 6 + 6 × 21 = 150 sh.
Endlich, nur in drei Fällen bleibt die Gesammtrente bei zweiter Kapitalanlage, für alle Bodenarten zusammen, auf demselben Stand wie bei der ersten Anlage (Tabelle XI); es sind dies die Fälle wo Boden A ausser Konkurrenz gesetzt und Boden B regulirend und damit rentelos wird. Die Rente für B fällt also nicht nur weg, sie wird auch von jedem folgenden Glied der Rentenreihe abgezogen; dadurch ist das Ergebniss bedingt. Diese Fälle sind:
Fall I, Variante II, wenn die Bedingungen der Art sind, dass Boden A ausfällt. (Tabelle XIII.) Die Rentensumme ist 6 × 20, also = 10 × 12 = 120 wie in Tabelle XI.
Fall II, Variante I und II. Hier fällt Boden A nach den Voraussetzungen nothwendig aus (Tabelle XVI und XVII) und die Rentensumme ist wieder 6 × 20 = 10 × 12 = 120 sh.
Dies heisst also: in der grossen Mehrzahl aller möglichen Fälle steigt die Rente, sowohl per Acre des rentetragenden Bodens, wie namentlich in ihrer Gesammtsumme, in Folge vermehrter Kapitalanlage auf den Boden. Nur in 3 Fällen aus dreizehn untersuchten bleibt ihre Gesammtsumme unverändert. Es sind dies die Fälle, wo die niedrigste, bisher rentelose und regulirende Bodenqualität ausser Konkurrenz und die nächsthöhere an ihre Stelle tritt, also rentelos wird. Aber auch in diesen Fällen steigen die Renten auf den besten Bodenarten gegen die der ersten Kapitalanlage geschuldeten; wenn die Rente für C von 24 auf 20 fällt, so steigt die für D und E von 36 und 48 auf 40 und 60 sh.
Ein Fall der Gesammtrenten unter den Stand bei erster Kapitalanlage (Tab. XI) wäre nur möglich, wenn ausser Boden A auch Boden B aus der Konkurrenz schiede, und Boden C regulirend und rentelos würde.
Je mehr Kapital also auf den Boden verwandt wird, je höher die Entwicklung des Ackerbaus und der Civilisation überhaupt in einem Lande steht, desto höher steigen die Renten per Acre sowohl wie die Gesammtsumme der Renten, desto riesiger wird der Tribut, den die Gesellschaft den Grossgrundbesitzern in der Gestalt von Surplusprofiten zahlt — solange die einmal in Bebauung genommenen Bodenarten alle konkurrenzfähig bleiben.
Dies Gesetz erklärt die wunderbare Lebenszähigkeit der Klasse der grossen Grundbesitzer. Keine Gesellschaftsklasse lebt so verschwenderisch, keine nimmt so, wie diese, ein Recht auf einen hergebrachten „standesgemäßen“ Luxus in Anspruch, einerlei woher das Geld dazu kommt, keine häuft so leichten Herzens Schulden über Schulden auf. Und doch fällt sie immer wieder auf die Füsse — Dank dem in den Boden gesteckten Kapital andrer Leute, das ihr Renten einträgt, ganz ausser allem Verhältniss zu den Profiten, die der Kapitalist daraus zieht.
Dasselbe Gesetz erklärt aber auch, warum diese Lebenszähigkeit des grossen Grundbesitzers allmälig sich erschöpft.
Als die englischen Kornzölle 1846 abgeschafft wurden, glaubten die englischen Fabrikanten, sie hätten dadurch die grundbesitzende Aristokratie in Paupers verwandelt. Statt dessen wurde sie reicher als je vorher. Wie ging das zu? Sehr einfach. Erstens wurde von nun an von den Pächtern kontraktlich verlangt, dass sie 12 £ statt 8 £ jährlich auf den Acre auslegen sollten, und zweitens bewilligten sich die auch im Unterhaus sehr zahlreich vertretnen Grundherrn eine starke Staatssubvention zur Drainirung und sonstigen permanenten Verbesserung ihrer Ländereien. Da keine totale Verdrängung des schlechtesten Bodens stattfand, sondern höchstens eine, auch meist nur zeitweilige, Verwendung zu andern Zwecken, stiegen die Renten im Verhältniss der gesteigerten Kapitalanlage, und die Grundaristokratie war besser daran als je vorher.
Aber alles ist vergänglich. Die transoceanischen Dampfschiffe und die nord- und südamerikanischen und indischen Eisenbahnen brachten ganz eigenthümliche Landstrecken in die Lage, auf den europäischen Kornmärkten zu konkurriren. Da waren einerseits die nordamerikanischen Prairien, die argentinischen Pampas, Steppen, von der Natur selbst urbar gemacht für den Pflug, jungfräulicher Boden, der auf Jahre hinaus selbst bei primitiver Kultur und ohne Dünger reichliche Erträge bot. Und da waren die Ländereien der russischen und indischen kommunistischen Gemeinwesen, die einen Theil ihres Produkts, und zwar einen stets wachsenden, verkaufen mussten, um Geld zu erhalten für die Steuern, die der erbarmungslose Despotismus des Staats ihnen abzwang — oft genug durch Tortur. Diese Produkte wurden verkauft ohne Rücksicht auf die Produktionskosten, verkauft für den Preis den der Händler bot, weil der Bauer absolut Geld haben musste zum Zahlungstermin. Und gegen diese Konkurrenz — des jungfräulichen Steppenbodens wie des unter der Steuerschraube erliegenden russischen und in dischen Bauern — konnte der europäische Pächter und Bauer bei den alten Renten nicht aufkommen. Ein Theil des Bodens in Europa kam definitiv für den Kornbau ausser Konkurrenz, die Renten fielen überall, unser zweiter Fall, Variante II: fallender Preis und fallende Produktivität der zusätzlichen Kapitalanlagen, wurde die Regel für Europa, und daher der Agrarierjammer von Schottland bis Italien und von Südfrankreich bis nach Ostpreussen. Glücklicher Weise ist noch lange nicht alles Steppenland in Bebauung genommen; es ist noch übrig genug vorhanden um den ganzen europäischen grossen Grundbesitz zu ruiniren und den kleinen obendrein. — F. E.]
Die Rubriken, worunter die Rente zu behandeln, sind diese:
- A. Differentialrente.
- 1) Begriff der Differentialrente. Illustration an Wasserkraft. Uebergang zur eigentlichen Ackerbaurente.
- 2) Differentialrente I, entspringend aus verschiedner Fruchtbarkeit verschiedner Bodenstücke.
- 3) Differentialrente II entspringend aus successiver Kapitalanlage auf demselben Boden. Zu untersuchen ist Differentialrente II
- a) bei stationärem,
- b) bei fallendem,
- c) bei steigendem Produktionspreis.
- Und ferner
- d) Verwandlung von Surplusprofit in Rente.
- 4) Einfluss dieser Rente auf die Profitrate.
- B. Absolute Rente.
- C. Der Bodenpreis.
- D. Schlussbetrachtungen über die Grundrente.
Als allgemeines Resultat bei der Betrachtung der Differentialrente überhaupt ergibt sich:
Erstens: Die Bildung von Surplusprofiten kann auf verschiednen Wegen erfolgen. Einerseits auf Basis der Differentialrente I, d. h. auf Basis der Anlage des gesammten Agrikulturkapitals auf einer Bodenfläche, welche aus Bodenarten verschiedner Fruchtbarkeit besteht. Ferner als Differentialrente II, auf Basis der verschiednen Differentialproduktivität successiver Kapitalanlagen auf demselben Boden, d. h. hier grössrer Produktivität, z. B. in qrs. Weizen, als mit derselben Kapitalanlage auf dem geringsten, rentelosen, aber den Produktionspreis regulirenden Boden bewirkt wird. Wie diese Surplusprofite aber auch entstehn mögen, ihre Verwandlung in Rente, also ihre Uebertragung vom Pächter auf den Grundeigenthümer, setzt als vorausgehende Bedingung stets voraus, dass die verschiednen wirklichen individuellen Produktionspreise (d. h. unabhängig von dem allgemeinen, den Markt regulirenden Produktionspreis) welche die Theilprodukte der einzelnen successiven Kapitalanlagen besitzen, vorher zu einem individuellen Durchschnittsproduktionspreis ausgeglichen werden. Der Ueberschuss des allgemeinen, regulirenden Produktionspreises des Produkts eines Acre über diesen seinen individuellen Durchschnittsproduktionspreis bildet und misst die Rente per Acre. Bei Differentialrente I sind die Differentialresultate an und für sich unterscheidbar, weil sie auf unterschiednem, ausser und nebeneinander liegenden Bodentheilen, bei einer als normal angenommenen Kapitalauslage per Acre und ihr entsprechender Normalbebauung stattfinden. Bei der Differentialrente II müssen sie erst unterscheidbar gemacht werden; sie müssen in der That in die Differentialrente I rückverwandelt werden und dies kann nur in der angegebnen Weise geschehn. Nehmen wir z. B. die Tabelle III, S. 226.
Boden B gibt für die erste Kapitalanlage von 2½ £ 2 qrs. per Acre, und für die zweite gleich grosse, 1½ qrs.; zusammen 3½ qrs auf demselben Acre. Es ist diesen 3½ qrs., die auf demselben Boden gewachsen, nicht anzusehn, was davon Produkt der Kapitalanlage I und was der Kapitalanlage II ist. Sie sind in der That das Produkt des Gesammtkapitals von 5 £; und die wirkliche Thatsache ist nur die, dass ein Kapital von 2½ £ 2 qrs. ergab, und eins von 5 £ nicht 4 sondern 3½. Der Fall wäre ganz derselbe, wenn die 5 £ 4 qrs. ergäben, so dass die Erträge beider Kapitalanlagen gleich wären, oder auch 5 qrs., sodass die zweite Kapitalanlage einen Ueberschuss von 1 qr. ergeben würde. Der Produktionspreis der ersten 2 qrs. ist 1½ £ per qr., und der der zweiten 1½ qr. ist 2 £ per qr. Die 3½ qrs. zusammen kosten daher 6 £. Dies ist der individuelle Produktionspreis des Gesammtprodukts, und macht im Durchschnitt 1 £ 1427 sh. per qr., sage rund 1¾ £. Bei dem durch den Boden A bestimmten allgemeinen Produktionspreis von 3 £ gibt dies einen Surplusprofit von 1¼ £ per qr., und also für 3½ qrs. zusammen 4⅜ £. Bei dem Durchschnittsproduktionspreis von B stellt sich dies dar in rund 1½ qrs. Der Surplusprofit von B stellt sich also dar in einem aliquoten Theil des Produkts von B, den 1½ qrs., die die Rente in Korn ausgedrückt bilden, und die sich nach dem allge meinen Produktionspreis zu 4½ £ verkaufen. Aber umgekehrt ist das überschüssige Produkt eines Acre von B über das eines Acre von A nicht ohne weitres Darstellung von Surplusprofit, und daher Surplusprodukt. Nach der Voraussetzung producirt der Acre B 3½ qrs., der Acre A nur 1 qr. Das überschüssige Produkt auf B ist also 2½ qrs., aber das Surplusprodukt ist nur 1½ qrs.; denn auf B ist das doppelte Kapital angelegt wie auf A, und daher sind die Produktionskosten hier doppelt. Fände auf A ebenfalls Anlage von 5 £ statt, und die Rate der Produktivität bliebe gleich, so wäre das Produkt 2 qrs. statt 1, und es würde sich so zeigen, dass das wirkliche Surplusprodukt gefunden wird durch Vergleichung, nicht von 3½ und 1, sondern von 3½ und 2; dass es also nicht 2½ sondern nur 1½ qr. ist. Ferner aber, wenn B eine dritte Portion Kapital von 2½ £ anlegte, die nur 1 qr. ergäbe, also dieses qr. 3 £ kostete, wie auf A, so würde dessen Verkaufspreis von 3 £ nur die Produktionskosten decken, nur den Durchschnittsprofit abwerfen aber keinen Surplusprofit, also auch nichts, was sich in Rente verwandeln könnte. Das Produkt per Acre einer beliebigen Bodenart, mit dem Produkt per Acre des Bodens A verglichen, zeigt weder an, ob es das Produkt gleicher Kapitalanlage oder grössrer ist, noch ob das zuschüssige Produkt nur den Produktionspreis deckt, oder ob es höherer Produktivität des zuschüssigen Kapitals geschuldet ist.
Zweitens: Bei abnehmender Rate der Produktivität der zuschüssigen Kapitalanlagen, deren Grenze, soweit die Neubildung von Surplusprofit in Betracht kommt, diejenige Kapitalanlage ist, die nur die Produktionskosten deckt, d. h. die das qr. so theuer producirt wie dieselbe Kapitalanlage auf einem Acre des Bodens A, also nach der Voraussetzung zu 3 £, folgt aus dem eben Entwickelten: dass die Grenze, wo die Gesammtkapitalanlage auf den Acre von B keine Rente mehr bilden würde, die ist, wo der individuelle Durchschnittsproduktionspreis des Produkts per Acre von B auf den Produktionspreis per Acre von A steigen würde.
Wenn B nur Kapitalanlagen zusetzt, die den Produktionspreis zahlen, also keinen Surplusprofit, also keine neue Rente bilden, so erhöht dies zwar den individuellen Durchschnittsproduktionspreis per qr., afficirt aber nicht den von den frühern Kapitalanlagen gebildeten Surplusprofit, eventuell die Rente. Denn der Durchschnittsproduktionspreis bleibt immer unter dem von A, und wenn der Preisüberschuss per qr. abnimmt, so nimmt die Zahl der qrs. im selben Verhältniss zu, sodass der Gesammtüberschuss des Preises konstant bleibt.
Im angenommenen Fall produciren die zwei ersten Kapitalanlagen von 5 £ auf B 3½ qrs., also nach der Voraussetzung 1½ qrs. Rente = 4½ £. Kommt eine dritte Kapitalanlage von 2½ £ hinzu, die aber nur ein zuschüssiges qr. producirt, so ist der Gesammtproduktionspreis (incl. 20 % Profit) der 4½ qrs. = 9 £; also der Durchschnittspreis per qr. = 2 £. Der Durchschnittsproduktionspreis per qr. auf B ist also gestiegen von 157 £ auf 2 £, der Surplusprofit per qr., verglichen mit dem regulirenden Preis von A, also gefallen von 127 £ auf 1 £. Aber 1 × 4½ = 4½ £, ganz wie früher 127 × 3½ = 4½ £.
Nehmen wir an, dass noch eine vierte und fünfte zuschüssige Kapitalanlage von je 2½ £ auf B gemacht würde, die das qr. nur zu seinem allgemeinen Produktionspreis producirte, so wäre das Gesammtprodukt per Acre jetzt 6½ qrs., und deren Produktionskosten 15 £. Der durchschnittliche Produktionspreis per qr. für B wäre wieder gestiegen von 1 £ auf 2413 £, und der Surplusprofit per qr., verglichen mit dem regulirenden Produktionspreis von A, wäre wieder gefallen von 1 £ auf 913 £. Aber diese 913 £ wären nun zu berechnen auf 6½ qrs. statt auf 4½. Und 913 × 6½ = 1 × 4½ = 4½ £.
Es folgt daraus zunächst, dass unter diesen Umständen keine Erhöhung des regulirenden Produktionspreises nöthig ist, um zuschüssige Kapitalanlagen auf den Rente tragenden Bodenarten zu ermöglichen selbst bis zu dem Grad, wo das Zusatzkapital ganz aufhört, Surplusprofit zu liefern, und nur noch den Durchschnittsprofit abwirft. Es folgt ferner, dass hier die Summe des Surplusprofits per Acre dieselbe bleibt, wie sehr immer der Surplusprofit per qr. abnehme; diese Abnahme wird stets ausgeglichen durch entsprechende Zunahme der per Acre producirten qrs. Damit der durchschnittliche Produktionspreis auf den allgemeinen Produktionspreis sich erhebe (also hier auf 3 £ steige für Boden B) müssten Kapitalzusätze gemacht werden, deren Produkt einen höhern Produktionspreis hat als den regulirenden von 3 £. Aber man wird sehn, dass selbst dies nicht ohne weiteres hinreicht, um den Durchschnittsproduktionspreis per qr. für B auf den allgemeinen Produktionspreis von 3 £ hinaufzutreiben.
Nehmen wir an, es wären auf Boden B producirt worden:
1) 3½ qrs. wie vorhin zu 6 £ Produktionspreis; also zwei Kapitalanlagen von je 2½ £, die beide Surplusprofite bilden, aber von abnehmender Höhe.
2) 1 qr. zu 3 £; eine Kapitalanlage, wo der individuelle Produktionspreis gleich wäre dem regulirenden Produktionspreis.
3) 1 qr. zu 4 £; eine Kapitalanlage, wo der individuelle Produktionspreis 25 % höher ist als der regulirende Preis.
Wir hätten dann 5½ qrs. per Acre zu 13 £, bei einer Kapitalanlage von 10 £; vier Mal die ursprüngliche Kapitalanlage, aber noch nicht drei Mal das Produkt der ersten Kapitalanlage.
5½ qrs. zu 13 £ gibt 2411 £ Durchschnittsproduktionpreis per qr., also beim regulirenden Produktionspreis von 3 £ einen Ueberschuss von 711 £ per qr., der sich in Rente verwandeln kann. 5½ qrs. zum Verkauf zum regulirenden Preis von 3 £ geben 16½ £. Nach Abzug der Produktionskosten von 13 £ bleiben 3½ £ Surplusprofit oder Rente, die zum jetzigen Durchschnittsproduktionspreis des qrs. für B, also zu 2411 £ per qr. berechnet, 1572 qr. repräsentiren. Die Geldrente wäre um 1 £ gefallen, die Kornrente um ungefähr ½ qr., aber trotzdem, dass die vierte zuschüssige Kapitalanlage auf B nicht nur keinen Surplusprofit, sondern weniger als den Durchschnittsprofit producirt, existirt nach wie vor Surplusprofit und Rente. Nehmen wir an, dass ausser der Kapitalanlage 3) auch die unter 2) über dem regulirenden Produktionspreis producirt, so ist die Gesammtproduktion; 3½ qrs. zu 6 £ + 2 qrs. zu 8 £, zusammen 5½ qrs. zu 14 £ Produktionskosten. Der Durchschnittsproduktionspreis per qr. wäre 2611 £ und liesse einen Ueberschuss von 511 £. Die 5½ qrs., verkauft zu 3 £, ergeben 16½ £; davon ab die 14 £ Produktionskosten, lässt 2½ £ für Rente. Dies gäbe beim jetzigen durchschnittlichen Produktionspreis auf B 5556 qr. Es fällt also noch immer Rente ab, obwohl weniger als vorher.
Es zeigt uns dies jedenfalls, dass auf den bessern Ländereien mit zusätzlichen Kapitalanlagen, deren Produkt mehr kostet als der regulirende Produktionspreis, die Rente, wenigstens innerhalb der Grenzen der zulässigen Praxis, nicht verschwinden, sondern nur abnehmen muss, und zwar im Verhältniss, einerseits des aliquoten Theils, den dieses unfruchtbarere Kapital von der gesammten Kapitalauslage bildet, andrerseits der Abnahme seiner Fruchtbarkeit. Der Durchschnittspreis seines Produkts stände immer noch unter dem regulirenden Preis, und liesse daher immer noch einen, in Rente verwandelbaren Surplusprofit.
Nehmen wir nun an, dass der Durchschnittspreis des qr. von B zusammenfällt mit dem allgemeinen Produktionspreis, in Folge von vier successiven Kapitalanlagen (2½, 2½, 5 und 5 £) mit abnehmender Produktivität.
Der Pächter verkauft hier jedes qr. zu seinem individuellen Produktionspreis, und daher die Gesammtzahl der qrs. zu ihrem Durchschnittsproduktionspreis per qr., der mit dem regulirenden Preis von 3 £ zusammenfällt. Er macht daher auf sein Kapital von 15 £ nach wie vor einen Profit von 20 % = 3 £. Aber die Rente ist verschwunden. Wo ist der Ueberschuss hingekomkommen bei dieser Ausgleichung der individuellen Produktionspreise jedes qr. mit dem allgemeinen Produktionspreis?
Der Surplusprofit auf die ersten 2½ £ war 3 £; auf die zweiten 2½ £ war er 1½ £; zusammen Surplusprofit auf ⅓ des vorgeschossnen Kapitals, also auf 5 £ = 4½ £ = 90 %.
Bei Kapitalanlage 3) geben 5 £ nicht nur keinen Surplusprofit, sondern ihr Produkt von 1½ qr., zum allgemeinen Produktionspreis verkauft, gibt ein Minus von 1½ £. Endlich bei Kapitalanlage 4) von ebenfalls 5 £ gibt ihr Produkt von 1 qr., zum allgemeinen Produktionspreis verkauft, ein Minus von 3 £. Beide Kapitalanlagen zusammen ergeben also ein Minus von 4½ £, gleich dem Surplusprofit von 4½ £, der sich auf Kapitalanlagen 1) und 2) ergab.
Die Surplus- und Minus-Profite gleichen sich aus. Daher verschwindet die Rente. In der That ist dies aber nur möglich, weil die Elemente des Mehrwerths, die Surplusprofit oder Rente bildeten, jetzt in die Bildung des Durchschnittsprofits eingehn. Der Pächter macht diesen Durchschnittsprofit von 3 £ auf 15 £ oder von 20 % auf Kosten der Rente.
Die Ausgleichung des individuellen Durchschnitts-Produktionspreises von B zum allgemeinen, den Marktpreis regulirenden Produktionspreis von A setzt voraus, dass die Differenz, um welche der individuelle Preis des Produkts der ersten Kapitalanlagen unter dem regulirenden Preis steht, mehr und mehr aufgewogen und zuletzt ausgeglichen wird durch die Differenz, um welche das Produkt der spätern Kapitalanlagen über den regulirenden Preis zu stehn kommt. Was als Surplusprofit erscheint, so lange das Produkt der ersten Kapitalanlagen für sich verkauft wird, wird so nach und nach Theil ihres durchschnittlichen Produktionspreises, und geht damit in die Bildung des Durchschnittsprofits ein, bis es schliesslich ganz von ihm absorbirt wird.
Werden, statt 15 £ Kapital auf B anzulegen, nur 5 £ auf B angelegt, und die zuschüssigen 2½ qrs. der letzten Tabelle dadurch producirt, dass 2½ Acres von A mit Kapitalanlage von 2½ £ per Acre neu bebaut würden, so betrüge das ausgelegte Zuschusskapital nur 6¼ £, also die Gesammtauslage auf A und B zur Produktion dieser 6 qrs. nur 11¼ £ statt 15 £, und die Gesammt-Produktionskosten derselben incl. Profit 13½ £. Die 6 qrs. würden nach wie vor zusammen zu 18 £ verkauft, aber die Kapitalauslage hätte um 3¾ £ abgenommen, und die Rente auf B betrüge wie früher 4½ £ per Acre. Anders verhielte sich die Sache, wenn zur Produktion der zuschüssigen 2½ qrs. zu schlechterm Boden als A, zu A—1, A—2, Zuflucht genommen werden müsste; sodass der Produktionspreis per qr., für 1½ qrs. auf Boden A—1 = 4 £, und für das letzte qr. auf A—2 = 6 £. In diesem Fall würde 6 £ der regulirende Produktionspreis per qr. Die 3½ qrs. von B würden verkauft zu 21 £ statt zu 10½ £, was eine Rente gäbe von 15 £ statt 4½ £, und in Korn von 2½ qrs. statt 1½ qr. Ebenso würde auf A das eine qr. jetzt eine Rente von 3 £ tragen = ½ qr.
Bevor wir auf diesen Punkt weiter eingehn, noch eine Bemerkung.
Der Durchschnittspreis des qr. von B gleicht sich aus, fällt zusammen mit dem durch A regulirten allgemeinen Produktionspreis von 3 £ per qr., sobald der Theil des Gesammtkapitals, der die überschüssigen 1½ qrs. producirt, aufgewogen wird durch den Theil des Gesammtkapitals, der die unterschüssigen 1½ qrs. producirt. Wie bald diese Ausgleichung erreicht wird, oder wie viel Kapital mit unterschüssiger Produktivkraft auf B dazu angelegt werden muss, hängt, die Surplusproduktivität der ersten Kapitalanlagen als gegeben vorausgesetzt, ab von der relativen Unterproduktivität der später angelegten Kapitale, verglichen mit gleichgrosser Kapitalanlage auf dem schlechtesten regulirenden Boden A, oder von dem individuellen Produktionspreis ihres Produkts, verglichen mit dem regulirenden Preis.
Es ergibt sich zunächst aus dem Bisherigen:
Erstens. Solange die zuschüssigen Kapitale auf demselben Boden mit Surplusproduktivität, wenn auch abnehmender, angelegt werden, wächst die absolute Korn- und Geldrente per Acre, obgleich sie relativ, im Verhältniss zum vorgeschossnen Kapital (also die Rate des Surplusprofits oder der Rente) abnimmt. Die Grenze wird hier gebildet durch dasjenige zuschüssige Kapital, welches nur den Durchschnittsprofit abwirft, oder für dessen Produkt der individuelle Produktionspreis mit dem allgemeinen zusammenfällt. Der Produktionspreis bleibt unter diesen Umständen derselbe, falls nicht durch die vermehrte Zufuhr die Produktion von den schlechtern Bodenarten überflüssig wird. Selbst bei fallendem Preise können diese zuschüssigen Kapitale, innerhalb gewisser Grenzen, noch einen Surplusprofit, wenn auch geringeren, produciren.
Zweitens. Die Anlage von Zuschusskapital, das nur den Durchschnittsprofit producirt, dessen Surplusproduktivität also = 0, ändert nichts an der Höhe des gebildeten Surplusprofits und daher der Rente. Der individuelle Durchschnittspreis des qr. wächst dadurch auf den bessern Bodenarten; der Ueberschuss per qr. nimmt ab, aber die Anzahl der qrs., die diesen verminderten Ueberschuss tragen, nimmt zu, sodass das Produkt dasselbe bleibt.
Drittens. Zuschüssige Kapitalanlagen, bei deren Produkt der individuelle Produktionspreis über dem regulirenden Preis steht, bei denen also die Surplusproduktivität nicht nur = 0 ist, sondern weniger als Null, ein Minus, d. h. geringer als die Produktivität gleicher Kapitalanlage auf den regulirenden Boden A, bringen den individuellen Durchschnittspreis des Gesammtprodukts des bessern Bodens immer näher dem allgemeinen Produktionspreis, vermindern also immer mehr die Differenz zwischen beiden, die den Surplusprofit, resp. die Rente bildet. Es geht mehr und mehr von dem, was Surplusprofit oder Rente bildete, in die Bildung des Durchschnittsprofits ein. Aber dennoch fährt das auf den Acre von B angelegte Gesammtkapital fort, Surplusprofit abzuwerfen, obgleich abnehmend mit der zunehmenden Masse des Kapitals von unterschüssiger Produktivität und mit dem Grad dieser Unterproduktivität. Die Rente, bei wachsendem Kapital und zunehmender Produktion, fällt hier absolut per Acre, nicht wie im zweiten Fall nur relativ in Bezug auf die wachsende Grösse des angelegten Kapitals.
Erlöschen kann die Rente nur, sobald der individuelle Durchschnittsproduktionspreis des Gesammtprodukts auf dem bessern Boden B zusammenfällt mit dem regulirenden Preis, der ganze Surplusprofit der ersten produktiveren Kapitalanlagen also verbraucht worden ist zur Bildung des Durchschnittsprofits.
Die Minimalgrenze des Falls der Rente per Acre ist der Punkt wo sie verschwindet. Aber dieser Punkt tritt ein, nicht, sobald die zuschüssigen Kapitalanlagen mit Unterproduktivität produciren, sondern sobald die zuschüssige Anlage der unterproduktiven Kapitaltheile so gross wird, dass ihre Wirkung die überschüssige Produktivität der ersten Kapitalanlagen aufhebt, und die Produktivität des angelegten Gesammtkapitals gleich wird der des Kapitals auf A, und daher der individuelle Durchschnittspreis des qr. auf B gleich dem des qr. auf A.
Auch in diesem Fall bliebe der regulirende Produktionspreis, 3 £ per qr. derselbe, obgleich die Rente verschwunden wäre. Erst über diesen Punkt hinaus müsste der Produktionspreis steigen in Folge von Zunahme, sei es des Grads der Unterproduktivität des zuschüssigen Kapitals, sei es der Grösse des zuschüssigen Kapitals von derselben Unterproduktivität. Würden z. B. oben in der Tabelle S. 265 statt 1½ qr., 2½ qrs. zu 4 £ per qr. auf demselben Boden producirt, so hätten wir im ganzen 7 qrs. zu 22 £ Produktionskosten; das qr. würde kosten 317 £; also um 17 über dem allgemeinen Produktionspreis stehn, der steigen müsste.
Es könnte also noch lange zuschüssiges Kapital mit Unterproduktivität und selbst zunehmender Unterproduktivität angewandt werden, bis der individuelle Durchschnittspreis des qr. auf den besten Ländereien dem allgemeinen Produktionspreis gleich würde, bis der Ueberschuss des letztern über den erstern, und damit der Surplusprofit und die Rente ganz verschwunden wäre.
Und selbst in diesem Fall würde mit Auslöschung der Rente auf den bessern Bodenarten der individuelle Durchschnittspreis ihres Produkts erst zusammenfallen mit dem allgemeinen Produktionspreis, wäre also noch kein Steigen des letztern erheischt.
Im obigen Beispiel wurden auf dem bessern Boden B, der aber der unterste in der Reihe der bessern oder Rente tragenden Bodenarten ist, 3½ qrs. durch ein Kapital von 5 £ mit Surplusproduktivität und 2½ qrs. durch ein Kapital von 10 £ mit Unterproduktivität erzeugt, zusammen 6 qrs., also 512 durch die letztern, mit Unterproduktivität angelegten Kapitaltheile. Und erst auf diesem Punkt steigt der individuelle Durchschnittsproduktionspreis der 6 qrs. auf 3 £ per qr., fällt also zusammen mit dem allgemeinen Produktionspreis.
Unter dem Gesetz des Grundeigenthums hätten jedoch nicht die letzten 2½ qrs. in dieser Weise zu 3 £ per qr. producirt werden können, mit Ausnahme des Falls, wo sie auf 2½ neuen Acres der Bodenart A producirt werden könnten. Der Fall, wo das zuschüssige Kapital nur noch zum allgemeinen Produktionspreis producirt, hätte die Grenze gebildet. Ueber sie hinaus müsste die zuschüssige Kapitalanlage auf demselben Boden aufhören.
Hat der Pächter nämlich für die zwei ersten Kapitalanlagen einmal 4½ £ Rente zu zahlen, so muss er sie fortzahlen, und jede Kapitalanlage, die das qr. unter 3 £ producirt, würde ihm einen Abzug von seinem Profit verursachen. Die Ausgleichung des individuellen Durchschnittspreises, bei Unterproduktivität, ist dadurch verhindert.
Nehmen wir diesen Fall bei dem vorigen Beispiel, wo der Produktionspreis des Bodens A von 3 £ per qr. den Preis für B regulirt.
Die Produktionkosten der 3½ qrs. auf die zwei ersten Kapitalanlagen sind ebenfalls 3 £ per qr. für den Pächter, da er eine Rente von 4½ £ zu zahlen hat, bei dem also die Differenz zwischen seinem individuellen Produktionspreis und dem allgemeinen Produktionspreis nicht in seine Tasche fliesst. Für ihn also kann der Ueberschuss des Preises des Produkts der zwei ersten Kapitalanlagen nicht zur Ausgleichung des Deficits bei den Produkten der dritten und vierten Kapitalanlage dienen.
Die 1½ qrs. auf Kapitalanlage 3) kosten dem Pächter, Profit eingerechnet, 6 £; er kann sie aber, beim regulirenden Preis von 3 £ per qr., nur für 4½ £ verkaufen. Er würde also nicht nur den ganzen Profit verlieren, sondern obendrein ½ £ oder 10 % vom angelegten Kapital von 5 £. Der Verlust an Profit und Kapital bei Anlage 3) betrüge für ihn 1½ £ und bei Kapitalanlage 4) 3 £, zusammen 4½ £, gerade soviel wie die Rente für die bessern Kapitalanlagen beträgt, deren individueller Produktionspreis aber eben desshalb nicht ausgleichend eingehn kann in den individuellen Durchschnittsproduktionspreis des Gesammtprodukts von B, weil sein Ueberschuss als Rente an einen Dritten fortgezahlt ist.
Wäre es für den Bedarf nöthig, die zuschüssigen 1½ qrs. durch die dritte Kapitalanlage zu produciren, so müsste der regulirende Marktpreis auf 4 £ per qr. steigen. In Folge dieser Vertheurung des regulirenden Marktpreises würde die Rente auf B für die erste und zweite Kapitalanlage steigen, und auf A eine Rente gebildet werden.
Obgleich also die Differentialrente nur formelle Verwandlung von Surplusprofit in Rente ist, das Grundeigenthum hier den Eigenthümer nur befähigt, den Surplusprofit vom Pächter auf sich zu übertragen, zeigt sich doch, dass die successive Anlage von Kapital auf dieselbe Bodenstrecke, oder was dasselbe, die Vermehrung des auf derselben Bodenstrecke angelegten Kapitals, bei abnehmender Rate der Produktivität des Kapitals und gleichbleibendem regulirenden Preis, viel eher seine Grenze findet, in der That also mehr oder weniger eine künstliche Schranke findet in Folge der bloss formellen Verwandlung von Surplusprofit in Grundrente, welche Folge des Grundeigenthums ist. Das Steigen des allgemeinen Produktionspreises, das hier bei engerer Grenze als sonst nöthig wird, ist hier also nicht nur Grund des Steigens der Differentialrente, sondern die Existenz der Differentialrente als Rente ist zugleich Grund des frühern und raschern Steigens des allgemeinen Produktionspreises, um dadurch die Zufuhr des nöthig gewordnen vermehrten Produkts zu sichern.
Es ist ferner zu bemerken:
Durch Zuschuss von Kapital auf Boden B könnte der regulirende Preis nicht, wie oben, auf 4 £ steigen, wenn Boden A durch zweite Kapitalanlage das zuschüssige Produkt unter 4 £ lieferte, oder wenn neuerer schlechterer Boden als A in Konkurrenz käme, dessen Produktionspreis zwar über 3, aber unter 4 £ wäre. Man sieht so, wie Differentialrente I im Differentialrente II, während die erste Basis der zweiten ist, zugleich Grenzen für einander bilden, wodurch bald successive Anlage von Kapital auf derselben Bodenstrecke, bald Nebeneinander-Anlage von Kapital auf neuem zusätzlichem Boden bedingt wird. Ebenso wirken sie als Grenzen für einander in andern Fällen, wo z. B. besserer Boden an die Reihe kommt.
