Der isolirte Staat

Dritter Abſchnitt. Wirkung der Abgaben auf den Ackerbau.

6.868 Wörter

Dritter Abſchnitt. Wirkung der Abgaben auf den Ackerbau.

Der iſolirte Staat hat die im erſten Abſchnitt darge- ſtellte Geſtalt, unter der Bedingung, daß uͤberall gar keine Abgaben erhoben werden, gewonnen: denn es ſind in §. 5., wo der Reinertrag des Ackers nach einem aus der Wirklichkeit entnommenen Verhaͤltniß berechnet iſt, die Abgaben an den Staat nicht mit unter die Ausgaben ge- ſtellt, und was wir Landrente nennen, iſt der Reinertrag des Bodens, wenn keine Abgaben Statt finden.

Geſetzt dieſer Staat, der bisher keine Steuern kannte, werde nun mit den in den europaͤiſchen Staaten uͤblichen Abgaben belegt, wie wird dies auf den Ackerbau und auf den ganzen Zuſtand der Nation zuruͤckwirken?

§. 34. Abgaben, die mit der Groͤße des Betriebs im Verhaͤltniß ſtehen.

A. In Beziehung auf den iſolirten Staat.

Die Konſumtionsſteuer, inſoferne ſie die nothwendig- ſten Lebensbeduͤrfniſſe, als: Salz, Mehl u. ſ. w. mit ergreift, die Kopfſteuer, die Viehſteuer, die Zoͤlle, die Gewerbſteuer, die Stempeltaxe und ſo manche andere Steuern belaſten ſaͤmmtlich die Landguͤter im Verhaͤltniß der Groͤße, ihres Betriebs und ohne Ruͤckſicht auf den Reinertrag des Bodens.

Ein Gut in dem iſolirten Staat, welches 30 Meilen von der Stadt entfernt iſt, wird zu dieſen Steuern eben ſo viel beitragen muͤſſen als das 10 Meilen entfernte Gut, wenn der Betrieb auf beiden Guͤtern gleich groß iſt, d. h., wenn beide Guͤter zu ihrer Bewirth- ſchaftung gleiche arbeitende Kraͤfte und gleichen Kapitalaufwand erfodern.

Das 31, 5 Meilen von der Stadt entfernte Gut muß nach §. 14 Dreifelderwirthſchaft treiben, und dieſe kann (§. 8.) nur 24 prct. der Ackerflaͤche mit Getreide beſtellen; das 10 Meilen von der Stadt entfernte Gut treibt dagegen Koppelwirthſchaft, welche dem Getreidebau 43 prct der Ackerflaͤche widmet. Da nun eines Theils die Koppelwirthſchaft einen ſo viel groͤßern Theil des Feldes mit Getreide beſtellt, und da andern Theils die Be- ſtellung des Ackers (§. 10.) in der Koppelwirthſchaft koſtſpieliger iſt, als in der Dreifelderwirthſchaft: ſo wird die Groͤße des Betriebs auf dem 31, 5 Meilen entfernten Gut nur ungefaͤhr halb ſo viel betragen, als auf dem 10 Meilen von der Stadt entfernten Gut, wenn beide Guͤter von gleichem Flaͤcheninhalt angenommen werden.

Iſt nun z. B. der Betrag der Steuern von dem naͤhern Gut 200 Thaler auf 100,000 □Ruthen Flaͤcheninhalt, ſo wird das entfernte Gut 100 Thaler Abgaben entrichten muͤſſen. Die Landrente des erſten Guts betraͤgt (§. 5.) von 100,000 □Ruthen 685 Thaler; nach Bezahlung der Abgaben bleiben alſo dem Gutsbeſitzer noch 485 Thaler uͤbrig.

Der Beſitzer des entfernteſten Guts, wovon die Landrente = 0 iſt, deſſen ganzes Einkommen auf die Zinſen vom Kapitalwerth der Gutsgebaͤude und des Inventarii beſchraͤnkt iſt, muß die Abgabe von 100 Thalern von ſeinem Kapital entnehmen.

Ein jaͤhrlich vermindertes Kapital hoͤrt aber ſehr bald auf Kapital zu ſeyn, und dann muß der Beſitzer die Kultur des Bodens aufgeben und den Acker unbebauet liegen laſſen.

Wollte man nun ſagen: der Beſitzer dieſes Guts hat zwar keine Landrente einzunehmen, aber er genießt die Zinſen des Kapitals, welches in den Gebaͤuden und dem Inventario ſteckt, und er kann die ihm aufgelegte Steuer von den Zinſen bezahlen; ſo muß man hierauf erwiedern: daß Niemand ſein Kapital in einem Gewerbe ſtecken laͤßt, wenn dies Kapital keine Zinſen traͤgt. Der Fabrikant hoͤrt auf Waaren zu fabriziren, wenn er ſein Kapital durch Ausleihen hoͤher nuͤtzen kann, als durch ſeine Arbeit; der Landwirth wird in dieſem Fall auf die Erhaltung der Gebaͤude keine Koſten mehr verwenden, und wenn dieſe endlich den Einſturz drohen, wird er ſein Vieh verkaufen, das Gut verlaſſen, ein anderes Gewerbe ergreifen oder auswandern.

In einer aͤhnlichen Lage ſind alle Guͤter deren Landrente dem Betrag der Abgabe nicht gleich kommt, und die Abgabe wird hier dieſelbe Wirkung, nur langſamer und ſpaͤter, hervorbringen.

Nun traͤgt aber in dem Kreiſe der Dreifelderwirth- ſchaft erſt dasjenige Gut, welches 26, 4 Meilen von der Stadt entfernt iſt, von der angegebenen Flaͤche eine Landrente von 100 Thaler; und bis ſo weit wird alſo die auf Kornproduktion gerichtete Kultur des Bodens durch die neue Steuer vernichtet werden. Dieſe Gegend wird nun zwar nicht ganz menſchenleer bleiben, ſondern es wird dort ſtatt des Kornbaues kuͤnftig Viehzucht getrieben werden; aber dafuͤr wird nun der aͤußere Rand des Kreiſes der Viehzucht ganz verlaſſen, und dieſer Theil des Staats wird durch die Abgabe in eine Wuͤſte verwandelt.

Alle in dieſer nun verlaſſenen Gegend bisher leben den Menſchen werden brodtlos, weil ſie keine Arbeit finden, wodurch ſie ſich ernaͤhren koͤnnten: denn da der Staat in ſeinem bluͤhenden Zuſtande ſo viele Menſchen hatte, daß alle nuͤtzlichen Arbeiten verrichtet wurden, ſo koͤnnen die aus dem verlaſſenen Diſtrikt hinzukommenden Arbeiter nirgends mehr nuͤtzlich beſchaͤftigt werden, und alſo auch nirgends Erwerb und Unterhalt finden. Aber nicht bloß die mit dem Ackerbau beſchaͤftigten Menſchen, ſondern auch alle Bewohner der Stadt, die ſonſt fuͤr die- ſen nun veroͤdeten Diſtrikt arbeiteten, Handwerker, Fabrikanten, Kraͤmer u. ſ. w. verlieren nun ebenfalls ihren Erwerb und ihren Unterhalt. Die ganze hiedurch uͤberfluͤßig gewordene Volksmenge muß, um der gaͤnzlichen Verarmung und dem Elende zu entgehen, nun auswandern, und ſich ein anderes Vaterland aufſuchen.

Nachdem die Kultur des Bodens auf einen engern Kreis beſchraͤnkt iſt, und nachdem die Auswanderung der dadurch uͤberfluͤßig gewordenen Menſchen vollendet iſt, kehrt alles zu ſeinem vorigen Gleichgewicht zuruͤck; aber der Staat hat an Ausdehnung und Bevoͤlkerung verloren und hat zugleich einen Theil ſeines Kapitals und ſeiner Landrente eingebuͤßt.

Eine ſolche gewaltſame Wirkung uͤbt die Steuer nur da aus, wo ſie neu eingefuͤhrt wird; iſt hingegen das Abgabenſyſtem von der erſten Bildung des Staats an daſſelbe geblieben: ſo hat ſich die Kultur des Bodens nicht weiter ausgedehnt, die Bevoͤlkerung hat ſich nicht weiter vermehrt, als mit den Abgaben vertraͤglich war; und alles iſt hier in einem eben ſo vollkommenen Gleichgewicht, als in dem Staat, der gar keine Abgaben erhebt.

Wuͤrden aber in einem ſolchen Staat die beſtehenden Abgaben auf einmal und fuͤr immer abgeſchafft, ſo muͤßten ſich hier die entgegengeſetzten Erſcheinungen zeigen: es wuͤrden Kapitalien geſammelt werden, die dadurch einen Werth erhalten, daß ſie mit Vortheil auf die Urbarmachung des wuͤſten Bodens verwandt werden koͤnnen, es wuͤrde ſich Beſchaͤftigung und Nahrung fuͤr eine groͤßere Menge Menſchen finden, und wo dies der Fall iſt, vermehrt ſich die Volksmenge ſehr ſchnell.

Die Wirkung der Abgabe iſt alſo die: daß ſie den Wachsthum des Staats hemmt, die Zunahme der Bevoͤlkerung und die Vermehrung des Kapitals der Nation beſchraͤnkt.

B. In Beziehung auf die Wirklichkeit.

So wie in dem iſolirten Staat die Abgabe die ſtaͤrkſte Wirkung auf das entfernteſte Gut ausuͤbt, ſo wird in der Wirklichkeit — wo in der Regel die Entfernung vom Marktplatze nicht ſo groß iſt, daß dadurch die Landrente bis 0 herabſinkt — das Gut mit dem ſchlechteſten Boden am erſten und ſtaͤrkſten bedruͤckt.

Nun findet ſich aber in der Wirklichkeit auf einem und demſelben Gut faſt nie die vollkommne Gleichheit, die wir in Hinſicht auf die Guͤte des Bodens fuͤr den iſolirten Staat angenommen haben. Faſt jedes Gut be- ſteht aus einem Gemiſch von gutem und ſchlechtem Boden, von Acker der zum Theil in hoher, zum Theil in niederer Dungkraft iſt.

Der Werth des Ackers kann aus verſchiedenen Urſachen und in mehreren Verhaͤltniſſen ſehr geringe ſeyn und ſich dem Nullwerth naͤhern.

Dahin gehoͤrt der Acker:

  • 1. von einer ſchlechten phyſiſchen Beſchaffenheit;
  • 2. von geringer Dungkraft;
  • 3. der ſehr weit vom Hofe entfernt liegt;
  • 4. der zu ſeiner Entwaͤſſerung vieler und tiefer Graͤ- ben bedarf;
  • 5. der nahe an Wieſen und mit dieſen faſt in einem Niveau liegt — indem dieſer Acker ſehr ſchwierig zu beſtellen iſt, und einen hoͤchſt mißlichen Ertrag giebt;
  • 6. der mit vielen in ſpitzen Winkeln zuſammenlaufenden Graͤben durchſchnitten iſt, wodurch alle Beſtellungsarbeiten gar ſehr verzoͤgert werden;
  • 7. der viele Steine enthaͤlt;
  • 8. der von hohem Holz umgeben iſt, u. ſ. w.

Es moͤchte ſehr ſchwierig ſeyn, auch nur ein einziges Gut von bedeutendem Umfange nachzuweiſen, in welchem ſich kein Acker findet, der den einen oder andern der angefuͤhrten Maͤngel traͤgt, und deshalb einen geringen Werth hat. Auf den mehrſten Guͤtern koͤmmt der Acker von dieſer Art in bedeutender Menge vor; und in manchen Gegenden iſt dieſer Acker uͤberwiegend, und der von hoͤherm Werth zeigt ſich nur als Ausnahme, gewoͤhnlich in der Naͤhe der Doͤrfer.

Durch eine neue Abgabe wird nun die Landrente eines ſolchen Bodens, der bisher einen geringen Reinertrag gegeben hat, auf 0 oder unter 0 gebracht.

Jedes Gut muß oder ſollte doch dann die Kultur dieſes Bodens aufgeben und ſich auf den Anbau des beſ- ſern Ackers, der auch nach der Einfuͤhrung der Abgabe noch eine Landrente giebt, beſchraͤnken.

So wie in dem iſolirten Staat die Wirkung der Abgabe ſich dadurch im Großen zeigt, daß die ganze entfernte Gegend wuͤſt liegen bleibt; ſo aͤußert ſich dies hier im Kleinen auf jedem einzelnen Gut, wo der entfernteſte oder ſchlechteſte Acker unangebauet bleibt.

Ob nun aber der fuͤnfte Theil aller Guͤter eines Landes fuͤr die Kultur verſchwindet, oder ob von jedem Gut der fuͤnfte Theil aufgeopfert wird, kann auf die Verminderung der Bevoͤlkerung und des Nationalvermoͤ- gens nur eine und dieſelbe Wirkung aͤußern.

Es zeigen ſich hier aber dem Auge keine ganz verlaſſenen Doͤrfer und die Verwuͤſtung, die die Abgabe angerichtet hat, kann dem Blick des Staatsmanns, dem der innere Zuſtand der Familien leicht verborgen bleibt, eher entgehen; aber er kann ſie erkennen an dem von Jahr zu Jahr abnehmenden Ertrag der Abgabe. Denn jede neue Auflage, die ſtark genug iſt, eine ſolche Wirkung hervorzubringen, muß im erſten Jahr den ſtaͤrkſten Ertrag geben, aber allmaͤhlig weniger bringen, weil ſich die Bevoͤlkerung und das Nationalvermoͤgen vermindern, von denen die Abgabe erhoben wird; und erſt dann, wann die Wirkung der Auflage vollendet iſt, d. h. wann die Kultur ſo weit beſchraͤnkt iſt, daß ſie bei dieſer Auflage be- ſtehen kann, wird der Ertrag der Steuer ſich gleich bleiben.

Noch unterſcheidet ſich der iſolirte Staat darin, daß wir angenommen haben, die Landwirthſchaft werde mit hoͤchſter Konſequenz betrieben, waͤhrend wir in der Wirklichkeit ein ſolche Konſequenz — beſonders in der Uebergangsperiode von einem Zuſtand zum andern — nur als Ausnahme, nicht als Regel vorfinden. Dem Landwirth des iſolirten Staats trauen wir es zu, daß er bei veraͤnderten Verhaͤltniſſen ſeine Wirthſchaft aͤndere, und daß er den Anbau eines Ackers, deſſen Landrente jetzt negativ ſeyn wuͤrde, nicht fortſetzt, ſondern aufgibt.

In der Wirklichkeit iſt aber die landuͤbliche Wirth- ſchaft nicht das Produkt eines durchgreifenden, alle Verhaͤltniſſe uͤberſchauenden Gedankens, ſondern das Werk mehrerer Geſchlechter und Jahrhunderte: durch langſame aber ſtete Verbeſſerungen, durch das Bemuͤhen dieſelbe den Zeit- und Ortsverhaͤltniſſen immer mehr anzupaſſen, iſt ſie das geworden, was ſie jetzt iſt, und in der Regel hat ſie ihr Ziel ſehr viel beſſer erreicht, als man gewoͤhnlich glaubt.

Die auf dieſe Weiſe ſo langſam entſtandene Wirth- ſchaftsform kann nun aber nicht raſch und augenblicklich zu neuen, großen Veraͤnderungen uͤbergehen. Wenn durch ein ploͤtzlich eintretendes neues Verhaͤltniß, z. B. durch eine neue Auflage, die alte Wirthſchaftsform zweckwidrig wird, ſo dauert es doch eine lange Zeit, ehe man ſich von der alten, ſonſt ſo bewaͤhrt gefundenen Form trennt, und die Wirthſchaft mit den neuen Verhaͤltniſſen in Ueberein- ſtimmung bringt.

In der Praxis wird deshalb die Einfuͤhrung der neuen Steuer die Kultur des ſchlechten Bodens nicht augenblicklich aufheben, ſondern man wird dieſen nach wie vor beſtellen.

Hiedurch entſteht nun fuͤr den Landwirth eine doppelte Ausgabe; er muß erſtens die neue Steuer bezahlen, und zweitens den Verluſt tragen, den der Anbau des ſchlechten Ackers bringt; oder welches daſſelbe iſt, von dem Ertrage des guten Ackers muß nun nicht bloß die Steuer bezahlt werden, die auf dem Anbau deſſelben haftet, ſondern auch noch die Steuer von dem ſchlechten Acker.

Durch den hieraus hervorgehenden Ausfall in der Einnahme, kann nun der Paͤchter die Pacht, der ver- ſchuldete Eigenthuͤmer die Zinſen nicht mehr aus den Gutseinkuͤnften entnehmen und das Fehlende muß dann haͤufig durch Verminderung des Betriebskapitals und des Inventarii herbeigeſchafft werden. Mit dem verminderten Inventario iſt dann die gute Beſtellung des ganzen Feldes unmoͤglich; aber die Macht der Gewohnheit iſt ſo groß, die Ueberzeugung, daß ſchlechter Acker, der noch einen bemerkbaren Rohertrag giebt, keinen Reinertrag, ſondern nur Verluſt bringt, ſo ſchwer zu gewinnen, daß man auch in einem ſolchen Fall gewoͤhnlich lieber das ganze Feld ſchlecht beſtellt, als einen Theil deſſelben liegen laͤßt, wodurch dann aber die Einkuͤnfte des ganzen Guts vernichtet werden.

Nur nach mehreren ſolchen Erfahrungen, und nach laͤngerer Zeit wird die landuͤbliche Wirthſchaft ſich den neuen Verhaͤltniſſen anpaſſen und die Kultur auf den Acker beſchraͤnken, der die Koſten bezahlt. Durch dieſen langſamen und ſchwankenden Uebergang geht aber der Nation ein weit groͤßeres Kapital verloren, als die Abgabe ſelbſt noͤthig machte.

§. 35. Wirkung der Abgabe, wenn die Konſumtion an Korn ſich gleich bleibt.

Das bisher Geſagte iſt nur fuͤr den Fall guͤltig, wenn durch die neue Steuer die Kornkonſumtion abnimmt. Wo aber das Volk reich genug iſt, um einen hoͤhern Preis fuͤr das Getreide bezahlen zu koͤnnen, und die Konſumtion ſelbſt ſich gleich bleibt, da iſt die Wirkung der Auflagen ganz anders.

Wenn z. B. in dem iſolirten Staate die entfernten Gegenden in Folge der Abgabe aufhoͤren, Korn nach der Stadt zu liefern, ſo entſteht hieraus augenblicklich Mangel in der Stadt; der Mangel erzeugt hoͤhere Preiſe, der hoͤhere Preis macht es den entfernten Gegenden wieder moͤglich, Korn fuͤr die Stadt zu bauen, und ſo iſt das Gleichgewicht wieder hergeſtellt. Da nun der Bedarf der Stadt nicht anders befriedigt werden kann, als wenn der Kornbau ſich bis auf 31, 5 Meilen von der Stadt ausdehnt: ſo muß der Preis des Korns auch ſo hoch ſteigen, daß dem entfernteſten Gut nicht bloß die Produktions- und Transportkoſten des Getreides, ſondern auch die neu hinzugekommene Auflage erſetzt wird.

In dieſem Fall muß alſo der Konſument des Korns die ganze auf den Ackerbau gelegte Abgabe bezahlen.

Nach den Lehren des phyſiokratiſchen Syſtems fallen alle auf die Gewerbe gelegten Abgaben doch zuletzt auf den Landbau zuruͤck. Wenn ein Handwerker z. B. eine Gewerbeſteuer von 10 Thlr. bezahlen muß, ſo legt er dieſe 10 Thlr. zwar aus, aber um beſtehen zu koͤnnen, muß er den Preis ſeiner Waaren ſo weit erhoͤhen, daß er die gemachte Auslage wieder erſetzt erhaͤlt. Dieſen An- ſichten zu Folge waͤre es alſo viel zweckmaͤßiger die Abgabe direkt auf den Landbau zu legen, als ſie durch einen weiten Umweg von demſelben zu erheben.

Wir haben nun aber geſehen, daß die auf den Landwirth gelegte Abgabe nicht von ihm ſelbſt, ſondern von dem Konſumenten des Korns bezahlt wird — wenn die Konſumtion dieſelbe bleibt.

Waͤhrend nun dieſe beiden Klaſſen von Staatsbuͤrgern die ihnen aufgelegte Abgabe von ſich auf andere waͤlzen, koͤnnen dagegen die von Beſoldungen lebenden Staatsdiener den Preis ihrer Arbeit nicht eigenmaͤchtig erhoͤhen, und dieſe muͤſſen nun nicht bloß die ihnen ſelbſt aufgelegte Abgabe, ſondern auch den erhoͤhten Preis aller Lebensbeduͤrfniſſe bezahlen. Unter dieſen Umſtaͤnden werden ſich aber keine Konkurrenten zu den Staatsaͤmtern mehr finden, und der Staat wird gezwungen werden, die Beſoldungen ſeiner Beamten ſo weit zu erhoͤ- hen, daß die Abgabe ſelbſt und die erhoͤhten Preiſe aller Beduͤrfniſſe dadurch verguͤtigt werden.

Es ſcheint demnach, daß, mit Ausnahme der von ihren Zinſen lebenden Kapitaliſten, jeder andere Stand fuͤr die Abgabe entſchaͤdigt wird, und daß der Staat die Abgaben bis aufs aͤußerſte erhoͤhen koͤnne, ohne daß dadurch das Wohl des Ganzen gefaͤhrdet wuͤrde, indem von allen ſeinen thaͤtigen Buͤrgern kein einziger dadurch bedruͤckt wird, weil jeder die Abgabe nur vor- ſchießt, nicht ſelbſt bezahlt.

Die Schluͤſſe, wodurch wir dieſes ſehr auffallende Reſultat erhalten, beruhen auf der Vorausſetzung, daß nach der Einfuͤhrung der Abgabe die Konſumtion dieſelbe bleibt, und wir haben nun zu unterſuchen ob dieſe Vorausſetzung richtig iſt oder nicht.

Wie wir bereits in §. 33. erwaͤhnt haben, wird der Preis des Getreides nicht einſeitig durch den Betrag der Koſten, den das Zumarktbringen deſſelben dem Landwirth verurſacht, ſondern zugleich auch durch das Vermoͤgen der Konſumenten, dieſen Preis zahlen zu koͤnnen, bedingt.

In der Stadt ſowohl als auf dem Lande gibt es eine große Menge Menſchen, deren Einkommen nur grade hinreicht, die nothwendigſten Beduͤrfniſſe zu erkaufen. Steigt nun der Preis des Getreides, ſo reicht ihr Einkommen oder ihr Erwerb nicht hin, ſich daſſelbe in genuͤgender Menge zu verſchaffen. Wie unentbehrlich auch das Getreide ſeyn mag, immer kann der aͤrmere Konſument nicht mehr dafuͤr hingeben, als ſein Erwerb und ſein Vermoͤgen zuſammen betragen; reicht nun beides nicht aus, ſo muß er ſich mit kleinern Quantitaͤten behelfen, alſo hungern und zuletzt umkommen.

Geſetzt nun es ſtiege in dem iſolirten Staat, in Folge einer direkt oder indirekt auf den Ackerbau fallenden Abgabe, der Preis des Getreides: ſo muß, weil die aͤrmeren Bewohner der Stadt dieſen Preis nicht zahlen koͤnnen, die Konſumtion abnehmen. Da aber in dem Augenblicke, wo die Abgabe eingefuͤhrt wird, die Produktion noch nicht abgenommen hat, und alſo kein wirklicher Mangel an Getreide ſtatt finden kann: ſo muß durch die verminderte Konſumtion Ueberfluß an Getreide entſtehen, der Preis deſſelben wieder fallen und zwar ſo tief fallen, daß auch die aͤrmere Klaſſe ſich daſſelbe wieder in genuͤgender Menge verſchaffen kann, d. h. das Getreide ſinkt wieder bis zu ſeinem vorigen Mittelpreiſe herunter.

Bei dieſem Mittelpreiſe kann aber der Ackerbau, nachdem derſelbe mit einer Abgabe belaſtet iſt, nicht mehr in der bisherigen Ausdehnung betrieben werden, und es treten nun alle im vorigen §. angefuͤhrten Wirkungen der Abgabe ein, als Verengung der kultivirten Ebene, Auswanderung der Bewohner des verlaſſenen Diſtrikts und der Stadtbewohner, die fuͤr dieſen Diſtrikt arbeiteten.

Wenn der Staat im beharrenden Zuſtande iſt, und alle Verhaͤltniſſe im Gleichgewicht ſind, ſo faͤllt der Preis, den die Konſumenten zahlen koͤnnen, mit dem Preiſe, wozu die entfernteſten Produzenten das Getreide liefern koͤnnen, genau zuſammen, und wir haben deshalb in dem erſten Abſchnitt dieſer Schrift dieſen zwiefachen Beſtimmungsgrund des Getreidepreiſes nicht zu beruͤckſichtigen brauchen. So bald aber durch Einfuͤhrung von Abgaben oder durch andere Einwirkungen der Staatsgewalt das bisherige Gleichgewicht geſtoͤrt wird, entfernen ſich auch die beiden beſtimmenden Urſachen von einander.

Der Preis, den die Konſumenten zahlen koͤnnen, ſteht dann entweder unter oder uͤber dem Preiſe, wozu der entfernteſte Produzent das Korn liefern kann. Da erſterer auf keine Weiſe erhoͤhet werden kann — wenn, wie hier vorausgeſetzt wird, keine neue Erwerbsquellen eroͤffnet werden — ſo wird letzterer, im Fall er hoͤher iſt, ſinken muͤßen, bis er wieder mit dem erſtern zuſammenfaͤllt; und dies geſchieht dadurch, daß die Kultur ſich von dem Boden, der bei dieſem Preiſe nicht bebauet werden kann, zuruͤckzieht, und ſich auf den Boden beſchraͤnkt, der auch bei dieſem Preiſe die Abgabe tragen kann. Kann aber, im entgegengeſetzten Fall, das Volk einen hoͤhern Preis fuͤr das Getreide, als den wozu es geliefert werden kann, zahlen: ſo wird zwar anfangs dieſer Lieferungspreis nor miren, aber Bevoͤlkerung und Konſumtion werden dann raſch zunehmen, die kultivirte Ebene muß ſich dann erweitern, mit der Erweiterung ſteigt der Lieferungspreis und ſteigt bis dahin, daß er mit dem Preiſe, den das Volk zahlen kann, zuſammenfaͤllt.

Dieſem gemaͤß finden wir auch in der Wirklichkeit in allen reichen Laͤndern hohe, und in allen armen Laͤndern niedrige Kornpreiſe.

Ein Getreidemangel, ſelbſt eine Hungersnoth in dem noͤrdlichen Norwegen bringt keine hohen Kornpreiſe weder in den uͤbrigen europaͤiſchen Laͤndern, noch in Norwegen ſelbſt hervor, weil das Volk zu arm iſt um hohe Preiſe bezahlen zu koͤnnen. Dagegen ſteigert ein maͤßiger Kornbedarf in London den Getreidepreis durch ganz Europa, und aus allen Haͤfen des Kontinents eilen dann Schiffe mit Getreide nach dieſem Weltmarkt.

Wir finden in unſern Tagen bei allen europaͤiſchen Staaten ein Streben, durch hohe Zoͤlle oder durch gaͤnzliche Einfuhrverbote, das fremde Getreide vom inlaͤndiſchen Markt zu entfernen, um durch kuͤnſtlich erzeugte hohe Preiſe den inlaͤndiſchen Ackerbau zu heben.

Daß nun der Ackerbau durch hohe Getreidepreiſe intenſive und extenſive gehoben wird, iſt voͤllig begruͤndet und geht auch aus allen unſern bisherigen Unterſuchungen hervor; aber man hat es uͤberſehen, daß, wenn man hohe Getreidepreiſe erzwingen will, man auch zugleich das Volk reich machen muß, um dieſe hohen Preiſe zahlen zu koͤnnen. Geſchieht dies nicht gleichzeitig, ſo iſt die Erhoͤhung des Getreidepreiſes nur von kurzer Dauer, und der Preis ſinkt dann nach einigen Jahren wieder, ſo weit bis er mit den Zahlmitteln der Konſumenten im Gleichgewicht iſt. Durch die kuͤnſtliche Steigerung der Getreidepreiſe vertreibt man zugleich die Fabriken und Manufacturen, die fuͤr das Ausland arbeiten, indem dieſe nun nach den Laͤndern mit niedrigen Kornpreiſen wandern; dadurch werden aber die Zahlmittel der Nation nicht vermehrt, ſondern vermindert, und die endliche Folge dieſer Maßregel muß, ſtatt der beabſichtigten Erhoͤhung, Verminderung der dauernden Getreidepreiſe ſeyn.

Die Wirkung, welche eine Abgabe bei ihrer erſten Einfuͤhrung aͤußert, muß von der, welche ſie in ihrem letzten Erfolg hervorbringt, genau geſchieden werden, weil zwiſchen beiden ein großer Unterſchied ſtatt findet.

Die erſte Einfuͤhrung einer Abgabe bringt Verarmung und Ungluͤck unter das Volk, weil das um den Betrag der Abgabe verminderte Geſammteinkommen noch unter dieſelbe Menſchenzahl vertheilt werden ſoll, und weil die uͤberfluͤßig gewordenen, nicht mehr zu ernaͤhrenden Menſchen nicht freiwillig auswandern, ſondern erſt durch einen fuͤr Alle verderblichen Kampf um die Exiſtenz gleich- ſam ausgelooſet werden muͤſſen, indem diejenigen, die in dieſem Kampf unterliegen, zur Auswanderung gezwungen werden.

Iſt nun aber durch Auswanderung oder durch Verminderung der Ehen die Menſchenzahl mit dem Volkseinkommen wieder ins Gleichgewicht getreten: ſo iſt es keineswegs nothwendig, daß irgend ein Mitglied der aktiven Staͤnde (den Grundbeſitzer rechne ich nur in der Eigenſchaft als Adminiſtrator ſeines Guts, aber nicht in der Beziehung als Empfaͤnger der Landrente zu den aktiven Staͤnden) ſchlechter zu leben brauche, d. h. fuͤr ſeine Arbeit wenigere Genußmittel erhalte, als vor der Einfuͤhrung der Abgabe. Denn es haͤngt von dem Charakter des Volks ab, bis zu welchem Grade es Entbehrungen und Anſtrengungen ertragen will, ehe es ſich zur Auswanderung oder zur Verminderung der Ehen entſchließt. Hat nun der Volkscharakter durch die Einfuͤhrung der Abgabe ſelbſt keine Aenderung — die wenigſtens nicht nothwendig daraus hervorgeht — erlitten: ſo werden auch die aktiven Staͤnde, als Handwerker, Tageloͤhner, Paͤchter u. ſ. w. nach Bezahlung der Abgabe zu ihrem Unterhalt nicht weniger uͤbrig behalten als fruͤher.

Auch finden wir in der Wirklichkeit, daß in dem mit Steuern ſo hart belaſteten England alle dieſe Staͤnde gewiß nicht weniger gut leben, als in Rußland, wo die Abgaben geringe ſind.

Die ſchon lange beſtandenen Abgaben ſind alſo fuͤr die Individuen keineswegs ein Ungluͤck; aber die Zahl der Individuen iſt durch die Abgabe vermindert, und der Staat hat mit dieſen Individuen zugleich das Kapital, was ſie beſaßen und die Landrente, die ſie bezogen, verloren. Indem nun der Staat durch eine Steigerung der Abgaben ſeine Macht wie ſeinen Reichthum und ſeine Bevoͤlkerung vermindert, handelt er dadurch gegen ſich ſelbſt und gegen ſein eigenes Intereſſe, und ſo finden wir, daß der richtig verſtandene Vortheil des Staats oder des den Staat repraͤſentirenden Regenten genau und innig mit dem des Volks verknuͤpft iſt.

§. 36. Auflagen auf Gewerbe und Fabriken.

Wenn dem Handwerker oder Fabrikanten eine betraͤchtliche Abgabe aufgelegt wird: ſo iſt er unſtreitig geneigt, ſich dieſe Abgabe durch Erhoͤhung des Preiſes ſeiner Waaren wieder erſetzen zu laſſen. Bei dem hoͤhern Preiſe muß aber eine Menge Menſchen den Verbrauch dieſer Waare aufgeben oder einſchraͤnken; der verminderte Verbrauch bewirkt dann einen Ueberfluß an Waaren dieſer Art, welches wiederum ein Sinken des Preiſes derſelben zur Folge hat.

Koͤnnen nun die Fabrikanten und Handwerker bei dieſem Preiſe nicht beſtehen, ſo muß ein Theil derſelben ſein Gewerbe verlaſſen und einen andern Wohnort auf- ſuchen. Nachdem dies geſchehen iſt, wird der Markt ſparſamer verſorgt, der Preis der Waare ſteigt wieder, und muß, da die Arbeit in dieſem Gewerbe nicht fortwaͤhrend geringer bezahlt werden kann, als in andern Gewerben, zuletzt ſo hoch ſteigen, daß dadurch die aufgelegte Abgabe erſetzt wird.

Indem nun hiedurch eine fuͤr den Landmann unentbehrliche Waare, z. B. verarbeitetes Eiſen theurer wird, ſteigen die Bearbeitungkoſten des Bodens, die Landrente des von der Stadt entfernteſten Guts ſinkt unter 0 herab, und es zeigen ſich dann dieſelben, ſchon oͤfters angefuͤhrten Erſcheinungen, die eine auf den Ackerbau gelegte Abgabe hervorbringt.

Sehen wir nun auf die Veraͤnderung, die der Preis der Waaren und der Producte durch die Einfuͤhrung der Abgabe zuletzt, d. h. nach vollendeter Uebergangsperiode erleidet: ſo finden wir, daß die Abgabe auf den Preis der Waaren und auf den des Getreides ganz verſchieden wirkt.

Der Handwerker und der Fabrikant erhalten die auf ſie gelegte Abgabe durch den erhoͤhten Preis ihrer Waaren zuruͤck, und in dem Preiſe der Waaren, die ſie liefern, ſtecken nun nicht bloß Arbeitslohn, Kapitalgewinn und Landrente, ſondern auch noch als vierter Beſtandtheil der Betrag der Abgabe. Dagegen wird — wie die Betrachtungen im vorigen §. ergeben haben — der Preis des Getreides durch eine Abgabe, ſey es, daß dieſe direkt auf den Landbau gelegt werde, oder daß ſie auf die Gewerbe gelegt zur Vermehrung der Produktionsko- ſten des Getreides beitraͤgt, nicht geſteigert.

Nun wiſſen wir aber ebenfalls aus den Betrachtungen im vorigen §., daß, wenn der Volkscharakter ſich nicht aͤndert, alle aktiven Staatsbuͤrger, alſo auch die Landbebauer, nach Einfuͤhrung der Abgabe und nach vollendeter Wirkung derſelben, noch eben ſo reichlich ihren Unterhalt ſich erwerben koͤnnen als fruͤher, und es fraͤgt ſich nun, woher denn die Landbebauer die Entſchaͤ- digung fuͤr die Abgabe nehmen, da dieſes nicht wie bei den Gewerbebetreibenden durch Erhoͤhung des Preiſes ihrer Arbeitsprodukte geſchehen kann.

Der Ackerbau unterſcheidet ſich darin ſehr weſentlich von den Gewerben, daß derſelbe auf verſchiedenen Bodenarten betrieben, die naͤmliche menſchliche Anſtrengung mit einer ſehr verſchiedenen Quantitaͤt von Erzeugniſſen belohnt, waͤhrend bei den Gewerben dieſelbe Thaͤtigkeit und Geſchicklichkeit auch immer ein gleiches Arbeitsprodukt liefert.

Wenn eine Abgabe auf die Gewerbe gelegt werden koͤnnte, der ſich dieſe durch Erhoͤhung der Preiſe ihrer Waaren nicht entziehen koͤnnten, oder wenn durch kuͤnſtliche Maaßregeln die Getreidepreiſe fortwaͤhrend uͤber ihren natuͤrlichen Stand erhalten werden koͤnnten: ſo wuͤrde dies alle Gewerbetreibenden gleich ſtark treffen, und die Gewerbe wuͤrden, wenn die Belaſtung ſtark genug waͤre, ſaͤmmtlich und auf einmal dadurch niedergedruͤckt werden.

Bei der Landwirthſchaft kann aber eine mit der Groͤße des Betriebs im Verhaͤltniß ſtehende Abgabe, nur den Anbau des ſchlechtern Guts — in dem iſolirten Staat des entferntern Guts — vernichten, aber nicht zugleich den des durch ſeinen Boden oder durch ſeine Lage beguͤnſtigten beſſern Guts; und das Raͤthſel, wie der Landbebauer auch nach Bezahlung der Abgabe noch eben ſo gut leben koͤnne, als fruͤher, loͤſ’t ſich dadurch, daß derſelbe ſich von dem ſchlechtern Boden zuruͤckzieht und ſeine Thaͤtigkeit nun auf den Anbau des beſſern Bodens beſchraͤnkt, der auch nach Entrichtung der Abgabe die Arbeit des Tageloͤhners, des Paͤchters oder des Adminiſtrators eben ſo gut lohnt, als fruͤher der ſchlechtere Boden, der von keiner Abgabe belaſtet war.

Richten wir nun unſern Blick auf den Einfluß, den die Abgabe in dem iſolirten Staat auf den Umfang der Gewerbe und des Landbaues ausgeuͤbt hat, ſo finden wir, daß alle in gleichem Verhaͤltniß gelitten haben. Hat z. B. der Umfang des Landbaues um 1/10 abgenommen, ſo haben alle fuͤr den Landbau arbeitenden Gewerbe ebenfalls um 1/10 an Umfang, Kapital und Menſchenzahl abgenommen — und dieſe Wirkung der Abgabe bleibt die- ſelbe, ſie mag auf ein einzelnes unentbehrliches Gewerbe, oder auf die geſammten Gewerbe oder auf den Landbau gelegt ſeyn.

So wie am menſchlichen Koͤrper kein Glied verletzt werden kann, ohne daß der ganze Koͤrper mit leidet, ſo kann auch in dem iſolirten Staat weder ein einzelnes Gewerbe, noch der Landbau mit einer Abgabe belaſtet werden, ohne daß alle andere Staͤnde davon mit ergriffen werden.

Ganz anders verhaͤlt ſich dies in der Wirklichkeit, wenn mehrere Staaten mit einander in Beruͤhrung kommen.

Wenn in einem europaͤiſchen Staat mit freiem Handelsverkehr, ein Gewerbe zu ſtark mit Abgaben belegt wird, ſo kann der Gewerbetreibende ſich nicht durch eine Erhoͤhung des Preiſes ſeiner Waare entſchaͤdigen, weil dieſe Waare in andern Laͤndern, wo keine ſolche Abgabe exiſtirt, noch eben ſo wohlfeil, als fruͤher fabrizirt wird, und nun zu einem Preiſe eingefuͤhrt werden kann, wofuͤr das inlaͤndiſche Gewerbe ſie nicht zu liefern vermag. Hier kann alſo ein Gewerbe durch die demſelben aufgelegte Abgabe ganz niedergedruͤckt werden, waͤhrend die andern Staͤnde faſt unverletzt bleiben, und die durch die Abgabe bewirkte Abnahme an Reichthum und Volksmenge zeigt ſich hier an einem einzelnen Gliede der buͤrgerlichen Ge- ſellſchaft. Der Staat mag dadurch, in einzelnen Faͤllen, an abſolutem Reichthum und an Volksmenge vielleicht nicht mehr verlieren, als wenn die Abgabe unter alle Staͤnde gleich vertheilt waͤre; aber allemal wird dadurch die harmoniſche Gliederung des Ganzen zerſtoͤrt.

Auf dieſe Weiſe iſt nun aber der Wohlſtand der einzelnen Staͤnde eines Staats nicht bloß von den Abgaben, die in dieſem Staat aufgelegt werden, ſondern auch von dem Abgabenſyſtem anderer Staaten, mit denen dieſer im freien Handelsverkehr ſteht, abhaͤngig. Laſteten z. B. in zwei Staaten A. und B. auf einem Gewerbe bisher gleiche Abgaben, und der Staat A. hebt dieſe Abgabe auf; ſo muß der Staat B. ebenfalls die Abgabe aufheben oder Einfuhrzoͤlle anlegen, wenn der Wohlſtand derer, die dies Gewerbe im Staat B. betreiben, nicht gefaͤhrdet werden ſoll.

Um die harmoniſche Gliederung des Ganzen zu erhalten, muß alſo der Staat B. das ſchwere Opfer bringen, die Abgaben oder die Zoͤlle ſtets nach den Launen des andern Staats zu aͤndern.

Ob nun die Erhaltung des Gleichgewichts in dem Wohlſtande der einzelnen Staͤnde dieſes Opfer werth ſey, ob der minder reiche Staat in ſeinem Abgabenſyſtem nie zur Unabhaͤngigkeit gelangen, ſondern ſtets der Spielball des reichen Staats bleiben ſoll — dies zu beurtheilen gehoͤrt der praktiſchen Staatswirthſchaft an, die außer meinem Kreiſe liegt.

§. 37. Konſumtionsſteuer und Kopfſteuer.

Konſumtionsſteuern auf ſolche Waaren gelegt, die nicht zu den nothwendigen Beduͤrfniſſen gehoͤren und die von den aͤrmern Klaſſen des Volks ganz entbehrt werden koͤnnen, beſchraͤnken den Luxus der Reichen und Wohlhabenden, ohne die Ausbreitung der Kultur des Bodens und die nuͤtzliche Anwendung von Kapitalien zu hindern. Sie ſind nur nachtheilig fuͤr diejenigen, die mit der Hervorbringung und Verarbeitung der Luxuswaaren beſchaͤftigt ſind: denn die Steuer vermindert den Gebrauch die- ſer Waaren und ein Theil dieſer Menſchen verliert dadurch ihren Erwerb; aber dieſe Klaſſe von Arbeitern iſt weder ſo zahlreich noch ſo wichtig fuͤr den Staat, als diejenige Klaſſe, die ſich mit der Verarbeitung der nothwendigen Lebensbeduͤrfniſſe beſchaͤftigt.

Wird die Steuer auf Luxuswaaren, die aus dem Auslande kommen, gelegt, ſo verlieren dadurch bloß die Kaufleute, Schiffer und Frachtfahrer, die den Transport dieſer Waaren beſorgen, ihren Erwerb.

Konſumtionsſteuern auf die unentbehrlichen Beduͤrfniſſe des gemeinen Mannes gelegt, ſind weit nachtheiliger, als die Kopfſteuern. Denn eines Theils iſt die Erhebung der Konſumtionsſteuer ſo koſtſpielig, daß dadurch ein großer Theil der Einnahme wieder verſchlungen wird, weshalb denn den Unterthanen weit mehr entnommen werden muß, als die Staatskaſſe bedarf und empfaͤngt; andern Theils trifft dieſe Steuer auch den wirklich Huͤlfsbeduͤrftigen, der nur von der Wohlthaͤtigkeit andrer Menſchen lebt; waͤhrend die Kopfſteuer doch nur von denjenigen Perſonen erhoben wird, die einen Erwerb und ein wirkliches Einkommen beſitzen.

Die Kopfſteuer, welche fuͤr die ungleichſte aller Abgaben gilt, weil ſie ohne Ruͤckſicht auf Einkommen und Vermoͤgen von dem Armen ſo viel nimmt als von dem Reichen, uͤbt doch, wenn ſie ſchon lange eingefuͤhrt geweſen iſt, keine fortdauernd ſtoͤrende Wirkungen auf das Gluͤck der Unterthanen aus: denn es liegt am Tage, daß der gemeine Arbeiter, ſo viel verdienen muß, daß er ſeine Familie nothduͤrftig ernaͤhren und zugleich die Kopf- ſteuer bezahlen kann. Dem Arbeiter muß alſo die Steuer durch ein erhoͤhtes Arbeitslohn erſetzt werden, und er lebt nicht minder gluͤcklich, als der Arbeiter in einem andern Staat, wo gar keine Kopfſteuer exiſtirt.

Ganz anders aber iſt die Wirkung der Steuer, wenn ſie erſt eingefuͤhrt wird, welches ſich am klarſten in dem iſolirten Staat uͤberſehen laͤßt.

Der Arbeiter, deſſen Verdienſt faſt uͤbervoll nur grade hinreicht, ſeine nothwendigſten Beduͤrfniſſe zu erkaufen, wird, wenn er eine Kopfſteuer bezahlen ſoll, einen groͤ- ßern Arbeitslohn als bisher haben muͤſſen. Die Erhoͤ- hung des Arbeitslohns bringt aber die Landrente des entfernteſten Guts unter 0 und hebt die Kultur dieſes Bodens auf. Dadurch verlieren nun aber alle Arbeiter, die bisher hier lebten, gaͤnzlich ihren Erwerb und ihren Unterhalt: es muß alſo unter dieſer Menſchenklaſſe eine graͤnzenloſe Noth entſtehen, die nur dadurch gehoben werden kann, daß alle durch die Beſchraͤnkung der Kultur des Bodens entbehrlich gewordene Menſchen auswandern.

Sobald dies geſchehen iſt, koͤnnen die im Lande gebliebenen Arbeiter ihren Lohn ſteigern, und die Guͤter, welche in Kultur geblieben ſind, koͤnnen, weil ſie eine Landrente geben, auf Koſten dieſer Landrente einen erhoͤh’ten Arbeitslohn bezahlen.

Da nun auf dieſe Weiſe jede laͤnger beſtandene Auflage, wenn ſie nur nicht willkuͤrlich und unbeſtimmt iſt, mit den Verhaͤltniſſen des Staats in ein gewiſſes Gleichgewicht getreten iſt, oder da vielmehr der Staat dieſer Auflage gemaͤß ſich gebildet hat, und der Unterthan dann den Druck der Abgabe nicht mehr empfindet; wogegen andernſeits jede neue oder veraͤnderte Auflage, wie ein Eingriff in das Eigenthum wirkt, indem dadurch unfehlbar einige Zweige der Kultur oder der Induͤſtrie beſchraͤnkt, und die damit beſchaͤftigt geweſenen Menſchen, wenigſtens ſo lange bis ſie zu einem andern Fach uͤbergegangen ſind, unverdienter Weiſe brodtlos werden: ſo moͤchte man hieraus wohl ſchließen duͤrfen, daß die Ungleichheit der Abgaben, ein weit geringeres Uebel ſey, als die haͤufige Veraͤnderung derſelben.

§. 38. Auflagen auf die Landrente.

Wenn der Eigenthuͤmer eines Guts einen Theil der Landrente, die das Gut ihm bringt, an den Staat abgeben muß, ſo aͤndert dies in der Form und der Ausdehnung der Wirthſchaft gar nichts. Diejenigen Guͤter, deren Landrente nahe an 0 iſt, tragen zu dieſer Abgabe ſehr wenig bei, und das entfernteſte oder ſchlechteſte Gut, wird davon gar nicht ergriffen. Dieſe Abgabe kann alſo ſo wenig auf die Ausdehnung der Kultur, als auf die Bevoͤlkerung, die Anwendung des Kapitals und die Quantitaͤt der erzeugten Produkte einen nachtheiligen Einfluß aͤußern; ja, wenn die ganze Landrente von der Abgabe hinweggenommen wuͤrde, bliebe die Kultur des Bodens dennoch wie ſie geweſen iſt.

Auch in anderer Ruͤckſicht mag es fuͤr das Wohl der Nation gleichguͤltig ſeyn, ob die Landrente in den Haͤnden des Regenten oder des Eigenthuͤmers und Kapitaliſten iſt; denn in beiden Faͤllen wird ſie gewoͤhnlich unproduktiv verwandt.

In der Regel iſt die Landrente weit mehr in den Haͤnden der Kapitaliſten als der Eigenthuͤmer, die zwar den Titel des Beſitzers fuͤhren, aber wenn ſie einigermaßen verſchuldet ſind, den groͤßern Theil der Landrente als Zinſen an die Kapitaliſten abgeben muͤſſen.

Ob nun der Kapitaliſt und der reiche Landeigenthuͤ- mer durch die Unterhaltung vieler Bedienten und Luxuspferde, und durch den Verbrauch von Luxuswaaren die Landrente verzehren, oder ob der Staat, wenn derſelbe im Beſitz der Landrente iſt, dieſe auf die Unterhaltung des Militairs verwendet, mag auf den Nationalreichthum keinen weſentlichen Unterſchied machen.

So wie die Landrente nicht durch Verwendung von Arbeit und Kapital, ſondern durch den zufaͤlligen Vorzug in der Lage des Guts, oder der Beſchaffenheit des Bodens entſtanden iſt, ſo kann ſie auch wieder hinweggenommen werden, ohne daß dadurch die Verwendung von Kapital und Arbeit geſtoͤrt oder vermindert wird.

In dem iſolirten Staat betrachten wir die Landwirthſchaft in einem beharrenden oder gleichbleibenden Zu- ſtande, und ſetzen voraus, daß die Wirthſchaft auf allen Guͤtern mit gleicher Kenntniß und gleicher Konſequenz betrieben werde.

Beides iſt in der Wirklichkeit nicht der Fall, und es entſteht die Frage, was man hier Landrente nennen koͤnne, und wie ihre Groͤße auszumitteln ſey.

Bei der Verſchiedenheit von Thaͤtigkeit und Kenntniß, womit die Landwirthſchaft betrieben wird, koͤnnen zwei Guͤter von gleicher Lage und gleichem Boden doch einen ſehr verſchiedenen Reinertrag geben; aber man kann deshalb dem ſchlecht bewirthſchafteten Gut keinen geringern Werth und keine geringere Landrente beimeſſen, als dem andern Gut. Der Unterſchied ruͤhrt bloß von der Perſoͤnlichkeit des Bewirthſchafters her, und verſchwindet wieder, ſobald der Bewirthſchafter durch einen andern erſetzt wird. Nur das Dauernde an einem Gute, die Lage und der Boden, nicht das Zufaͤllige und Vergaͤngliche, die Perſon des Landwirths, kann den Werth und die Landrente eines Guts beſtimmen.

Die Landrente des einzelnen Guts, kann alſo nicht durch den Reinertrag deſſelben beſtimmt werden; aber die Landrente entſpringt wiederum nur aus dem Reinertrag, weil die Landrente nichts anders iſt, als der Reinertrag nach Abzug der Zinſen des in den Gebaͤuden und andern ſich auf dem Gute befindenden Werthsgegenſtaͤnden ſteckenden Kapitals.

Derjenige Reinertrag nun, den ein Gut in der landuͤblichen Wirthſchaft, bei einer gewoͤhnlichen, weder ausgezeichnet großen noch geringen Thaͤtigkeit und Kenntniß des Bewirthſchafters gibt oder geben kann, dient zur Norm fuͤr die Beſtimmung der Landrente.

Die Wirkung einer gewoͤhnlichen Thaͤtigkeit und Kenntniß iſt aber nur zu beſtimmen aus der Groͤße des Produkts, welches durch die Bemuͤhung aller Landwirthe eines ganzen Landes oder einer Provinz hervorgebracht wird.

Die Totalſumme des Reinertrags aller Guͤter eines ganzen Landes nach Abzug der Zinſen vom Werth der Gebaͤude u. ſ. w. gibt die Summe der Landrente, und dieſe, nach Verhaͤltniß der Guͤte des Bodens und der Lage auf die einzelnen Guͤter vertheilt, gibt die Landrente des einzelnen Guts.

Es ergibt ſich hieraus, wie ſchwierig es ſeyn muß, die wirkliche Landrente eines Guts auszumitteln, und es waͤre ſchon deshalb nicht zu verwundern, wenn wir finden, daß in der Praxis faſt alle Verſuche dieſer Art hoͤchſt verfehlt ſind; aber gar ſehr verſchlimmert iſt die Sache dadurch, daß man in der Regel bei den Abſchaͤtzungen von ganz falſchen Grundſaͤtzen ausgegangen iſt. Man kann ſich nicht uͤberzeugen, daß es kultivirten Acker gibt, der gar keine Landrente abwirft, ſondern man glaubt ſchon viel zu thun, wenn man 4 oder 6 □R. des ſchlechteſten Ackers im Werth gleich einer Quadratruthe des be- ſten Ackers rechnet; ſo wenig aber aus 6 mal 0 Eins werden kann, ſo wenig koͤnnen auch 6 □R. des ſchlechteſten Bodens den Werth von 1 □R. des beſten Bodens haben. Dann verwechſelt man ferner nur zu oft die Landrente mit den Zinſen des auf den Landbau gewandten Kapitals. Ein Gut, welches keinen groͤßern Ueberſchuß gewaͤhrt, als was die Zinſen vom Werth der Gebaͤude, vom Inventario, vom Betriebskapital u. ſ. w. ausmachen, gibt gar keine Landrente, obgleich es ſeinem Be- ſitzer ein Einkommen verſchafft. Jede auf die vermeinte Landrente eines ſolchen Guts gelegte Abgabe wirkt eben ſo nachtheilig auf die Kultur des Bodens, als Kopfſteuer, Viehſteuer u. ſ. w.

Wenn die Landrente zum Zweck der Belegung mit Abgaben genau und richtig beſtimmt werden ſollte, ſo wuͤrden hiezu Maͤnner erfordert, die ſich eigends dem Studium dieſes Zweigs der Wiſſenſchaft gewidmet haͤtten, und die dann ihr ganzes Leben hindurch kein anders Geſchaͤft betrieben. Dadurch wuͤrde aber die Ausmittelung der Landrente ſehr koſtſpielig werden, und dies wuͤrde den Vorzug, den die Auflage auf die Landrente durch ihre wenig koſtende Erhebung vor den meiſten andern Steuern hat, zum Theil wieder aufwiegen.

Die Landrente iſt aber keine beſtaͤndige, ſondern eine ſehr veraͤnderliche Groͤße: denn jede Aenderung in der landuͤblichen Wirthſchaft, in dem Preiſe der Produkte, in dem Zinsfuß u. ſ. w., wirkt auf die Groͤße der Landrente in einem ungemein hohen Grade. Wird nun die Auflage auf die Landrente ein fuͤr allemal feſtgeſetzt, und ſteigt die Abgabe nicht, wenn die Landrente ſteigt: ſo iſt nach einem Jahrhundert der Ertrag dieſer Abgabe ſchon außer allem Verhaͤltniß mit der wirklichen Landrente und mit den Beduͤrfniſſen des Staats. Soll aber die Steuer mit der Landrente ſteigen, ſo erfordert dies oft wiederholte ſehr koſtſpielige Abſchaͤtzungen der Guͤter, und was das Schlimmſte iſt, die Furcht vor der Erhoͤ- hung der Steuer haͤlt die Landwirthe von Verbeſſerungen ab, und laͤhmt die Fortſchritte der Kultur.

In dem iſolirten Staat nahmen wir an, daß der Ertrag des Bodens unveraͤndert bleibe, und dort konnte die ganze Landrente dem Staat angehoͤren, ohne daß dies auf die Kultur des Bodens einen nachtheiligen Einfluß hatte. In der Wirklichkeit findet aber mehr oder weniger ein ſtetes Streben nach einem hoͤhern Ertrag ſtatt, und die Moͤglichkeit denſelben zu erreichen laͤßt ſich faſt uͤberall nachweiſen. Die Verbeſſerung des Bodens und der dadurch zu bewirkende hoͤhere Ertrag, erfordert aber faſt immer bedeutende Koſten, und in manchen Faͤllen betragen die Zinſen des auf die Verbeſſerung verwandten Kapitals faſt eben ſo viel, als der Betrag, um welchen der Reinertrag des Guts geſtiegen iſt.

Iſt nun die Melioration von der Art, daß ihre Wirkung nicht wieder aufhoͤrt, ſondern ſtets fortdauert, ſo wird auch die Landrente des Guts dadurch fuͤr immer erhoͤhet. Dieſer Zuwachs zur Landrente iſt aber in der Entſtehung ſehr verſchieden von der aͤltern Landrente; an- ſtatt, daß dieſe ohne Muͤhe und ohne Zuthun des Be- ſitzers durch den bloßen Vorzug des Bodens oder der Lage des Guts entſtanden iſt, muß jener Zuwachs durch die Verwendung eines Kapitals erkauft werden; und es waͤre ſehr unbillig und hoͤchſt nachtheilig, hierauf eine Abgabe zu legen.

Es gibt manche Verbeſſerungen, die, wenn ſie einmal gemacht ſind, nicht wieder zuruͤckgenommen werden koͤnnen, und die ſich der Auflage eben ſo wenig ent ziehen koͤnnen, als die aͤltere Landrente, z. B. die Verbeſſerung der phyſiſchen Beſchaffenheit des Bodens durch Lehmauffahren, die Entwaͤſſerung von Suͤmpfen durch Kanaͤle u. ſ. w. In ſo fern als die Abgabe dieſe Werke nicht wieder zerſtoͤrt, iſt ſie alſo unſchaͤdlich; aber ſie wirkt hoͤchſt nachtheilig dadurch, daß ſie von allen fernern Verbeſſerungen dieſer Art abſchreckt und zuruͤckhaͤlt.

Nun gibt es aber wohl keine Verwendung des Kapitals, die wohlthaͤtiger auf den ganzen Staat wirkte, als die auf die Verbeſſerung des Bodens und auf die Erhoͤhung der Kultur deſſelben gerichtete: denn wir haben oben geſehen, daß, wenn in dem iſolirten Staat die Produktion von 8 auf 10 Koͤrner ſteigt, dann die Volksmenge in der Stadt um ungefaͤhr 50 prct. ſteigen kann, ohne daß der Getreidepreis erhoͤht zu werden braucht.

Die Zunahme des Staats an Wohlſtand, Macht und Bevoͤlkerung ſteht alſo in unmittelbarer Verbindung mit der Zunahme der intenſiven Kultur des Bodens, und da eine Auflage auf die Landrente, deren Groͤße nicht ein fuͤr allemal beſtimmt iſt, ſondern mit der Groͤße der Landrente ſteigt und faͤllt, die Verbeſſerung des Bodens mit belaſtet und dieſe dadurch verhindert: ſo iſt die veraͤnderliche Auflage unter allen Abgaben vielleicht diejenige, die Wachsthum des Staats am mehr- ſten hemmt.