§. 12. Beſtimmung der Landrente der Dreifelderwirthſchaft.
Da dieſe Beſtimmung ſich ganz auf die Berechnungen ſtuͤtzt, die ich aus den auf dem Gute T. gemachten Erfahrungen fuͤr eine Koppelwirthſchaft entworfen habe: ſo finde ich mich veranlaſſt, hier zuvor die Reſultate die- ſer Berechnungen mitzutheilen.
Siebenſchlaͤgige Koppelwirthſchaft auf 70000 □R. Ackerland.
Dieſe Berechnung iſt dieſelbe, welche der in §. 5 gegebenen Beſtimmung der Landrente fuͤr die Koppelwirth- ſchaft zur Grundlage dient.
- Die Bearbeitung einer Dreeſchbrache koſtet auf 10000 □R. 274,5 Thlr. N⅔
- Die Muͤrbebrache erſpart nach §. 10. an Koſten 88,5 » »
- Eine Muͤrbebrache von 10000 □R. ko- ſtet alſo 186 Thlr N⅔
- dies macht fuͤr 12000 □R. 223,2 » »
Die Beſtellungskoſten des Gerſtenſchlags, ſo wie die Erntekoſten des Rockens und der Gerſte ſind bei gleichem Koͤrnerertrage denen in der Koppelwirthſchaft gleich.
- Dreifelderwirthſchaft auf 100000 □R., wovon 12000 □R. Brache, 12000 □R. Rocken, 12000 □R. Gerſte und 64000 □R. Weide ſind.
