Grundriß der Allgemeinen Volkswirtschaftslehre — Zweites Buch. Die geſellſchaftliche Verfaſſung der Volks- wirtſchaft, ihre wichtigſten Organe und deren Haupturſachen.

3. Die Wirtſchaft der Gebietskörperſchaften: Staat und Gemeinde.

27.509 Wörter

3. Die Wirtſchaft der Gebietskörperſchaften: Staat und Gemeinde.

101. Vorbemerkung. Entſtehung und Weſen der Gebietskörper- ſchaft und ihrer Wirtſchaft. Im Anſchluß an die Ausführungen über die Siedlungsweiſe wollen wir im folgenden die Wirtſchaft der Gebietskörperſchaften, hauptſächlich die von Gemeinde und Staat betrachten. Seit eine beſondere Finanzwiſſenſchaft beſteht, hat man ſie in der Volkswirtſchaftslehre faſt ganz beiſeite gelaſſen. Und das iſt für die Einzelheiten aus der Lehre von dieſen Wirtſchaften ja nötig. Aber ihr allgemeines Weſen gehört hieher; denn alle großen Fragen der Volkswirtſchaft hängen mit dem Verhältnis der Korporationswirtſchaft zu der der Individuen, Familien und Unternehmungen zuſammen; die wichtigſten gipfeln in dieſem Verhältniſſe; ſie drehen ſich um den Unterſchied zwiſchen der vom Recht geordneten, mit Zwang ausgeſtatteten, gemeinnützig verfahrenden Korporations- und der freien, egoiſtiſch verfahrenden Privatwirtſchaft.

Der Stoff, den wir hier vorzuführen haben, iſt ein ſehr umfangreicher; er iſt für die neuere Zeit wohl nach manchen Seiten ſchon eingehend, für die ältere aber noch entfernt nicht vollſtändig durchforſcht. Was wir hier geben können, muß ſich auf einige Umriſſe, Einzelausſchnitte und Principienfragen beſchränken. Die Lehre von der Korporationswirtſchaft hier vor der der Unternehmungen vorzutragen, iſt inſofern berechtigt, als ſie, wie die Familienwirtſchaft, doch das hiſtoriſch Ältere und die hiſtoriſche und begriffliche Vorausſetzung alles privatwirtſchaftlichen Getriebes iſt. Natürlich ſind die höheren Formen der Gemeinde- und Staatswirtſchaft erſt entſtanden unter dem Einfluß der Arbeitsteilung, der Geld- und Kreditwirtſchaft, des Marktes, der Unternehmungen, die wir erſt weiterhin ſchildern. Aber da wir es für richtig halten, in dieſem Buche die geſellſchaftliche Verfaſſung der Volkswirtſchaft, erſt im folgenden deren Einzelbewegungen zu ſchildern, ſo konnte die Anordnung nur die ſein, mit der Familie zu beginnen, die Korporationswirtſchaft folgen zu laſſen und mit der Unternehmung zu endigen. —

Alle Wirtſchaft der Gebietskörperſchaften iſt entſtanden durch die Beziehungen und Bedürfniſſe, die Gefühle und Handlungen der Nachbarn und der Volksgenoſſen untereinander. Jede Siedlung, ſelbſt der einſame Hof, welcher mit ſeiner Umzäunung Wohnung und Ställe, Scheune und Knechtgelaſſe umſpannt, erzeugte ein alles Leben der Beteiligten durch ſeine Folgen beherrſchendes Syſtem materieller, moraliſcher und geiſtiger Beziehungen. Noch ſtärker wird jedes Dorf, jede Stadt, jede geographiſche und durch Stammes- und politiſche Bande verbundene Gruppe von Ortſchaften, von Kreiſen und Provinzen mehr und mehr der ſichtbare Ausdruck einer pſychiſchen und materiellen Gemeinſchaft, welche durch Gebäude, Wege, Grenzen, Verteidigungswerke auf dem Boden ſich feſtgewurzelt hat. Aus der Stammes- und Volksgemeinſchaft wird durch die feſte Siedlung die Gebietsgemeinſchaft. Urſprünglich bluts- und ſprachfremde Menſchen, die im ſelben Orte, im ſelben Gebiete wohnen, werden Nachbarn, Volks- und Staatsgenoſſen. Das Heimatsgefühl mit ſeiner ſympathiſch verbindenden Kraft, das Nachbargefühl mit ſeiner natürlichen Hülfsbereitſchaft verbindet und eint die Menſchen. Und wenn in größeren Gebieten und Ländern dieſe Gefühle ſich abſchwächen, ſo werden ſie nach und nach durch die Einſicht in den Wert der gemeinſamen geſellſchaftlichen Einrichtungen, der gemeinſamen Verteidigung, der gemeinſamen Friedensordnung erſetzt. Ein Prozeß örtlicher Gruppenbildung vollzieht ſich, der mit der Dichtigkeit der Bevölkerung, der Wegſamkeit, der Arbeitsteilung, dem Verkehr, der Ausbildung der Preſſe und anderer pſychophyſiſcher Bindemittel wächſt, die Theilnehmenden geiſtig und wirtſchaftlich auf einander verweiſt und gemeinſame Rechts- und Wirtſchaftsinſtitutionen erzeugt. Die Bewohner desſelben Dorfes, derſelben Stadt, desſelben Kreiſes und desſelben Staates ſind immer im ganzen und durchſchnittlich mehr auf einander als auf andere angewieſen. Die natürlich-geographiſche Abſonderung wird durch die abſichtliche, ſtaatliche Grenzbildung mit ihren Hinderniſſen für Verkehr und Berührung geſteigert. Die Organe und Vorſtände der Stämme und Völker werden ſolche der Gebiete und Länder, die Volkskönige werden Landeskönige. Und ſo entſtehen die über beſtimmte Gebiete ſich erhebenden ſocialen Körper, welche das Land und alle dauernd auf ihm Lebenden beherrſchen; die Gebietskörperſchaften werden zu Gemeinſchaften, welche alle anderen in ihnen enthaltenen Vereine und Genoſſenſchaften, alle perſönlichen und dinglichen Gruppen, alle Familien und Individuen zuſammenfaſſen und regulieren. Sie werden überall zu Zwangsgemeinſchaften mit einer die einzelnen durch Macht und äußere Gewalt beherrſchenden Spitze, weil kein Grundſtück und kein Mitglied derſelben ohne Schaden und Nachteil fürs Ganze ſich gewiſſen gemeinſamen Einrichtungen entziehen kann. Ihre führenden Organe üben dieſen Zwang aus, übernehmen mit höherer Kultur immer größere Funktionen, von welchen ein erheblicher Teil wirtſchaftlich iſt, der übrige der wirtſchaftlichen Mittel bedarf.

Wir haben von ihnen oben ſchon (S. 8, S. 129) geſprochen; die Gebiete und Völker müſſen ſich nach außen gemeinſam ſchützen, verteidigen, ſich eine kriegeriſche Verfaſſung geben, aus der eine Befehlsgewalt hervorgeht; ſie müſſen eine geordnete Rechtspflege und Polizei herſtellen, die ebenfalls der Zwangsgewalt bedarf, weil nur ſie den Frieden garantiert. Sie müſſen im Innern Wälder und Weiden, Äcker und Wohnſtellen ver teilen und abgrenzen, Wege, Grenz- und Schutzwälle bauen, Zuſammenkunftsorte, Märkte, Tempel herſtellen. Zu all’ dem werden die Glieder zeitweiſe oder in beſtimmter Reihenfolge aufgeboten und gezwungen. Alle Arbeitsteilung, aller freie Tauſch- und Marktverkehr im Innern vollzieht ſich im Rahmen des ſtaatlich feſtgeſtellten Rechtes und unter Einwirkung der öffentlichen Einrichtungen. Die Organe der Gebietskörper- ſchaften beſtimmen, welche fremde Perſonen und Waren herein, welche einheimiſche hinaus dürfen.

So wird die organiſierte Gebietskörperſchaft zu einem wichtigen Organe alles Wirtſchaftslebens; und ihre führende Spitze muß bald eine ſelbſtändige Sonderwirtſchaft führen, über gewiſſe wirtſchaftliche Mittel und Arbeitskräfte verfügen können. Die Ausbildung einer ſolchen Finanzwirtſchaft, eines öffentlichen Haushaltes iſt nur die wirt- ſchaftliche Seite der Entſtehung einer feſten politiſchen Spitze, einer befehlenden Zwangsgewalt der Gemeinde und des Staates.

H. Spencer ſagt, wo Menſchen als Gruppen zuſammen wirken, da führt der Klügſte, Tapferſte, Weiſeſte aus, was die Angeſehenen beſprochen und vorgeſchlagen, was alle genehmigt haben. In jedem politiſchen Körper muß es ſo neben der führenden, von einer Ariſtokratie oder von Beamten unterſtützten Spitze eine dieſen führenden Elementen gegenüberſtehende, teils beſchließende, teils gehorchende Menge geben; jede ſociale Gruppenbildung vereinigt ſo in ſich ein genoſſenſchaftliches Element und ein herrſchaftliches, welche auf eine irgendwie rechtlich geregelte Zuſammenwirkung beider durch eine Verfaſſung hingewieſen ſind. Je kleiner und einfacher die ſocialen Gebilde und Gebiete ſind, deſto mehr kann und wird der Schwerpunkt der Verfaſſung in den Rechten aller Glieder liegen, deſto mehr genoſſenſchaftliche Färbung hat der ſocialpolitiſche Körper. Je größer und komplizierter der Verband, das Gebiet, der Staat wird, je kräftiger er nach außen auftreten, je mehr Aufgaben er nach innen übernehmen ſoll, deſto ausgebildeter, ſelbſtändiger, mit größerer Zwangsgewalt ausgeſtattet müſſen die oberſte Gewalt und ihre Organe ſein: ſie kann nur als herrſchaftliche, befehlende, mächtige Organiſation ihre Funktion erfüllen. Das große Princip der Arbeitsteilung erzeugt die Scheidung zwiſchen Befehlenden und Gehorchenden, Waffenführenden und Waffenunkundigen, geiſtig und mechaniſch Arbeitenden, und ſcheidet ſo zugleich Centrum und Peripherie, Regierung und Volk in jedem ſocialen Körper. Aller öffentliche Haushalt ſchließt ſich in ſeiner Ausbildung hieran an.

Er kann aus genoſſenſchaftlichen und Gemeindeeinrichtungen, aus dem Gemeindevermögen und einer Gemeindekaſſe, auch aus ſtändiſchen Einrichtungen hervorgehen oder Elemente empfangen; aber auch ſie haben ſchon einen gewiſſen Zwangs- und herrſchaftlichen Charakter; häufiger entſpringt der Staatshaushalt aus dem Vermögen und der Hauswirtſchaft von Fürſten und Königen, von Häuptlingen und Ariſtokratien. Meiſt wird ſich die Staatsbildung an die Macht und den Beſitz von beſtimmten Kreiſen anknüpfen, welche eine politiſche Herrſchaft begründen, welche die Geſamtintereſſen begreifen und vertreten, aber auch der Verſuchung des Mißbrauches unterliegen, in ihrer Stellung bedroht, zuletzt wieder der Zuſtimmung und Billigung der Beherrſchten bedürfen. In allem Staatsleben bleiben genoſſenſchaftliche Elemente, Rechte der Bürger, Strömungen von unten nach oben. Aber eine feſte, ſelbſtändige Gewalt, die auf ererbtes oder übertragenes Recht ſich ſtützt, in gewiſſer Rechtsſphäre herrſcht und verfügt, iſt in jedem halbwegs ausgebildeten politiſchen Körper erſte Bedingung der Geſamtexiſtenz, vor allem auch des geſunden wirtſchaftlichen Lebens. Eine komplizierte Verfaſſung ordnet die Wechſelwirkung zwiſchen Peripherie und Centrum, Volk und Regierung, die wirtſchaftliche Teilung der Funktionen zwiſchen beiden, die wirtſchaftlichen Forderungen der Staatsgewalt an die einzelnen, die Leiſtungen derſelben an ſie.

Immer müſſen bei höherer Kultur die Individuen, Familien, Unternehmungen eine rechtlich genau beſtimmte freie Sphäre wirtſchaftlichen Handelns behalten. Die Macht und Rechtsorganiſation des Ganzen hat dieſe Sphäre zu ſchützen, den einzelnen ihr Eigentum und ihre freie Arbeitsbethätigung zu garantieren; eben hiedurch fördert ſie Fleiß und Sparſamkeit, Handel und Verkehr, ſowie das wirtſchaftliche Gedeihen der Unternehmungen. Aber die Regierung vertritt zugleich die wirtſchaftlichen Geſamtintereſſen nach außen und innen, ſchafft die für alle nötigen wirtſchaftlichen Einrichtungen und Anſtalten und organiſiert für die wichtigſten gemeinſamen Zwecke die einzelnen und die in ihr enthaltenen Gruppen; ſie fordert und erhebt für die Zwecke der Gemein- ſchaft wirtſchaftliche Mittel; ſie ſtützt, hebt und fördert die notleidenden Gebietsteile, Klaſſen und Individuen, ſie bringt die widerſtrebenden wirtſchaftlichen Sonderintereſſen zur Verſöhnung; ſie erwirbt als juriſtiſche Perſon und Korporation ein beſonderes Gemeinde- oder Staatsvermögen, ſchafft eine Centralkaſſe und Behörden, die Vermögen und Kaſſe verwalten; ſie nimmt neben den freiwilligen und Zwangsdienſten der Bürger nach und nach bezahlte, berufsmäßig geſchulte Diener, Beamte, Soldaten in ihren Dienſt. Sie bildet ſo auf Grund einer langen verwaltungsrechtlichen Entwickelung das beſondere Recht der Finanzgewalt und Finanzhoheit aus, nennt ſich in dieſer Eigenſchaft „Fiskus“ und tritt als ſolcher in den Mittelpunkt aller volkswirtſchaftlichen Veranſtaltungen: die ſtaatliche Finanzwirtſchaft wird die großartigſte Sonderwirtſchaft innerhalb der Volkswirtſchaft, ſie tritt allen anderen Privat- und Familienwirtſchaften, Unternehmungen und Korporationswirtſchaften an beſtimmten Stellen als gebietende und verbietende Macht, Steuern und Dienſte fordernd, Vorrechte ausübend, wie an anderer Stelle als gleichgeordnete, tauſchende und mit ihnen verkehrende Anſtalt gegenüber. Sie beeinflußt durch ihren Druck, durch die förderliche oder hinderliche Wirkung, die ſie ausüben kann, alle anderen Wirtſchaften. Sie beherrſcht, eng verbunden mit der ganzen Wirtſchaftspolitik des Staates, durch ihre centralen Einrichtungen, durch die Steuern und Zölle, durch ihr Kreditweſen, durch ihre Ordnung des Geld- und Verkehrsweſens die ganze Volkswirtſchaft mehr oder weniger. Ihre gute oder ſchlechte Ordnung iſt einer der weſentlichſten Faktoren jeder Volkswirtſchaft (vergl. oben S. 4—6, S. 61—64, S. 85 ff.).

Die Finanzwirtſchaft der Gemeinde und des Staates ſtellt eine Arbeitsorganiſation und eine Vermögens-, Steuer-, Geld- und Kreditverwaltung dar, welche Einnahmen an verſchiedener Stelle zu erheben, Ausgaben für verſchiedene Zwecke überall im Lande zu machen, die Mittel für centrale und peripheriſche Funktionen zu verwenden hat, welche Dutzende, bald auch Hunderte und Tauſende von Perſonen beſchäftigen muß. Dieſe wirtſchaften mit anvertrautem Gute, ſie ſollen für Fürſt, Gemeinde, Staat redlich und pflichttreu thätig ſein; ihre Thätigkeit ſoll von einer Stelle aus gelenkt, in Überein- ſtimmung gebracht, kontrolliert werden. Das Problem iſt ein unendlich viel ſchwierigeres als das, welches die Familie oder die gewöhnliche Unternehmung zu löſen hat. Es ſetzt ein unendlich viel höheres geiſtiges und moraliſches Niveau der Menſchen und einen techniſch geſchulten konventionellen Apparat voraus, den auch nur leidlich herzu- ſtellen bisher nur großen Organiſatoren auf der Höhe der politiſch-ſocialen Entwickelung der Kulturvölker nach einer Vorarbeit von Jahrhunderten und Jahrtauſenden gelungen iſt. —

Die in volkswirtſchaftlichen Erörterungen der Smith’ſchen Schule meiſt vorherrſchende Anſchauung, als ob eine gut eingerichtete Staatsverwaltung mit geordneten Finanzen in der Regel vorhanden ſei, ſich von Natur ſelbſt einſtelle, hat zu vielen Irrtümern und falſchen Schlüſſen Anlaß gegeben.

102. Die Größe und die finanzielle Kraft der Gebietskörper- ſchaften. Wenn alle Gebietskörperſchaften zu einem einheitlichen und organiſierten wirtſchaftlichen Leben kommen, und wenn bei höherer Kultur der ſichtbare Ausdruck desſelben die ſelbſtändige Finanzwirtſchaft des betreffenden Körpers iſt, ſo handelt es ſich nun, wenn wir die verſchiedenen Formen derſelben näher kennen lernen wollen, darum, uns zuerſt eine Vorſtellung von den betreffenden Größenverhältniſſen zu machen. Wie groß iſt das Gebiet, wie viel Menſchen nehmen an der Körperſchaft teil, wie groß ſind die jährlich zu verwendenden Geldmittel in dem gemeinſamen öffentlichen Haushalt? Nur das letztere können wir leider fragen; denn die Kraft der ſonſtigen geſamtwirtſchaftlichen Organiſation, z. B. in der Form einer Naturaldienſtverfaſſung, entzieht ſich jeder zahlenmäßigen Erfaſſung. Auch die Zahlen über die jährlichen Einnahmen einer Gemeinde oder eines Staates ſind natürlich nur ein ganz roher Ausdruck für die Aus bildung und Leiſtungsfähigkeit der finanziellen Organiſation; aber ſie bieten doch zur Vergleichung einen feſten Anhalt, ſo ſchwankend auch der Geldwert, ſo zweifelhaft vielfach die Umrechnung älterer Münzen auf die heutige deutſche Mark ſein mag; wir haben für die ältere Zeit nur Zahlen über die verfügbaren reinen Überſchüſſe der Centralregierung (Nettoeinnahmen), für ſpätere meiſt Angaben über die geſamten Staatseinnahmen (Bruttobudgets). Beſſer als keine Angaben ſind die Zahlen doch.

Die Ausbeute an Nachrichten für die älteren Zeiten iſt ſehr gering. Attika hatte 2653 Geviertkilometer und 250000 Seelen beim Ausbruche des peloponneſiſchen Krieges; Xenophon giebt ihm für dieſen Zeitpunkt 1000 Talente (5 Mill. Mark) Staatseinnahme, wovon aber 600 auf die Tribute der unterworfenen und bündiſchen Städtegebiete fielen, deren Hunderte gezählt wurden; die Einnahmen ſtiegen dann auf 2000 Talente, und ſie ſollen ſpäter unter der ſparſamen Verwaltung Lykurgs ohne Tribute wieder 1200 betragen haben. Rom hatte am Ende der Königsherrſchaft ein Gebiet von 983, 340 v. Chr. von 3096, vor dem zweiten Samniterkriege von 6039 Geviertkilometern und nicht mehr als ½—1 Mill. Seelen. Seine finanzielle und militäriſche Kraft ruhte damals auch ſchon auf den Bundesverhältniſſen, obwohl es erſt ſo groß war wie ein kleiner preußiſcher Regierungsbezirk, obwohl es, noch wie Attika in ſeiner älteren Zeit, einer heutigen großen Kommune näher als einem heutigen Staate ſtand; ſeine Hauptausgaben waren, wie in jener, die für Bauten; aber freilich die eigene Politik und die ſelbſtändigen Kriege unterſcheiden beide von heutigen Großſtädten oder Kantonen. Ägypten hatte ſchon vor der griechiſchen Herrſchaft hochentwickelte Finanzen; es war in ſeiner beſten Zeit ein Land mit 3—7 Mill. Menſchen, die auf etwa 27000 Geviertkilometern kulturfähigen Landes, auf einer Fläche wie die der Rheinprovinz ſaßen; es hatte unter den griechiſchen Herrſchern eine jährliche Regierungseinnahme von 8—14000 Talenten, d. h. 29—50 Mill. Mark. Auch darunter ſteckten ſicher viele Tribute, die von auswärts kamen. Immer war es ein einheitlicheres Reich als etwa Perſien unter Dareios, das nach M. Duncker 46,5 Mill. Mark Grundſteuer einnahm, einen Hofhalt hatte, der 66 Mill. Mark koſtete. Das römiſche Reich, das beim Tode von Auguſt 3,3 Mill. Geviertkilometer und 54 Mill. Einwohner umfaßte, ſoll in der Zeit von Auguſtus bis Konſtantin nach den einen nur etwa 30, nach den anderen bis 360 Mill. Mark jährlich an Reichsausgaben gehabt haben. Aber es hätte, wenn es eine einheitliche Volks- und Staatswirtſchaft wie unſere modernen Staaten dargeſtellt hätte, nicht vielmehr ein Civitäten- und Provinzenbund mit führender Spitze geweſen wäre, auch mit der zehnfach größeren Summe nicht gereicht. Die auswärtige Politik, die großen Straßen, die Armee, die Grenzverteidigung, die Oberleitung der Provinzen und gewiſſe Steuern waren im römiſchen Reiche einheitlich, alles übrige politiſch-wirtſchaftliche Leben war Sache der Stadtbezirke und der Städtebündniſſe.

Im Mittelalter ſind es die größeren Städte einerſeits, die fürſtlichen Territorien andererſeits, von denen wir zuerſt wieder Gebietsgröße, Menſchenzahl und Finanzkraft einigermaßen feſt erfaſſen können. Die Städte haben meiſt ein viel kleineres Gebiet als im Altertume; 100—500 Geviertkilometer ſind ſchon viel; aber ſie haben mit 10 oder 20, höchſtens 40—50000 Seelen durch ihre Geld- und Kreditwirtſchaft bereits einen außerordentlichen Einfluß; Baſel giebt im 15. Jahrhundert jährlich in Friedenszeiten 100—160000, in kriegeriſchen 200—260000 Mark aus, Hamburg 1350 35000, 1400 102000 Mark, Köln 1370 114000, 1392 44139 Mark (Stieda); Hamburgs Ausgaben ſteigen im 16. Jahrhundert einmal ſchon pro Jahr auf 759000 Mark. Venedig hat bei mäßigem italieniſchem, freilich großem Kolonialgebiet 1423 1 Mill. Dukaten Staatseinnahmen (alſo etwa 10 Mill. Mark), der Papſt gegen 1450 0,5—0,6, Mailand 0,6, Florenz 0,3 Mill. Dukaten. Die deutſchen Kurfürſten werden im 13. Jahrhundert bei Gebieten von etwa 5500—27000 Geviertkilometern mit Seelenzahlen von wahr- ſcheinlich keiner halben Million auf 3000—50000 damalige Mark Einkommen geſchätzt; das ſind je nach der Gewichts- oder Zählmark (à 33 oder 16,5 heutige Mark) 50 oder 100000 bis 0,8 oder 1,6 Mill. Mark. Die kleineren Kurfürſten ſtehen alſo unter den Städten. Alle gut regierten Staaten vom 13.—17. Jahrhundert waren Territorialgebiete, Klein- ſtaaten: Sicilien unter Friedrich II., Böhmen unter Karl IV., Burgund, Florenz, Genua, Mailand im 14.—15. Jahrhundert, Holland und ſelbſt England im 17. Jahrhundert; über eine Bevölkerung von 1—2, ausnahmsweiſe 5 Millionen ſind ſie, wie wir ſchon ſahen, alle nicht gekommen. Auf die 2 Mill. Holländer rechnet Davenant 1688 94, auf die 5 Mill. Engländer 70 Mill. Mark Staatseinkünfte, die letzteren waren 1790 auf 340 Mill. Mark gewachſen. Brandenburg-Preußen hatte

  • 1688 ca. 112000 Geviertkilometer, 1,5 Mill. Menſchen, 8,2 Mill. Mark Netto-Staatseinkommen,
  • 1740 - 122000 - 2,2 - - 24 - - - -
  • 1788 - 194000 - 5,4 - - 57 - - - -

Andere Staaten waren ſchon früher zu großem Umfang gekommen, wie Spanien, Frankreich, Öſterreich; Karls V. Einkommen wird auf 4,5 Mill. Dukaten, (45 Mill. Mark) angegeben, während Luther zur ſelben Zeit einen reichen Grafen zu 24000, einen namhaften Fürſten zu 240000, einen mächtigen König zu 2400000 heutiger Mark ſchätzt. Aber mit der Größe der Staaten nahm meiſt noch die wirtſchaftliche Leiſtungsfähigkeit ab: Öſterreich erreichte unter Karl VI. wohl 550000 Geviertkilometer und 20 Mill. Seelen, aber ſein reines Staatseinkommen überſchritt 44 Mill. Mark nicht; es handelte ſich um eine Zuſammenfaſſung von Ländern und Gebieten in ähnlicher Art, wie ſeiner Zeit im Altertum; die Teile blieben ſelbſtändig.

Auch heute gilt das zum Teile noch für die ganz großen Staatsgebilde; aber die mit 2—500000 Geviertkilometern und 10—60 Mill. Einwohnern ſind überwiegend doch ſchon zu einer homogenen Bevölkerung und zu ganz einheitlichen Wirtſchafts- und Finanzeinrichtungen durchgedrungen. Ich füge zum Vergleich mit früher die folgenden, überwiegend Levaſſeur entnommenen Zahlen über Gebiet und Einwohnerzahl einiger der wichtigeren größeren Staaten bei:

Die finanziellen Kräfte einiger der wichtigſten dieſer Staaten ſeien durch die folgende kleine Tabelle veranſchaulicht, welche Bruttobudgets in Millionen Mark teilweiſe mit ſchätzenden Ergänzungen giebt; z. B. iſt die neuere preußiſche Zahl gewonnen durch Zuſchlag eines entſprechenden Beitrages aus dem Reichsbudget:

Die enorme Steigerung der finanziellen Kräfte im letzten Menſchenalter iſt klar erſichtlich. Die neueſten Zahlen ergeben das noch mehr; das preußiſche Bruttobudget 1899 bis 1900 hat 2326 Mill. Mark Einnahme und Ausgabe (wovon freilich 1050 Mill. Mark Betriebsausgaben hauptſächlich der Eiſenbahnen ſind), dazu 60 % des Reichsbudgets, gäbe 4162 Mill. Mark Bruttobudget, und ohne die 1050 Mill. Mark wenigſtens 2212 Mill. Mark, alſo immer noch faſt das 10fache von 1820—30.

Mag man bei Vergleichung dieſer Zahlen unter ſich und mit den älteren daran erinnern, daß der veränderte Geldwert und der Erſatz naturaler Staatsanſprüche durch Geld die Vergleichbarkeit erſchweren, das ungeheure Wachstum der modernen ſtaatlichen Finanzwirtſchaft gegen alle früheren Zeiten geht doch klar aus all’ dieſen Zahlen hervor. Erſt ſeit den letzten 200 Jahren begann der Prozeß, der große einheitliche Staaten mit einheitlichen Wirtſchaftsinſtitutionen und einheitlich centraliſierten Finanzen ſchuf.

Es iſt nur ein anderer Ausdruck derſelben großen Erſcheinung, daß die Staatsgewalt vom 16.—19. Jahrhundert verſuchte, die ſelbſtändige Organiſation und die ſelbſtändigen Finanzen der Städte, Gemeinden, Territorien und Provinzen, aus deren Zuſammenfaſſung die größeren Staaten hervorgingen, zu beſchneiden, teilweiſe ganz zu beſeitigen. In Preußen z. B. hören die ſtändiſch-finanziellen Organiſationen der Provinzen im 18. Jahrhundert faſt ganz auf; die meiſten Städte werden im 18. Jahrhundert auf ein Jahresbudget von 3000—30000 Mark reduziert; ſelbſt Berlin hatte 1734 mit 86000 Einwohnern nur eine Ausgabe von 72000 Mark, während im Mittelalter Städte mit 10000 das 2—6fache Budget hatten. Aber ebenſo klar iſt, daß die finanzielle Centraliſation, an ihrer äußerſten Grenze angekommen, in unſerem Jahrhundert beginnen mußte, den mittleren und kleineren Gebietskörperſchaften wieder eine größere Thätigkeit und Selbſtändigkeit einzuräumen. Und ſo ſehen wir heute, daß neuere Reichsbildungen, z. B. die Deutſchlands, neben den Reichsdie Staatsfinanzen belaſſen haben; von den Vereinigten Staaten und der Schweiz gilt Ähnliches. Öſterreich-Ungarn hat den Kronlanden eine erhebliche Selbſtändigkeit belaſſen oder wieder gegeben; überall werden zwiſchen Staat und Gemeinde neue Gebietskörperſchaften geſchaffen, teilweiſe die Gemeinden vergrößert und zuſammengelegt; allerwärts ſind die Aufgaben und die Finanzen dieſer Gebilde wieder in aufſteigender Linie begriffen. Über die Größe der neueren örtlichen Selbſtverwaltungskörper ſei noch folgendes beigefügt.

Die Gemeindemarkungen in Deutſchland ſchwanken heute zwiſchen 4 und 13 Geviertkilometern; in Oſtpreußen und Schleſien umfaßt eine Gemeinde einſchließlich der Gutsbezirke durchſchnittlich 4—5, in der Rheinprovinz, Heſſen-Kaſſel, Sachſen, Poſen, Brandenburg 5—8, in Hannover, Weſtfalen, Schleswig-Holſtein 9—13, in Württemberg 10 Geviertkilometer. — In dieſen Zahlendurchſchnitten ſind alle Gemeinden, auch die großen Stadtgemeinden, es iſt alles unwirtliche Land, der geſamte Waldbeſtand einbegriffen; das bewohnte und bebaute Land ſchrumpft alſo auf zwei Drittel oder weniger zuſammen. Von der Seelenzahl der deutſchen Landgemeinden haben wir oben (S. 269) ſchon geſprochen; wir ſahen, daß faſt die Hälfte der preußiſchen Landgemeinden unter 200 Seelen, die als Kommunen geltenden Gutsbezirke noch weniger Bewohner haben, während im Süden und Weſten Deutſchlands die Seelenzahl der Gemeinde auf 5—800 ſteigt, wie ſie etwa auch in Frankreich ſein wird. Dort kommen jetzt 14 bis 15 Geviertkilometer auf die Gemeinde. In Öſterreich zählt eine politiſche Gemeinde 500—1500 Seelen, jede umfaßt aber durchſchnittlich 2—3 Ortſchaften; dieſe, die älteren Gemeinden, haben 120—800 Seelen.

Nehmen wir den Durchſchnitt einer alten germaniſchen Mark, welche, von den kleinſten (1½) und den größten nordiſchen (8) abgeſehen, 3—5 Geviertmeilen hatte, zu 4 gleich 225 Geviertkilometer, an, ſo ſind heute 17—20 Dörfer auf einem ſolchen Raume. Überall haben ſich in der langen hiſtoriſchen Entwickelung über den Dörfern wieder größere Gebietskörperſchaften, Grafſchaften, Departements, Kreiſe, Arrondiſſements und wie ſie alle heißen entwickelt. Die engliſche Grafſchaft hat durchſchnittlich 2585 Geviertkilometer. Der preußiſche Kreis 200—2000, durchſchnittlich 825, mit 24000—100000 Seelen. Die ſüddeutſchen Oberämter ſind etwas kleiner; die franzöſiſchen Arrondiſſements haben 1436 Geviertkilometer durchſchnittlich. Auch zwiſchen dieſen größeren Gebilden und den Dörfern haben ſich überall noch Mittelglieder gebildet; z. B. in England ſeit der Reformation die Kirchſpiele, welche urſprünglich 13, ſpäter durch Teilungen 8—9 Geviertkilometer umfaßten, heute etwa 1700 Seelen zählen. Da auch ſie für die kommunalen Zwecke zu klein waren, bildete man neuerdings (meiſt mit den Friedensrichterdiſtrikten zuſammenfallend) die Kirchſpielunionen, 150—200 Geviert kilometer, 10—14 Kirchſpiele umfaſſend. Die rheiniſchen Bürgermeiſtereien ſind etwas Ähnliches, nur kleiner, etwa 40 Geviertkilometer groß, die neuen preußiſchen Amtsbezirke ebenſo, etwa 20—40 Geviertkilometer. In Rußland iſt neuerdings neben und über die Dorfdie Samtgemeinde und der Kreis getreten. Die Samtgemeinden zumal der Kronbauern haben durchſchnittlich etwa 1000—1200 Seelen. In den Vereinigten Staaten ging das Kommunalleben im Norden von den Dorfſchaften und Kirchſpielen, im Süden von den Grafſchaften aus, da hier der Großbeſitz vorherrſchte; jetzt iſt, ent- ſprechend der dortigen dünnen Bevölkerung, die an die nördlichen Einrichtungen ſich anlehnende township die Grundform des Gemeindelebens geworden; ſie hat 92—93 Geviertkilometer mit einigen Hundert bis einigen Tauſend Seelen; ſie läßt bei zunehmender Bevölkerung Städte und Schulbezirke in ſich entſtehen.

Wenn nun in Großbritannien die ſämtlichen kommunalen Körperſchaften 1867—68 36, 1892—93 82 Mill. ₤, der Staat aber 1892—98 91—106 Mill. ₤, in Frankreich die Gemeinden 1871 998, 1885 1060, der Staat jedoch 1885 über 3000 Mill. Francs, in Preußen die ſämtlichen Stadt- und Landgemeinden 1883—84 373, der Staat 1092 Mill. Mark (ohne Reichsbudget) ausgaben, ſo erhellt wohl, wie ſehr die lokalen Gebietskörperſchaften an finanzieller Bedeutung wuchſen, wie wenig ſie aber noch den Staat eingeholt haben. Freilich unſere großen Städte haben Finanzen, die an die Budgets der größeren Staaten des 16.—18. Jahrhunderts heranreichen: Paris 1801 12, 1860 106, 1888 304 Mill. Francs, Berlin 1889—90 85 Mill. Einnahmen, 75 Mill Mark Ausgaben, Boſton 1889—90 17,8 Mill. Doll. Ausgaben; ſelbſt Städte wie Mainz und Altona haben einen Etat von 3,7 und 4,5 Mill. Mark, mehr als zu Luthers Zeiten ein mächtiger König. Aber dafür bewegen ſich auch die Ausgaben einer Dorfgemeinde und Landſtadt noch immer in den beſcheidenſten Grenzen. —

An dieſe ſtatiſtiſch-hiſtoriſchen Größenangaben möchten wir nur ein paar allgemeine Schlüſſe und Bemerkungen knüpfen.

a) Die ältere Vorſtellung, als ob die lokalen kleinen Ortsgemeinden in ihrer Verfaſſung allerwärts das Ältere, Urſprünglichere ſeien, als ob durch deren Zuſammenfaſſung etwa die Staaten ſich gebildet hätten, iſt nicht richtig. Die älteren Stämme und Stammesbündniſſe führten zuerſt zu kleinen Kanton- oder Stadtſtaaten, welche Staat und Lokalgemeinde zugleich waren; innerhalb derſelben brachten es die Ortsgemeinden in älterer Zeit überhaupt nicht zu einem kräftigen Sonderleben, ſondern blieben Teile der Kantone. Erſt im Mittelalter und in der neueren Zeit geſchah dies; es beruht darauf der die ganze neuere Volkswirtſchaft und Staatsverfaſſung beherrſchende Gegenſatz von Stadt und Land, der dem Altertume fehlte. Aber auch in der neueren Entwickelung ſind der Gau, die Markgenoſſenſchaft, die nordamerikaniſche Grafſchaft und township und ähnliche größere Bezirke das Ältere, innerhalb deren erſt nach und nach durch Differenzierung der Zwecke und Organe die kleineren Gemeinden als ſelbſtändige Gebietskörperſchaften entſtanden und von Recht und Staat anerkannt und geordnet wurden. Vollends in unſerem Jahrhundert ſind eine Menge kleinerer und größerer Gebietskörperſchaften abſichtlich durch die Staatsverwaltung und Geſetzgebung geſchaffen worden.

Die Vergrößerung der Staaten erfolgte einerſeits durch Bündniſſe ganzer Gebiete und Völker untereinander, andererſeits durch Eroberung, Staatsverträge, fürſtliche Erb- ſchaften, Kaufgeſchäfte fürſtlicher Familien, die meiſt ganze Grundherrſchaften, Graf- ſchaften, Territorien betrafen.

Das Charakteriſtiſche des hiſtoriſchen Entwickelungsprozeſſes in Bezug auf die Gebietskörperſchaften iſt der Umſtand, daß je größer die Reiche und Staaten werden, deſto mehr eine komplizierte Hierarchie von größeren und kleineren Körperſchaften übereinander entſteht, die ſich nun in die verſchiedenen Aufgaben des politiſchen und wirt- ſchaftlichen Gemeinſchaftslebens teilen. Je höher die Verfaſſung der Staaten ſich ausbildet, deſto mehr erhalten die untergeordneten Körperſchaften in gewiſſen, beſonders wirtſchaftlichen Gebieten eine relative Selbſtändigkeit, müſſen dafür aber in anderen allgemeinen Aufgaben und in der Form ihres Verfaſſungslebens ſich den Beſchlüſſen, den Geſetzen und Anordnungen der über ihnen ſtehenden Körperſchaften fügen.

b) Daneben nun noch ein Wort über die wirtſchaftliche Bedeutung der Größe und Abgrenzung der Gebietskörperſchaften. Jedes Dorf, jeder Kanton, jede Provinz, jeder Staat iſt durch ſeine natürlichen oder politiſchen Grenzen ein wirtſchaftliches Ganzes, das zunächſt ſeinen Schwerpunkt in ſich hat, aber je nach der Zahl ſeiner Einwohner, je nach der Technik ſeines ganzen Wirtſchaftslebens darauf angewieſen iſt, zeitweiſe oder dauernd mit Menſchen oder Waren über das Gebiet hinaus zu drängen, dies und jenes von Nachbarn zu beziehen. Und ſobald er das zu thun genötigt iſt, ſo muß durch Verträge oder politiſche Vereinigung, durch Eroberung, Einverleibung, Handelspolitik eine völker- oder ſtaatsrechtliche Grundlage für dieſen Abfluß, dieſen Austauſch geſchaffen werden.

Es wird alſo alle fortſchreitende wirtſchaftliche Entwickelung teils zu Grenzhinaus- ſchiebungen führen, teils in Bündniſſen und internationalen Verträgen verlaufen. Dabei wird immer das erſtere, die Schaffung größerer Staaten, größerer Verwaltungsbezirke, größerer Gemeinden das durchſchlagendere Mittel ſein, um Gebiete, die wirtſchaftlich nun durch den Verkehr ganz aufeinander angewieſen ſind, auch rechtlich, finanziell, in allen Wirtſchaftseinrichtungen ſo unter einen Hut zu bringen, daß der Menſchen- und Warenaustauſch am leichteſten ſich vollziehen kann. Andererſeits aber ſtehen dem oft unüberwindliche ſprachliche, nationale, hiſtoriſche und verwaltungsrechtliche Hinderniſſe entgegen; die heutige internationale Arbeitsteilung und Weltwirtſchaft hat zahlreiche Produktions- und Konſumtionsgebiete geſchaffen, die trotz verſchiedener Sprachen, verſchiedenen Rechtes, verſchiedener Nationalität wirtſchaftlich für einander thätig ſind. Es wurde eine Hauptaufgabe der Verträge und des Völkerrechtes, einen zunehmenden Verkehr über die Landesgrenzen hinweg zu ermöglichen. Aber jeder ſolche Verkehr bleibt bedroht durch Änderungen der Macht- und der Handelspolitik, und er bleibt erſchwert durch Rechtsungleichheit, Geldverſchiedenheit und vieles andere. Mag der Weltpoſtverein, der Fortſchritt im internationalen Recht, in der Annäherung des Handels- und Wechſelrechtes, in den Handelsverträgen, in der Zulaſſung der Fremden zu Verkehr und Niederlaſſung noch ſo groß heute ſchon ſein, jedes Gebiet, jeder Staat bleibt ein Ganzes und führt vom Standpunkte ſeiner Geſamtintereſſen, ſeiner nationalen Gefühle und Leidenſchaften aus mit den Nachbargebieten einen Konkurrenzkampf, will unter Umſtänden dieſe ausſtechen, herabdrücken, ja vernichten, ſo daß gewiſſe Gefahren nicht aufhören.

Der große Entwickelungsprozeß des wirtſchaftlichen Lebens ſtellt ſich uns von dieſem Standpunkte aus dar als ein Rivalitätskampf erſt der kleinen, dann immer größerer Gebiete; und das Ende iſt häufig die verwaltungs- und ſtaatsrechtliche Verbindung der kleineren zu einem Ganzen, mit dem Zwecke, die wirtſchaftlichen Gegenſätze im Innern durch eine ſtarke Centralgewalt zu überwinden, dem wirtſchaftlichen Leben nach innen Luft und freie Bewegung zu ſchaffen, nach außen die Kräfte zu ſammeln. Die Stadtgebiete, die Kleinſtaaten, die Großſtaaten, heute endlich die Weltreiche ſind ſo nacheinander entſtanden, haben nacheinander einen wirtſchaftlichen Kampf miteinander geführt, welcher die Folge ihrer Gebietsgröße und ihrer Grenzen war.

Auch heute finden in den größeren Staaten noch ähnliche Rivalitäten ſtatt. Die Dörfer, die Städte, die Bezirke, ſie führen um Wege, Märkte, Eiſenbahnſtationen Kämpfe mit einander. Die Großſtadt und ihre Vororte werden mannigfach in ihrem Wirtſchaftsleben dadurch geſchädigt, daß ihre Straßen-, Waſſerleitungs-, Schul-, Marktverwaltung nicht in einer Hand liegt. Es wird zuletzt durch Eingemeindung geholfen. Die ſteigende Übertragung wichtiger wirtſchaftlicher Funktionen auf die größeren ſtatt auf die kleinen Gebietskörperſchaften hat hier ihre Wurzel.

Aber das ſind unerhebliche Schwierigkeiten; ſie können zuletzt ſtets durch die einheitliche centrale Staatsgewalt überwunden werden. Nicht ſo zwiſchen ſelbſtändigen Staaten, die für ihr wirtſchaftliches Gedeihen nicht groß genug ſind, nicht ihre natürlichen Grenzen haben, nicht am Meere liegen, die mit einzelnen ihrer Nachbarn wirt- ſchaftlich verfeindet, nach ihnen hin durch Sperren geſchädigt werden, während der wechſelſeitige Austauſch dringendes Bedürfnis wäre. Alle Handels-, Wirtſchafts- und ſtaatliche Gebietsgeſchichte iſt von hier aus zu erklären. Schon die aſiatiſchen Eroberungsreiche, der attiſche Seebund, die Herrſchaft der Hellenen im Orient, der Karthager im Occident, das römiſche Reich, die Bildung der großen Nationalſtaaten von 1300—1800, der Verſuch Napoleons I., die halbe Welt zu unterwerfen, die Geſchichte des Zollvereins, des Deutſchen Reiches und Italiens in unſerem Jahrhundert ſind weſentlich mit aus dieſen wirtſchaftlichen Tendenzen zu erklären. Heute handelt es ſich trotz aller Siege des Freihandels darum, daß es doch viel leichter iſt, ſich in abhängigen Gebieten, in Kolonien als in fremden Staaten Märkte zu ſichern und Abſatz zu ſchaffen. Daher haben ſich die Vereinigten Staaten von 1800—1900 von etwas über 2 auf 9,3 Mill. Geviertkilometer, haben ſich von 1866—99 das großbritanniſche Weltreich von 12,6 auf 27,8, das ruſſiſche von 12,9 auf 22,4 Geviertkilometer vergrößert; darum hat Frankreich ſich in Nordafrika eine zweite Heimat geſchaffen; darum wird heute um die Teilung der Erde allerwärts gekämpft. Die Größe der Gebiete iſt an ſich ein ungeheures wirtſchaftliches Machtmittel; und die Lage der Teile zu einander, die Grenzbildung iſt es oft nicht minder. —

Doch genug. Wir gehen nach dieſen allgemeinen Vorbemerkungen über die Gebietskörperſchaften zur Darſtellung des einzelnen über. Wir können daraus nur einige Ausſchnitte geben, vor die Darlegung der heutigen Wirtſchaft des Staates und der Gemeinde nur einige Skizzen über die ältere mitteleuropäiſche Dorfwirtſchaft, Grundherrſchaft und Stadtwirtſchaft ſetzen.

103. Die ältere Dorfwirtſchaft. Die Markgenoſſenſchaft der germaniſchen Völker, die wir ſchon mehrmals (S. 237, 261) berührt haben, die wahrſcheinlich überwiegend oder teilweiſe mit der Hundertſchaft und dem Hundertſchaftsbezirke zuſammenfällt, iſt das erſte uns deutlicher erkennbare Beiſpiel eines ſippenartig und genoſſen- ſchaftlich geſtalteten Familienverbandes, der zugleich durch ein feſt abgegrenztes, von ihm innegehabtes Gebiet zu einer Gebietskörperſchaft wird. Mögen dieſe dem erſten Jahrtauſend unſerer Zeitrechnung angehörenden Verbände mehr politiſch-kriegeriſchen oder mehr ſippenartigen und wirtſchaftlichen Charakter gehabt, mögen ihre Zwecke im Laufe der Jahrhunderte ſich vielfach verſchoben haben, ſpäter nach und nach auf andere Organe (Grafſchaft, Zendnerei, Dorf, Genoſſenſchaft, Territorium, Staat) übergegangen ſein, mögen ſie urſprünglich mehr Viehweidegenoſſenſchaften, ſpäter mehr Organe der Acker-, Forſt-, Weide-, Fiſchwaſſerverteilung an die Häuptlinge und Dorfſchaften geweſen ſein, ſo viel iſt aus der Überlieferung zu erkennen, die freilich aus der Zeit des Rückganges und der Auflöſung der Markgenoſſenſchaft ſtammt, daß die Markgenoſſenſchaft eine ziemlich loſe Verfaſſung in dem oberſten Märker, dem Markgericht und der Märkerverſammlung hatte, daß ſie über die wirtſchaftlichen Nutzungen der Mark verfügte, die entſprechenden Ordnungen erließ und Beſchlüſſe faßte, daß die Mark als ein geſchloſſenes Wirtſchaftsgebiet galt, aus dem Holz, Kohlen, Heu, Miſt, Mergel, Fiſche, Vieh auszuführen verboten oder erſchwert wurde, weil ſie als Produkte des großen Gemeinbeſitzes, des Waldes und der Weide, nur dann den Genoſſen dauernd und gleichmäßig dienen und in ihrer Menge ausreichen konnten, wenn nicht einzelne Betriebſame durch Ausfuhr die zehnbis zwanzigfache Nutzung der übrigen in Anſpruch nahmen. So viel wir ſehen können, hatten die Markgenoſſenſchaften aber es zu einer kräftig handelnden Spitze, zu einem von dem genoſſenſchaftlichen Eigentume getrennten Korporationsbeſitze, zu einer gemeinſamen Vermögensverwaltung, einer Kaſſe nie gebracht.

In dem Maße, wie die Bevölkerung ſich vermehrte, der Ackerbau gegenüber der Viehwirtſchaft wichtiger wurde, in zahlreichen Dörfern mit beſonderen aus der gemeinen Mark ausgeſonderten Ackerfluren und Weiden ſich einrichtete, der Beſitz der Großen, teilweiſe auch des Königs zunahm, die Anfänge der Grundherrſchaft ſich bildeten, die Schenkung der Hufen an die Kirche erlaubt wurde, mit königlichem Briefe Nichtgenoſſen in die Markgenoſſenſchaft eindringen konnten, da lockerte ſich das Gefüge der alten Markgenoſſenſchaften. Sie traten zurück gegenüber den neuen, kräftigeren Organen, dem Dorfe und der Grundherrſchaft. Die Mark erſchien mehr und mehr nur als ein An hängfel der neuen Gebilde; jedes Dorf, jede Grundherrſchaft ſuchte davon zu erhalten, was möglich war; man teilte bei Gelegenheit, was noch von dem alten großen Gebiete unbeſetzt vorhanden war.

Die Markgenoſſenſchaft war ein loſer Verband geweſen, der auf 100—400 Geviertkilometern etwa 100 Familien, 1000 Seelen, ſpäter auch mehr umſchloß; die Dorfgenoſſenſchaft, welche mit der Seßhaftigkeit, mit dem Siege der Dreifelderwirtſchaft ſich ausbildete, beſaß eine Gemarkung von etwa 15—40, ſpäter 5—15 Geviertkilometern, in deren Mittelpunkte, im Dorfe, 5—10, ſpäter oft 20—50 Hufner (ſiehe S. 261) ſeit dem ſpäteren Mittelalter nebſt einigen Koſſäten oder Kleinſtellenbeſitzern, Handwerkern und Tagelöhnern enge zuſammen ſaßen. Die engere Siedlung und das engere Band gemeinſamer agrariſch-wirtſchaftlicher Intereſſen erzeugte eine kräftigere, dauerhaftere Organiſation als es die Markgenoſſenſchaft je geweſen war. Die Dorfbewohner bildeten im Anſchluß an die alten brüderlichen Traditionen der Sippe eine Friedens-, Rechts- und Unterſtützungsgenoſſenſchaft, ihre Organe übten eine gewiſſe Rechtſprechung und Polizei aus, ſchloſſen ſich urſprünglich perſönlich und für den Verkehr ähnlich ab wie die Markgenoſſenſchaft. Der Schwerpunkt ihres wirtſchaftlichen Lebens lag in der eigentümlichen Verbindung der ſelbſtändigen Eigenwirtſchaft der Familie mit der genoſſenſchaftlichen Gemeinſamkeit, wie ſie ſich aus dem Gemeinbeſitz der Allmende, aus der gemein- ſamen Planlegung des Ackerlandes, aus der Einteilung desſelben in zahlreiche Gewanne von gleicher Bodenqualität, aus der Zuweiſung eines Loſes von je ½—1 Morgen in jedem Gewann an jeden Hufner, aus der Umlegung aller öffentlichen und grundherrlichen Laſten auf die Hufner ergab.

Das Dorf bildete einen perſönlichen und dinglichen Verband; die Genoſſenſchaft hatte ein Geſamtrecht an der Dorfmark; jeder Genoſſe führte für ſich eine rein auf die eigene Produktion und Befriedigung aller Lebensbedürfniſſe begründete Haus- und Ackerwirtſchaft, aber alle zuſammen führten doch zugleich eine planvoll geordnete Geſamt- und Geſellenwirtſchaft, welche, ohne einen Sonderhaushalt darzuſtellen, die unentbehrliche Ergänzung der einzelnen Hauswirtſchaften war.

Haus und Hof waren dem einzelnen im Dorfe dauernd zugewieſen; das Haus lag an der Dorfſtraße, in beſtimmter Reihe und Entfernung vom anderen, es war mit der unentgeltlichen Hülfe der Genoſſen aus dem gemeinſamen, unbezahlten Holze des Waldes gebaut; Haus und Hof ſtanden unter verwandtſchaftlichen und genoſſenſchaftlichen Vorkaufs- und Näherrechten, unter einer Bau- und Feuerpolizei, die ihre Wurzeln im gemeinſamen Beſitz hatte; ſie waren des Nachts geſchützt durch eine im Reihedienſt herumgehende Nachtwache. Das Vieh gehörte dem einzelnen, aber es durfte nur vom gemeinſamen Hirten ausgetrieben werden, es erhielt ſeine Nahrung durch die gemeinſame Nutzung der Brache, des abgeernteten Sommer- und Winterfeldes, der Weiden, des Waldes. Der dem Hufner zugeteilte Acker unterlag dem Flurzwange, d. h. er ſtand unter der genoſſenſchaftlichen Feldpolizei, unterlag den genoſſenſchaftlichen Weide-, Trift- und Wegerechten, konnte nur gepflügt, beſät, abgeerntet werden nach den genoſſenſchaftlichen Ordnungen und Beſchlüſſen. Wald, Weide und Waſſer waren genoſſenſchaftliches Geſamteigentum; und wenn die Rechte der einzelnen daran nach und nach individuelle Sonderrechte wurden, ſo ſtanden ſie doch ganz unter den genoſſen- ſchaftlichen Beſchlüſſen, unter der gemeinſamen Weide-, Forſt- und Waſſerpolizei.

Die Wirtſchaft des einzelnen Hufners verkaufte und tauſchte lange nichts oder ſehr wenig; erſt mit dem Aufkommen der Städte lieferte man einige Überſchüſſe auf den ſtädtiſchen Markt; im ganzen lebte die Familie durchaus von ihren eigenen Produkten, ſtellte auch Kleidung und Geräte ſelbſt her. Die Familie verteilte die Arbeit unter ihre Glieder und ſorgte für jedes derſelben; ein ſtarker Erwerbsſinn konnte ſich nicht entwickeln, Kapitalbildung, Zins, Abhängigkeit vom Markte fehlten lange. Die einzelne auf ſich ruhende Hauswirtſchaft war von der Dorfgenoſſenſchaft, ſpäter von der Grund- oder Gutsherrſchaft, aber nicht vom Spiel der Preiſe beeinflußt und beherrſcht.

Der Beſitz der vollen Dorfgenoſſen, Haus, Garten, Acker und Anteil an der Allmende (zuſammen 15—50 ha, je nach der Bodengüte), hieß die Hufe. Mehr und mehr dem freien Privateigentume ſich nähernd, blieb ſie doch unter einem Agrarrechte, das mehr die Geſamtals die Einzelintereſſen im Auge hatte, auf Erhaltung präſtationsfähiger Bauernnahrungen zielte.

Die Genoſſenſchaft hatte keine gemeinſame Kaſſe; was ſie etwa an Bußen einnahm, verteilte oder vertrank ſie gemeinſam. Was ſie an Laſten aufzubringen hatte, legte ſie auf die einzelnen um. Sie hatte urſprünglich keine Organe, die über ihr als ſelbſtändige Spitze, als Perſonifikation der Korporation ſtanden; Vorſteher, Schöffen, Gemeindeverſammlung wurden erſt langſam und nach und nach ſeit dem 15.—18. Jahrhundert zu einer ſolchen. Aber der genoſſenſchaftliche Geiſt war um ſo ſtärker; er erhielt durch die Feldgemeinſchaft täglich und ſtündlich neue Nahrung. Jeder einzelne Hufner mußte wirtſchaften wie der andere; eine Stärke der Sitte, der Gebundenheit, des Gemeingefühls bildete ſich aus, welche die Dorfgenoſſen bis heute vielfach wie eine große Familie mit gleichen Vorzügen und Fehlern erſcheinen läßt. Das Eindringen neuer perſönlicher Elemente war lange ebenſo erſchwert wie der freie Tauſch- und Geſchäftsverkehr nach außen. Die Veräußerung des Grundbeſitzes an Nichtgenoſſen war durch Näherrechte der Verwandten und Dorfgenoſſen gehemmt.

Die Ausbildung erſt der territorialen, dann der großen nationalen Staatsgewalten, ſowie die der Geldwirtſchaft gab den Anſtoß zur Umbildung dieſer älteren Dorfgenoſſen- ſchaft in die neuere Einwohner- und Ortsgemeinde, in welcher die einzelnen bäuerlichen Familien auf ſich ſtehen, mehr und mehr für den Verkauf produzieren. Es iſt eine Umbildung, welche in vier bis fünf Jahrhunderten langſam durch alle möglichen kleinen Änderungen der Staats- und Gemeindeverfaſſung, der Verwaltung und des Wirtſchaftslebens ſich vollzog. Wir kommen auf die moderne Ortsgemeinde unten. Hier iſt nur zu erwähnen, daß von der alten Verfaſſung mit ihrer Feldgemeinſchaft auch heute noch in vielen europäiſchen Staaten erhebliche Reſte beſtehen. Wo die Gemeinde noch Wald und Weide beſitzt, die Ackerſtücke der Dorfgenoſſen noch in alter Gemengelage durcheinander liegen, wo damit der faktiſche — wenn nicht der rechtliche — Flurzwang noch beſteht, da iſt trotz aller Zunahme des individuellen Eigentums, trotz aller Ein- ſchränkung der alten Gemeinſchaft noch ein gut Stück der alten Zuſtände vorhanden. Aber allerdings ſind ſie überall in voller Auflöſung begriffen. Die Teilung der Allmende und Gemeinheiten an die einzelnen, die Güterzuſammenlegung und die Feldwegregulierung haben den Betrieb der einzelnen Bauern mehr oder weniger auf ſich ſelbſt geſtellt. Es lag darin eine naturgemäße Entwickelung. Die Ausbildung der Sonderwirtſchaft des Bauern, der ſelbſtändig werden, gewinnen, vorwärts kommen will, war jetzt ſo notwendig und heilſam wie einſtens die genoſſenſchaftliche Zucht, die ihn genötigt hatte, zu wirtſchaften, zu pflügen, zu ernten, wie die anderen Genoſſen es thaten. In dem Maße, wie die Geldwirtſchaft in die Dörfer eindrang, der Bauer anfing, mehr als bisher für den Markt zu produzieren, mußte ſein wirtſchaftlicher Erwerbstrieb ſich entwickeln; die alten genoſſenſchaftlichen Traditionen ſchrumpften zu einer ſtarren Sitte zuſammen, die zunächſt neue Blüten nicht treiben konnte. Rein auf das Herkömmliche beſchränkt, hatte der Bauer des 16.—18. Jahrhunderts kein Verſtändnis für genoſſenſchaftliche Be- oder Entwäſſerung, für etwaige gemeinſame Unternehmungen; er war jeder Majori- ſierung abhold. Erſt die Schule der Geldwirtſchaft, die moderne Umbildung der Dorfverfaſſung, die Schaffung neuer, beſſerer Dorforgane, die Fortſchritte der Technik und des Marktes, die Hebung der ganzen Intelligenz brachten es endlich in unſerem Jahrhundert ſo weit, daß der ganz ſelbſtändig gewordene Bauer, der das Rechnen gelernt hatte, Verſtändnis für Molkerei-, Maſchinen-, An- und Verkaufs-, Darlehnsgenoſſen- ſchaften, für Güterzuſammenlegung und gemeinſame Meliorationen bekam, daß das zur Ortsgemeinde gewordene Dorf auch die modernen Aufgaben des Wege-, Schul-, Armenweſens und Ähnliches übernehmen konnte.

Der pſychologiſche Umbildungsprozeß von dem alten genoſſenſchaftlichen, ohne Erwerbstrieb wirtſchaftenden, dann der Grundherrſchaft unterworfenen, von ihr vielfach gedrückten und dadurch ſtumpf gewordenen Bauern zum ſchlauen Egoiſten und dann zum rechnenden Kleinunternehmer, zum freien Grundbeſitzer der neuen Zeit und nun wieder genoſſenſchaftlich fühlenden, die Ehrenämter in Dorf und Amt bekleidenden tüchtigen Klein- und Mittelbeſitzer iſt eines der anziehendſten Kapitel aus der mitteleuropäiſchen Kultur- und Wirtſchaftsgeſchichte. —

104. Die Grundherrſchaft und ihre Wirtſchaftsorganiſation. Das mittelalterliche Dorf war eine genoſſenſchaftliche Gebietsorganiſation von 50 bis 500 Menſchen auf wenigen Geviertkilometern, die Grundherrſchaft eine herrſchaftliche Gebietsorganiſation von in der Regel doppeltem, ja zehn- und mehrfachem Umfange. Das Dorf war in gewiſſer Beziehung wirtſchaftlich unabhängig, wenn es auch politiſch der Teil eines größeren Ganzen war, wirtſchaftlich zuerſt von der Markgenoſſen- ſchaft, ſpäter meiſt von der Grundherrſchaft, dann vom Abſatz nach der Stadt abhing. Die Grundherrſchaft war auch politiſch und adminiſtrativ in ein größeres Ganzes eingefügt, wirtſchaftlich nicht ohne Verkehrsverbindung nach außen; aber ſie ruhte in der Hauptſache doch rechtlich und wirtſchaftlich viel mehr auf ſich, zumal in den Zeiten unentwickelter Staatsbildung, im ganzen Mittelalter und noch lange in der neueren Zeit.

Ähnliche Verhältniſſe wie unſere europäiſchen, feudal-grundherrlichen Bildungen haben auch andere Erdteile und Zeiten gehabt, wo Naturalwirtſchaft, kriegeriſche oder prieſterliche Ariſtokratien und von ihnen abhängige Bauernſchaften zuſammentrafen. Aus ſolchen Verfaſſungszuſtänden heraus haben ſich faſt überall unſere heutigen geldwirt- ſchaftlichen Agrarverhältniſſe mit ihren Klein-, Mittel- und Großbetrieben in ver- ſchiedenen Übergängen entwickelt.

Ihren Kern- und Mittelpunkt hatte die Grundherrſchaft in einer fürſtlichen oder ariſtokratiſchen großen patriarchaliſchen Familie oder einem Biſchof, einem Kloſter; dieſe, im Beſitze von großem Grundeigentum, ſammelten um ſich Gefolgs- und Lehnsleute, freie und unfreie Diener; hauptſächlich aber ſuchten ſie Dörfer und Hufen mit ihren Bauernſchaften zu erwerben; und die Verdinglichung aller möglichen Regierungs-, Gerichts-, Lokalverwaltungsrechte, d. h. ihre Verknüpfung mit dem herrſchaftlichen Beſitze bildete die Grundlage des dinglich-perſönlichen Herrſchaftsverbandes. Er war bald mehr geſchloſſen, bald ſtellte er mehr einen Streubeſitz dar, beſtand oft nur aus einigen Dutzend, bald aber auch aus einigen Hundert oder Tauſend Hufen nebſt Zubehör und großen Waldungen und allerlei Rechten; jedenfalls die lokale Verwaltung und Ausnutzung dieſes Grundbeſitzes, den man ſtets abzurunden ſuchte, war das treibende Princip. Die Nutzung konnte, da Geldwirtſchaft, Pacht und Ähnliches noch faſt ganz fehlte, nur die ſein, daß die Grundherrſchaft das Land an ihre Leute gegen Dienſte und Naturalabgaben ausgab, ſich ein Obereigentum vorbehielt. Die höheren Dienſtleute und Reiter erhielten Lehen, etwas größere Güter, 4—8, auch mehr Hufen, die Bauern und andere Hinterfaſſen erhielten oder behielten ihre einzelnen Hufen und Ackerſtellen, die, nach ihrer Lage gruppenweiſe unter einem herrſchaftlichen Meier zuſammengefaßt, womöglich in ihrer hergebrachten Dorfverfaſſung gelaſſen wurden. Eine Anzahl Dörfer und Meiergebiete wurden unter einen Haupt- oder Fronhof geſtellt; dieſe ſelbſt ſtanden wieder unter den Oberhöfen und Palatien, an welchen ein eigener, nicht ſehr großer landwirtſchaftlicher Betrieb des Grundherrn geführt wurde. Von den übrigen zur Grundherrſchaft gehörigen Gütern, Dörfern, Hufen her wurden Vorräte für den Bedarf des großen Grundherrn, für ſeine militäriſche, polizeiliche, gerichtliche, geiſtliche Verwaltung wie für ſeine perſönlichen Bedürfniſſe in den Fronhöfen angeſammelt. Wurde von dieſen wirtſchaftlichen Mittelpunkten der Verwaltung aus auch ſchon einiges verkauft, auf den nächſten Markt geliefert, die Hauptſache blieb doch der eigene Konſum des Grundherrn, des Stiftes, des Kloſters und ihrer Beamten und Diener. Es war Sitte, daß die Könige, die Grafen, die Biſchöfe mit ihrem Hofhalte von einem ihrer Haupthöfe zum andern zogen, um zu verzehren, was im Laufe des Jahres da angeſammelt war. Es fehlte in der Hauptſache die Geldwirtſchaft, das Produzieren für den Markt, die Abhängigkeit von den Preiſen.

Aber in dem Centrum jeder der zahlreichen grundherrlichen Verwaltungen entſtand ein Überblick, ein Geſamtintereſſe, eine gewiſſe Fähigkeit, alle untergeordneten Glieder zu einem planvollen Ganzen zu verbinden, ihnen nach einem Syſtem der Arbeitsteilung Dienſte und Lieferungen aufzulegen: der Ritter hat nur Kriegsdienſt zu leiſten, der Handwerker gewiſſe Produkte zu liefern, der Bauer wurde von der alten Gerichts- und Kriegspflicht befreit, damit er ſeiner Landwirtſchaft leben, ſeine in der älteren Zeit mäßigen naturalwirtſchaftlichen Pflichten erfüllen konnte. Der Miniſteriale, der Ritter, der Förſter, der Bauer, der Handwerker, der Köhler und Zeidler, kurz alle, die zum grundherrlichen Verbande gehörten, hatten für ſich ihre meiſt auskömmliche agrariſche Eigenwirtſchaft, aber daneben waren ſie dienende Glieder der Grundherrſchaft, und es fragte ſich, wie ſtark ſie von hier aus in Anſpruch genommen, gut oder ſchlecht behandelt, gefördert oder gedrückt wurden. Wo ſich die genoſſenſchaftliche und Gerichtsverfaſſung des Dorfes erhielt, lag darin ein Schutz gegen die Erhöhung der Laſten; wo die Abgaben und Dienſte durch Recht und Herkommen, durch Aufzeichnung in Hofrechten und Weistümern gegen Änderung geſchützt waren, wo und ſo lange an Bauern und Hinterſaſſen eher ein Mangel als ein Überfluß vorhanden, ein leichter Abzug nach Städten und neuen Kolonien möglich war, wo der Bodenwert und die Rohproduktenpreiſe bei gleich bleibenden Naturallaſten ſtiegen, da konnte die Lage des unfreien Bauern eine leidliche, ja eine allmählich ſich verbeſſernde ſein, wie es thatſächlich in vielen Ländern bis ins 14. und 15. Jahrhundert der Fall war.

Die geiſtlichen Grundherrſchaften, Bistümer, Stifte, Klöſter wurden im älteren Mittelalter die Mittelpunkte der höheren Kultur, der feineren Technik, die Schulen und Erziehungsanſtalten für den geiſtlichen und weltlichen Adel, teilweiſe auch die Ausgangspunkte für die ältere Städtebildung. Hier und auf den weltlichen großen und kleinen Grundherrſchaften fand ein gewiſſer Fortſchritt in Acker- und Wieſenbau, Viehzucht und techniſchen Gewerben ſtatt; von hier aus wurden die letzten großen Rodungen unternommen, hier waren Kapitalmittel für Wege-, Burgen-, Kirchen- und Mauerbau vorhanden; die Vorratsſammlung und die große Zahl Dienender erlaubten, die höheren Bedürfniſſe des Herrenhofes beförderten manchen wirtſchaftlich-techniſchen Fortſchritt. Die Organiſation eines Boten- und Fuhrwerksdienſtes brachte Verkehr und einige Abſatzmöglichkeit. Die Grundherren ſchufen dann nach und nach auch Märkte und Münzſtätten, bauten Mühlen und Backhäuſer, Keltern und Kalköfen. So geſchah hier manches, was auch den abhängigen Bauern zu gute kam, die dafür freilich die herrſchaftlichen Einrichtungen gegen Entgelt benutzen, auf der herrſchaftlichen Mühle mahlen, aus der herrſchaftlichen Brauerei ihr Bier beziehen mußten.

Der Eintritt in den Verband der Grundherrſchaft ſetzte Geburt aus einer zugehörigen Familie oder freiwillige Ergebung und Aufnahme voraus; wer hofrechtliche Grund- ſtücke erwarb, mußte ſich vom Herrn belehnen laſſen; der vom Herrn Aufgenommene mußte auch von der halbfreien Genoſſenſchaft recipiert werden. Ein freies Austrittsrecht fehlte gänzlich; es wurde als Fortſchritt empfunden, wenn der Herr den Leibeigenen nicht mehr ohne ſeine Hufe verkaufen durfte; Heirat war nur zwiſchen Gliedern derſelben grundherrlichen „Familie“, wie man die Geſamtheit der der Herrſchaft Unterthänigen bezeichnend nannte, ohne weiteres geſtattet; darüber hinaus gehörte, wie zu jedem Austritte, Zuſtimmung des Herrn und Loskauf. Noch nach dem preußiſchen Landrecht entläßt der Gutsherr einen Hinterfaſſen, den er nicht beſchäftigen, dem er nicht Unterhalt ver- ſchaffen kann, nicht definitiv, ſondern er giebt ihm, wie bis 1860 der ruſſiſche Grundherr und jetzt die ruſſiſche Gemeinde, eine Kundſchaft, einen Paß, um auswärts Brot zu ſuchen. Der Grundſtückverkehr, Veräußerung, Teilung, Verpfändung war, abgeſehen von der Zuſtimmung der nächſten Verwandten, an die des Grundherrn gebunden, jedenfalls nur innerhalb des hofrechtlichen Verbandes erlaubt. Auch für das Vieh, das Getreide, die Wolle des grundherrlich gebundenen Bauern maßte ſich die Herrſchaft teilweiſe ein Vorkaufsrecht an, als mit dem Aufkommen der Städte ein ſolcher Abſatz bedeutungsvoll wurde. Ein gewiſſes Beſteuerungsrecht hatten die Grundherrſchaften früh geübt; ſie haben meiſt das Recht in Anſpruch genommen, ſtaatliche und andere ſolche Laſten zu verteilen und dabei etwas für ſich zu erheben.

Vom 15. Jahrhundert an haben ſie die in den Weistümern aufgeſtellten Schranken bezüglich der bäuerlichen Dienſte und Abgaben meiſt abzuſtreifen, die Bauern mehr und mehr zu belaſten oder zu abhängigen Arbeitskräften herabzudrücken geſucht. Es iſt ihnen das in ſehr verſchiedener Weiſe gelungen. In umfaſſendem Maße hauptſächlich da, wo auf herrſchaftlichen Höfen häufig durch Einverleibung von Bauernhöfen ein größerer Gutsbetrieb eingerichtet wurde mit der Tendenz, Getreide, Wolle, Bier, Holz, Häute und andere Produkte auf den Markt zu bringen, wo die ſich ausdehnenden Herren- und Rittergüter mehr und mehr wirtſchaftliche Geſchäftsunternehmungen wurden, wie das beſonders in England, im Nordoſten Deutſchlands, in Polen und Rußland vom 16. bis 18. Jahrhundert geſchah. Die hier entſtandene Form der Grundherrſchaft hat man neuerdings als Gutsherrſchaft bezeichnet, um damit anzudeuten, daß der gutsherrſchaftliche Betrieb, eine der Übergangsformen zur modernen, für den Markt produzierenden Unternehmung, hier zur Hauptſache geworden ſei.

Die ältere Grundherrſchaft war eine patriarchaliſche Großfamilie, teils mit Dutzenden, teils mit Tauſenden dienender Familien; ſie war gewiſſermaßen ein Großbetrieb, aber nicht für den Verkauf, ſondern für die Konſumtion, für den Unterhalt des Grundherrn, des Fürſten, des Stiftes, und für die politiſche, gerichtliche, militäriſche Verwaltung des Gebietes; ſo lange die Verwaltung eine durch feſte Rechtsnormen gebundene, ſtreng disciplinierte, von guten Traditionen beherrſchte war, konnte ſie Großes leiſten; wo ſie milde gegen die Hinterfaſſen war, wie man es von den Krummſtabsgebieten pries, konnte der Wohlſtand gedeihen. Aber die Disciplin lockerte ſich früh, die Mißbräuche einer großen Naturalverwaltung konnten raſch ſich ſteigern; es fehlte leicht in dem großen Getriebe die rechte Kontrolle. In den feſten Geleiſen der Gewohnheit und des Rechtes wurden Änderungen und techniſche Fortſchritte bald ſchwierig. Die Kloſterwirtſchaften hörten auf, Muſterwirtſchaften zu ſein; auf den weltlichen Herrenhöfen fehlte gar mannigfach der Sinn für wirtſchaftlichen Erwerb, für Sparſamkeit; man begann im 12. und 13. Jahrhundert ſchon, die Höfe oder die Meiereien zu verpachten; ſpäter verſuchte man da und dort, wie erwähnt, einen großen landwirtſchaftlichen Eigenbetrieb zum Verkaufe zu beginnen. Die alte Grundherrſchaft iſt ſo vom 13.—16. Jahrhundert in einer gewiſſen Auflöſung oder Umbildung begriffen; wo aus ihr die Gutsherrſchaft ſich entwickelt, erzeugt ſie techniſch-wirtſchaftlichen Fortſchritt neben bäuerlichem Drucke und ſocialer Mißbildung. Einzelne der großen Grundherrſchaften werden in Deutſchland und anderwärts zu Kleinſtaaten und erhalten damit einen anderen Charakter. Die übrigen und die Gutsherrſchaften kommen unter die territoriale und nationale Staatsgewalt. Wo die herrſchenden feudalen Klaſſen dieſe in Abhängigkeit von ſich bringen, iſt der Bauernſtand bedroht, verſchlechtert ſich ſeine Lage bis ins 19. Jahrhundert. Wo eine ſtarke fürſtliche Gewalt mit großem eigenen Grundbeſitze die Grund- und Gutsherren an Macht und Einfluß überragt, erhält ſie den Bauernſtand, befreit ihn perſönlich, verleiht ihm freies Grundeigentum, löſt ſeine Laſten ab. Das einzelne dieſes Umbildungsprozeſſes gehört nicht hieher. Er hat ſich erſt im Laufe der letzten ſechs Generationen im größeren Teile Europas vollzogen; bis vor 30—90 Jahren lebten 60—90 % der europäiſchen Landbevölkerung noch in grund- und gutsherrlichen, halb naturalwirtſchaftlichen, gebundenen Zuſtänden.

Die Grundherrſchaften waren in ihrer erſten aufwärts gehenden Entwickelung einſtens die Träger des wirtſchaftlichen Fortſchrittes, die normalen Gefäße der lokalen Adminiſtration wie teilweiſe auch der Staatsverwaltung, die Keime und Gefäße für alle möglichen höheren Bildungen — für Städte, Landesherrſchaften, Großgutswirtſchaften, Bistümer, Klöſter, Schulen ꝛc. — geweſen. Die Vorausſetzungen für dieſe ältere normale Wirkſamkeit waren klare und einfache: ſtabile naturalwirtſchaftliche Verhältniſſe ohne erheblichen Geld- und ſonſtigen Verkehr, einfache agrariſche Technik, Menſchen ohne ausgebildeten Individualismus, ohne ſtarken Erwerbstrieb, mit regen Gemeingefühlen, in der Zucht der Familie und der Genoſſenſchaft aufgehend; daneben ſchon eine bedeutende Klaſſendifferenzierung, eine zum Herrſchen und Lenken fähige Ariſtokratie; patriarchaliſche Beziehungen zwiſchen ihr und den Hinterſaſſen, wie ſie in einfachen Verhältniſſen unter täglicher Berührung der Beteiligten entſtehen; Treue, Gehorſam, Hingebung auf der einen Seite, wie ſie aus dem Gefühle der berechtigten Lenkung, des gewährten Schutzes, der unzweifelhaften Überlegenheit folgen; auf der anderen Seite kräftigſtes Selbſtgefühl, Glauben an den eigenen Herrſcherberuf, aber auch menſchliche Rückſicht, Anerkennung des ärmſten Grundholden als Glied der ſogenannten „familia“, Schutz in Not, Beiſtand im Unglück; auch der gedrückte Hinterfaſſe hat ſeine Kate, ſein Ackerland, ſein Familienleben, ſeine rechtlich fixierte Stelle in dem grund- und gutsherrſchaftlichen Verbande.

Gewiß war dabei die Organiſation eine rohe und eine enge, ſtets mit einer gewiſſen Härte für die Untergebenen verbunden; die herrſchaftliche Spitze vertrat, was heute Staat, Provinz, Kreis, Gemeinde, Kirche und Schule, Armee, Gericht, Polizei, Unternehmung, Arbeitgeber, Armenhaus, Unterſtützungsgenoſſenſchaft als getrennte Organe verfolgen. Viele, vielleicht die meiſten Individuen wurden in engſtem Kreiſe für die herrſchaftlichen Zwecke gebraucht, eine Anzahl verbraucht; höhere techniſche und geiſtige Kultur war ſo nur für die an der Spitze Stehenden möglich. Aber immer war die Grundherrſchaft und die Gutsherrſchaft für Millionen und Milliarden einfacher Menſchen eine in gewiſſer Beziehung erziehende und ſie befriedigende ſociale Lebensform, ein Ring in der Kette zu größeren und vollendeteren geſellſchaftlichen Formen, in mancher Beziehung teilweiſe vollkommener als ein Teil unſerer heutigen Großunternehmungen mit ihren freien, aber proletariſchen Arbeitern.

Die ſich vom 16.—19. Jahrhundert ausbildende Gutsherrſchaft hat ihre unteren Glieder noch ſtärker gedrückt als die ältere Grundherrſchaft, weil ſie die Eigenwirtſchaft der Leute beſchnitt, dieſelbe mehr und mehr zu einer geſteigerten Marktproduktion verwendete; freilich blieben ſtets gewiſſe Schranken des Rechtes und des Herkommens, zu denen dann die neuen der fürſtlichen Gewalt kamen; dieſe wollte im hörigen Bauern den Soldaten, den Steuerzahler, den Unterthan ſchützen. Auch die Gutsherrſchaft wurde nicht reine Unternehmung, ſondern blieb ein Mittelding zwiſchen ihr und patriarchaliſcher Lokalverwaltung. Das hinderte aber nicht, daß die Mißſtimmung und gegenſeitige Erbitterung zwiſchen Gutsherrſchaft und halbfreien Bauern von 1700—1800 ſo wuchs, daß ſie auch die vorhandenen techniſch-wirtſchaftlichen Fortſchritte der Gutswirtſchaften ſo hemmte, daß die Auflöſung dieſes Verhältniſſes von 1789—1860 in ganz Europa zu der wichtigſten volkswirtſchaftlichen Reformfrage wurde.

Seit dem 13., noch mehr ſeit dem 15. Jahrhundert hatte an begünſtigten Stellen dieſer Auflöſungsprozeß begonnen; in den meiſten Staaten iſt er erſt durch große ſtaatliche Reformmaßregeln 1750—1870 durchgeführt worden: das Eigentum und die Perſonen wurden frei, Gutsbeſitzer und Bauern mußten lernen, mit freiem Geſinde und freien Arbeitern zu wirtſchaften, ſich im freien Getriebe der Volkswirtſchaft zu Groß- und Kleinunternehmern umzubilden. Der ältere agrariſche Verfaſſungszuſtand war ſeit Jahrhunderten um ſo ſchlimmer geworden, je mehr die Geldwirtſchaft vordrang, die patriarchaliſchen Gefühle ſchwanden, der individualiſtiſche Erwerbstrieb bei Gutsherren und Hinterſaſſen zunahm, die vor Jahrhunderten ausgebildeten Rechtsformen ſtarr und unbildſam geworden, für die intenſivere Landwirtſchaft, für die Marktproduktion und den neuen Verkehr ſich nicht mehr eigneten; der ſociale Druck hatte für die unteren Klaſſen außerordentlich zugenommen, ohne den oberen entſprechende Vorteile zu gewähren. Freilich klammerte ſich die ländliche Ariſtokratie noch immer an ihre alten Vorrechte an, obwohl ſie längſt den Kriegsdienſt und die Lokalverwaltung nicht mehr beſorgte, ihre ſocial-patriarchaliſchen Pflichten nicht mehr wie früher erfüllte, weil ſie vom Geiſte des Erwerbstriebes ergriffen war. —

105. Die ältere Stadtwirtſchaft. Die Wirtſchaft des Dorfes ruhte auf einer genoſſenſchaftlichen, die der Grundherrſchaft auf einer herrſchaftlichen Gebietsorgani- ſation, beide hatten es zu gemeinſamen Wirtſchaftseinrichtungen, aber nicht zu einer über den Einzelwirtſchaften ſtehenden ſelbſtändigen, aktiv führenden Korporationswirtſchaft gebracht. Das gelang nun der komplizierteren Stadtwirtſchaft.

Die Entſtehung der Städte im Altertume und Mittelalter haben wir im vorigen Kapitel (S. 257 u. 263) erörtert. Hier haben wir uns auf die Ausbildung der Stadtwirtſchaft in der zweitgenannten Epoche zu beſchränken. Man wird an dem Ausbildungs prozeſſe der Einrichtungen und Veranſtaltungen, die wir unter dieſem Begriffe zuſammenfaſſen, dreierlei unterſcheiden können: 1. die Markt- und Verkehrserſcheinungen und deren Organiſation, wie ſie zwiſchen der Stadt und ihrer ländlichen und weiteren Umgebung ſich ausbilden, einerlei ob beide ein politiſches Gemeinweſen ausmachen, unter derſelben Adminiſtration ſtehen oder nicht, die Stadtgebietswirtſchaft oder Stadtwirtſchaft im weiteren Sinne, 2. die geſamte wirtſchaftliche Organiſation der Stadt an ſich auf dem geographiſchen Boden der Stadtmarkung und auf dem rechtlichen der ſtädtiſchen Korporations- und Verfaſſungsbildung, die Stadtwirtſchaft im engeren Sinne, und 3. innerhalb dieſes geſellſchaftlichen Körpers den Stadthaushalt, die wirtſchaftlich-finanzielle Seite des Stadtregiments. Iſt dieſer dritte, engſte Begriff der Stadtwirtſchaft das, was uns hier am meiſten intereſſiert, ſo iſt er doch ohne einen Blick auf die beiden anderen auch nicht verſtändlich.

Die Stadt erwächſt lokal auf einer meiſt die des Dorfes weſentlich übertreffenden Gemarkung. Die raſch wachſende, in den Stadtmauern eingeſchloſſene Einwohnerſchaft erhält durch gerichtliche und adminiſtrative Einrichtungen des Stadtherrn, durch Ausbildung ihrer älteren genoſſenſchaftlichen Gemeindeverfaſſung, durch das engere Zuſammenwohnen und die lebendigen neuen gemeinſamen Wirtſchaftsintereſſen des Marktes, der Gewerbe und des Handels den Charakter einer komplizierten, aber doch ſehr eng verbundenen Genoſſenſchaft. Aus einer oder mehreren Bauerſchaften, einer oder mehreren biſchöflichen, königlichen oder klöſterlichen Grundherrſchaften, aus zugewanderten Kaufleuten und Handwerkern von weiterher, aus Ackerbauern und Tagelöhnern aus der Umgegend wurde bald die einheitliche Bürgerſchaft, die auf engem Raume unter dem- ſelben Stadtherrn, unter demſelben Stadtrechte, ſpäter unter dem aus ihrer Mitte hervorgehenden Ausſchuſſe, dem Stadtrate, in ihrer mäßigen Größe, in ihrer Abgeſchloſſenheit, in ihrem Lokalegoismus, aber auch mit ihrem ſehr ſtarken Lokalpatriotismus von einheitlichen Gefühlen, von unſchwer zu erkennenden ſtädtiſchen Geſamtintereſſen beherrſcht iſt.

Der Rat führte den Kampf um die Abſchüttelung der Vormundſchaft des Biſchofs, des Stadtherrn, ihrer Miniſterialen, um die Beſeitigung ihrer grundherrlichen und territorialfürſtlichen Tendenzen; er ſtellte die Einheit der verſchiedenen Genoſſenſchaften und Gruppen, der freien und unfreien Elemente in der Stadt her. Er nahm dem Stadtherrn und ſeinen Beamten die Thätigkeit für Markt und Münze, für gewerbliche Hebung, für Handelseinrichtungen aus der Hand und reinigte die ſtädtiſche Verwaltung von den fiskaliſchen, fürſtlichen und ſonſtigen Nebenzwecken und Mißbräuchen, welche die ſelbſtändige wirtſchaftliche Blüte der Stadt hinderten. Der Rat wußte über die Stadt hinaus durch Meilenrecht, Straßenzwang, Verbot des Landhandwerkes, durch Abmachungen mit den umliegenden Grundherren und Dörfern über Marktbeſuch die Stadt zum wirt- ſchaftlichen Centrum eines Gebietes zu machen. Dieſe wirtſchaftliche Politik macht ihn trotz aller Kämpfe zwiſchen Patriciat und Zünften, Groß- und Kleinbürgern zum unbedingten Herrn in der Stadt, zum Repräſentanten der Bürgerſchaft und des Stadtgebietes, giebt der Stadt gegen König und Fürſten die durch Kämpfe aller Art, durch Friedensſchlüſſe und teuere Privilegien erſtrittene „Autonomie“. Durch ihn erhält die Stadt die handlungsfähige Spitze, welche dem Dorfe gefehlt hatte, welche die Genoſſen- ſchaft nur um den Preis der Unfreiheit erhalten hatte; ſeine Thätigkeit erhebt die Stadt zur öffentlichrechtlichen Korporation, welche im Stadtſiegel das Symbol ihrer rechtlichen Perſönlichkeit, in der Stadtkaſſe den Ausdruck des ſelbſtändigen Korporationshaushaltes bekommt.

Im Stadtrate ſitzen die Spitzen des ſtädtiſchen Patriciats, die erſten Kauf- und Geſchäftsleute, bald auch die angeſehenſten Zunftmeiſter; die perſönliche Verknüpfung ihrer Geſchäftsintereſſen und Geſchäftskenntniſſe und ihrer politiſch-adminiſtrativen Schulung mit ihrem ſtarken Stadtpatriotismus und ihrer vielfach vorhandenen Ehrenhaftigkeit iſt die pſychologiſche Grundlage der Blüte der italieniſchen, deutſchen, franzöſiſchen, niederländiſchen großen Städte vom 12.—16. Jahrhundert. In Venedig und Genua, in Köln und Lübeck iſt das ſo wie im Amſterdam des 17. Jahrhunderts.

Die Bürgerſchaft enthält in den Zeiten des raſchen Stadtwachstums viele neue Elemente; ſie iſt in ſich keineswegs homogen; aber die Stadtmauern, das Stadtrecht und die Stadtfreiheit, die beſonderen Privilegien ſchaffen doch zwiſchen den meiſt die Zahl von 500—2000 nicht überſteigenden Familien einen engen Zuſammenhalt. Die mittelalterliche Stadtfreiheit giebt dem Stadtbürger viele koſtbare Rechte, die der Grundhörige, ja teilweiſe auch der Freie des platten Landes entbehrte: ſo vor allem die perſönliche Freiheit und die gratia emendi et vendendi, den freien Verkehr auf dem ſtädtiſchen Markte, das Recht, Handel und Gewerbe zu treiben, die dem Landbewohner ganz oder teilweiſe verboten ſind, ſowie das Recht, die Hülfe der Stadt für alle Ge- ſchäfte außerhalb der Stadt in Anſpruch zu nehmen, ferner das Vorrecht auf den Gerichtsſtand in der Stadt, die Befreiung von mancherlei Abgaben, das Vorrecht auf Zollfreiheiten da und dort. Jede Stadt hatte ſo ihre beſonderen Rechte, und ſchon deshalb konnte damals von einer allgemeinen Freizügigkeit der Einwohner eines Landes in Bezug auf die einzelnen Städte nicht eigentlich die Rede ſein. Bürger der Stadt wurde urſprünglich, wer eine Hufe in der Stadt erwarb, Jahr und Tag hier eigenen Rauch hatte und von der Stadt d. h. dem Rate aufgenommen war. Als es dann beim Emporblühen der Stadt ſich darum handelte, neben den beſitzenden Altbürgern raſch eine größere Menge Händler, Handwerker und Arbeitskräfte von nah und fern heranzuziehen, als man den Hörigen, der Jahr und Tag in der Stadt unreklamiert geſeſſen, nicht mehr auslieferte, ſtellte ſich neben die Bürgergemeinde die ſteigende Zahl von Schutzgenoſſen, Bei- oder Hinterfaſſen, die ſpäteren Kleinbürger. Ihre Rechtsſtellung war eine ſchwankende, vielfach eine demütigende; ſie ſelbſt ſuchen natürlich ins volle Bürgerrecht mit ſeinem Einfluſſe, ſeinen Benefizien einzudringen; nach der Ausbildung des Zunftweſens verbindet ſich mit der Aufnahme in die Zunft in vielen Städten die Aufnahme ins Bürgerrecht; aber wenn der Aufzunehmende jetzt nicht mehr Haus und Hufe als Eigentum nachweiſen muß, ſo fordert man von ihm nicht unerhebliche Einkaufsgelder, den Nachweis eines Vermögens, des Meiſterrechtes und Stellung von Bürg- ſchaft für ſein Verhalten, für ſein längeres Verbleiben in der Stadt. Und ſelbſt für Städte mit Zunftherrſchaft, wie Baſel, hat man (Geering) neuerdings nachgewieſen, daß die meiſten Zunftmeiſter zuerſt Jahre lang nur Zunftgenoſſen, dann erſt durch Einkauf, durch geleiſtete Kriegsreiſen ꝛc. Bürger wurden. Noch ſpäter ſchloß man gar, wie in Baſel gegen 1700, das Burgrecht; alle weiter etwa Zuziehenden waren und blieben Beiſaſſen. Teilweiſe duldete man die Neuzuziehenden wohl gar nur als Fremde, um ſie jederzeit beliebig ausweiſen zu können, wie das Herkner für Mühlhauſen nachwies. Kurz, im ganzen haben die Städte mehr als nach feſtſtehenden liberalen Grundſätzen, nach ihrem jeweiligen, richtig oder falſch verſtandenen Intereſſe die Aufnahme neuer Bürger oder Beiſaſſen behandelt, die Zulaſſung in Zeiten des Aufſchwunges erleichtert, ſonſt aber meiſt erſchwert, obwohl eine rechtliche Verpflichtung zur Armenunterſtützung damals noch nicht beſtand, die Armenpflege noch überwiegend der Kirche und den Klöſtern überlaſſen wurde.

Das Recht des freien Wiederaustrittes aus der Stadt iſt in einigen ſtädtiſchen Stiftungsbriefen, um Anſiedler zu locken, ausgeſprochen; den Beſitzloſen hat man wohl ſtets, zumal wenn es an Arbeitskräften nicht mangelte, ziehen laſſen. Der wohlhabende Vollbürger aber wurde meiſt nicht ſo ohne weiteres entlaſſen; er mußte dem Rate feierlich aufſagen, erhebliche Abzugsſteuern bezahlen, oft bis zu 10 % ſeines Vermögens, ſchwören, für die Schulden der Stadt zu haften und eine Anzahl Jahre die Steuern der Stadt noch zu zahlen. Das freie Eherecht für die Töchter der Bürger beſtand im Gegenſatz zu Miniſterialen und Hörigen darin, daß kein Herr ſie beliebig verheiraten durfte; aber im übrigen wurde z. B. der Wienerin durch das Stadtrecht nur erlaubt, nubere cui velit, dummodo nubat utiliter civitati. Außerdem galt der Rechtsſatz, daß an ſich durch Erbſchaft nichts aus der Stadt heraus dürfe, der freilich, durch Verträge ermäßigt, in Erbſchaftsſteuer umgewandelt wurde. Noch Fiſcher ſagt in ſeinem Polizeirecht 1782, jeder Stadt und jedem Gutsherrn komme das Abzugsrecht, d. h. ein Teil des aus der Gemeinde herausgehenden Nachlaſſes zu.

Wie das Stadtgebiet eine Inſel beſſeren Rechtes, ſo iſt die Bürgerſchaft eine privilegierte, enggeſchloſſene, mit dem Stadtgebiete und den Stadtintereſſen verwachſene Genoſſenſchaft von Voll- und Halbbürgern, die ein gemeinſames Vermögen hat, ſich in gewiſſem Sinne als Erwerbsgeſellſchaft fühlt, durch ihre Organe, hauptſächlich durch den Rat, die mannigfachſten Einrichtungen im wirtſchaftlichen Geſamtintereſſe der Stadt ſchafft. Blicken wir auf ſie noch einen Moment, und konſtatieren wir damit zugleich die Ausbildung der Stadtwirtſchaft im obigen weiteren und engeren Sinne.

Das wirtſchaftliche Gedeihen der Stadt hängt von einer gewiſſen Herrſchaft über das umgebende Land und von zahlreichen ſpeciellen Abmachungen über Abſatz und Handel in der weiteren Umgebung ab. Nicht die Salzjunker in Lüneburg, nicht die Brauer Hamburgs, nicht die Handwerksmeiſter in allen Städten ſchaffen den nötigen Abſatz, ſondern ſtets iſt es ganz oder teilweiſe der Rat, der, wie der Ausſchuß eines großen Stadtkartells, für die Abſatzintereſſen bemüht erſcheint. Freilich leben zumal in den kleinen Städten noch lange die meiſten Bürger von ihrer Ackerwirtſchaft, haben nicht viel zu verkaufen, auch nicht ſo ſehr viel einzukaufen. Aber das ändert ſich eben in dem Maße, wie die Stadt mehr wird als ein Dorf. Der Jahrmarkt, auf dem fremde Hauſierer und Händler, ſtädtiſche Handwerker und Krämer verkaufen, wird zum Wochenmarkte, wo der Bauer der Umgegend Getreide, Vieh, Hühner und Eier verkauft, ſein Bier, ſein Tuch, ſeine Werkzeuge einkauft. So entſteht die Stadtgebietswirtſchaft, die mit einem Netze enger wirtſchaftspolitiſcher Maſchen die nächſte ländliche Umgebung überzieht und beherrſcht, mit ihren weiteren handelspolitiſchen Maßnahmen, wenn es gut geht, auf die Umgebung bis zu 10 und 50 Meilen ſich ausdehnt.

Der Rat erwirbt das Münzrecht, ſucht ein leidliches Geldweſen zu ſchaffen, die Stadt zum Mittelpunkte einer größeren einheitlichen Münze zu machen, ſie damit zu fördern, aus der Naturalwirtſchaft herauszuheben, ihre Überlegenheit über die Umgebung zu ſteigern. Er ordnet den Wochenmarkt, ſtellt eine öffentliche Wage auf, Marktbeamte an, erläßt eine kluge Wochenmarkts- und Fürkaufsgeſetzgebung. Der örtliche Verkehr, der ſich zwiſchen Bauer und Bürger ergiebt, ſoll ohne Zwiſchenhand auf dem Markte ſich abſpielen, der Bauer ſoll nicht vor den Thoren an Fremde, an Händler, ſondern allein oder in erſter Linie auf dem Wochenmarkte an den Bürger verkaufen; oft iſt dem Landmanne verboten, ſeine Ware anders wohin als in die nächſte Stadt zu bringen; das Handwerk hatte ſeinen goldenen Boden an dieſem ſicheren Abſatz; ebenſo die ſtädtiſche Braunahrung, der ſtädtiſche Kaufmann; ihre Kundſchaft war ihnen geſichert. Die Stadtwirtſchaft macht aus der tauſchloſen Eigenproduktion die Produktion für perſönlich bekannte Kunden. Für den Kaufmann werden Kaufhäuſer und Markthallen gebaut. Der Marktzoll wird für die Bürger vielfach aufgehoben, für die Nichtbürger beibehalten. Die Pflege des Jahrmarktes ſoll Gäſte von weiter her locken. Durch Straßen- und Stapelrecht zwingt man den Verkehr in die Stadt hinein, durch die komplizierte Ordnung des Gaſt- und Fremdenrechtes läßt man von fremder Konkurrenz gerade ſo viel zu, wie erſprießlich iſt, ſchließt aber den fremden Kaufmann, außer während des Jahrmarktes, vom Detailverkaufe aus, zwingt ihn, an den Stadtbürger zu verkaufen, damit dieſer ſtets den lokalen Abſatz, die Vermittelung zwiſchen Oſt und Weſt, Süd und Nord behalte. Jeden Moment verbietet man je nach den Stadtintereſſen die Aus- und Einfuhr dieſer und jener Waren, ſtets die Edelmetallausfuhr, oft für Monate allen Verkehr mit dieſer oder jener Stadt. Die ganze Zunftverfaſſung war eine Konkurrenzregulierung im Intereſſe der örtlichen Gewerbetreibenden, des lokalen Marktes; ſie hatte günſtige Folgen, wo ſie vom Rate im Geſamtintereſſe der Stadt geleitet und je nach den wechſelnden Verhältniſſen umgebildet wurde. Wenn es im Intereſſe der maßgebenden Handels- und gewerblichen Kreiſe nötig ſchien, zerſtörte man eine aufblühende Vorſtadt, die den Bürgern das Brot „vor dem Munde wegzunehmen“ drohte, wie man mit benachbarten Konkurrenzorten Händel anfing, ſie belagerte, womöglich aus Handelsneid zerſtörte.

All’ dieſe energiſche Stadtwirtſchaftspolitik war nicht möglich ohne erhebliche wirtſchaftliche Mittel in den Händen des Stadtrates; ſehen wir, woher ſie ſtammten, wie ſie geſteigert wurden, wozu ſie dienten.

„Der Stadt gemein Gut“ beſtand urſprünglich wie im Dorfe, aus Allmenden, Weiden, Wäldern, Wegen, Fiſchwaſſern, öffentlichen Plätzen. Teilweiſe hatte in älterer Zeit der Stadtherr die Hand darauf gelegt; er hatte urſprünglich auch teilweiſe die Stadtmauern, das Kaufhaus und Ähnliches gebaut; aber ſpäter ſehen wir dieſen großen, alles ſtädtiſche Leben beherrſchenden Grundbeſitz, wie die Allmende, die Mauern, die Thore, das Kaufhaus, meiſt auch die Kirchen in der Hand der Stadt oder des Rates ſelbſt. Der Rat muß jetzt auch für die Verteidigung durch Wall und Graben, durch die Wachttürme an der Landwehr ſorgen und nimmt dazu die Geld- und perſönlichen Kräfte der Stadt in Anſpruch. Wie im Altertume iſt der „Stadt Bau“ lange die wichtigſte Ausgabe.

Zunächſt hatte der Stadtrat in den alten Gewohnheiten der örtlichen Genoſſen- ſchaft die beſte Stütze für eine billige Verwaltung. Wie das Patriciat im Stadtrate ohne Bezahlung der Stadt diente, ſo mußte der Bürger Kriegsreiſen und Nachtwachen thun, ſeinen Harniſch, die Reichen ihre Pferde für den Kriegsfall halten, bei Feuers- und Waſſersnot unentgeltliche Hülfe leiſten, auch Baudienſte für Unterhalt der Straßen, der Mauern thun, in allen möglichen lokalen Ämtern ohne Entſchädigung dienen. Und wenn da und dort ſchon Gebühren und Entſchädigungen bezahlt wurden, wenn die Dienſte, je komplizierter die Stadtverwaltung wurde, deſto häufiger als nicht ausreichend, als unzukömmlich ſich erwieſen, die ganze, in der Stadt weiter als im Dorfe ausgebildete, unbezahlte perſönliche Naturaldienſtverfaſſung hatte das Gute, in jedem Bürger die Einſicht in die Notwendigkeiten des Gemeindelebens und den Gemeinſinn zu ſteigern.

Und während dieſes billige Syſtem nun noch in voller Wirkſamkeit war, ermöglichte der zunächſt auf die Städte beſchränkte Geld- und Kreditverkehr eine neue Art, die Geſamtintereſſen mächtig zu fördern, Diener und Kriegsleute zu beſolden. Beiträge an Naturalien und Geld für den König oder Stadtherrn, wohl hauptſächlich als Erſatz für perſönliche, beſonders für Kriegsdienſte, beſtanden in den deutſchen Städten, ehe die ſtädtiſchen Räte dieſe Abgaben dann im 12. und 13. Jahrhundert für ſich erhoben und zu ſtädtiſchen Vermögensſteuern weiterbildeten. Als dieſe nicht mehr ausreichten, kamen die Ungelder auf Wein, Bier und Mehl, die Gebühren für Benutzung der ſtädtiſchen Einrichtungen hinzu, verdrängten teilweiſe die Vermögensſteuern, die nur in Jahren außerordentlichen Bedürfniſſes noch erhoben wurden. Und ſo ſehr mit dem Durchdringen dieſer Geldſteuerwirtſchaft die Städte leiſtungsfähiger wurden, die Ausgaben von Jahr zu Jahr waren doch ſo ungleichmäßig, daß nur die Städte, deren Anſehen groß genug war, um Schulden machen zu können, ſich den Weg zu immer höherer Machtſtellung offen hielten. Vom 13. Jahrhundert an bis ins 16. entwickelt ſich dieſer ſtädtiſche Kredit ſo, daß jeder in der Stadt, der überflüſſiges Kapital hat, es der Stadt anbietet, die es gegen Leibrenten oder Ewigzins annimmt, damit große Barvorräte ſammelt, oft ſolche, die eine Jahreseinnahme überſteigen. Mit dieſen großen Barvorräten wurde der Rat aber auch zu großen politiſchen Aktionen, Kriegen, Bündniſſen, Bauten, zum Erwerbe von Dörfern und Herrſchaften in ganz anderer Weiſe als früher befähigt. Die früher mäßige Vermögensverwaltung ſteigerte ſich dadurch da und dort außerordentlich: der Beſitz der Dörfer und Herrſchaften, die große Kreditverwaltung, der ſtädtiſche Bau-, Ziegel-, Kalkhof mit ſeinen Pferden und Perſonal, von wo aus die Errichtung und Unterhaltung der Kirchen, Schulen, Rathäuſer, Straßen, Brücken, Brunnen, Quais, Kaufhäuſer, Mühlen, Kranken- und Schlachthäuſer beſorgt wurde, gaben ſchon genug zu thun. Und dazu kamen nun noch die ſtädtiſchen Getreideſpeicher und Zeughäuſer, die Beſchaffung von Kanonen und Waffen. Wenn es nötig ſchien, nahm der Rat den Salz- und den Weinverkauf in die Hand. Kurz, die Ausdehnung der wirtſchaftlichen Thätigkeit des Rates war eine ſehr große.

Natürlich wuchſen auch entſprechend die Mißbräuche, die Klagen der Bürgerſchaft über teure Kriegsreiſen und Geſandtſchaften, über die Schmauſereien und die Freigebigkeit des Rates, der wertvolle Geſchenke an Freunde und Mitglieder machte, über die Steuern und das Schuldenmachen, über ſchlechte Verwaltung des Getreideſpeichers, über falſche Maßnahmen der Wirtſchaftspolitik. Die Verſchuldung der Stadt war ſeit dem 14. und 15. Jahrhundert vielfach ſchon eine drückende. Die Vorwürfe, daß die Stadträte und die Zunftmeiſter ihre Taſchen füllen, hören nicht auf. Aber im ganzen überwiegt der Gemeinſinn und das Geſamtintereſſe ſo ſtark, iſt die Ehrlichkeit ſo weit vorhanden, daß der Rat nicht nur eine weitgehende Korporationswirtſchaft führen konnte, ſondern daß er auch in einer Weiſe, die wir mit unſeren Vorſtellungen über Freiheit der Perſon, der Familie und der privaten Geſchäfte ganz unverträglich finden würden, alles wirt- ſchaftliche Leben und Treiben in der Stadt durch Markt- und Polizei-, durch Zunft- und Gildeordnungen, durch Luxus- und Kleiderordnungen, durch Preistaxen und Waren- ſchau im Geſamtintereſſe zu leiten und zu regulieren vermochte. Nur wenn man ſich zugleich der kleinen und einfachen Verhältniſſe erinnert, um die es ſich doch damals handelte, wenn man bedenkt, wie viel geringer der Individualismus und der Erwerbstrieb, der Gegenſatz der Klaſſen entwickelt, wie ſtark der kirchliche und Gemeingeiſt war, begreift man die damalige ſtädtiſche Wirtſchafts- und Finanzorganiſation. In gewiſſer Weiſe hat auch die heutige Orts- und Einwohnergemeinde noch einen ähnlichen Charakter, obwohl ſie in den Großſtädten viel mehr Menſchen umfaßt, ihre einzelnen Elemente viel loſer und ſelbſtändiger nebeneinander ſtehen, die Funktionen des Stadtrates teilweiſe auf Staat, Provinz, Großunternehmung, Handelskammern, Kartelle übergegangen ſind.

Daß alle Städte mit dieſer alten ſtadtwirtſchaftlichen Verfaſſung geblüht hätten, iſt natürlich eine falſche Vorſtellung. Nur die beſtverwalteten, günſtig gelegenen haben zeitweiſe einen großen wirtſchaftlichen Aufſchwung und eine längere Epoche der Blüte erlebt. Die Zeit dieſer Blüte fällt in die Epoche, da ein lokaler Kundenverkehr den volkswirtſchaftlichen Fortſchritt der Zeit über Eigenwirtſchaft und rein agrariſche Zuſtände hinaus darſtellte, da große weitere Fortſchritte techniſch und verkehrsmäßig nicht möglich waren, da die Grundherrſchaft und die Kirche, letztere als Pflegerin mancher Zweige des ſittlichen Gemeinſchaftslebens, ſchon ihre Blütezeit überſchritten hatten, der moderne Staat mit ſeinen hohen und weiter ausgreifenden Funktionen erſt in der Bildung begriffen war.

Dieſe Blüte war meiſt erkauft durch einen harten Egoismus nach außen, durch eine gewiſſe Ausbeutung des platten Landes, oft auch der kleinen Nachbarſtädte; ſie endete vielfach nur zu raſch in der Verknöcherung der Stadtverfaſſung, in einer Oligarchie des Patriciates und der Zunftmeiſter, in einem engherzigen Lokalegoismus, der die großen Aufgaben einer neuen Zeit nicht verſtand, in einem anarchiſchen ſchädlichen Kampfe zwiſchen Stadt und Land, Hauptſtadt und Landſtadt, zwiſchen Handels- und Agrarintereſſen. Wo die Landesherrſchaft ſich ausbildete und mit ihren Grenzen und Einrichtungen bis an die Thore der Stadt vorrückte, da waren die Städte (wie z. B. Regensburg und Augsburg von 1600—1800) zum gänzlichen wirtſchaftlichen Stillſtand für Generationen verdammt. Das neue wirtſchaftliche und gewerbliche Leben mußte ſeit dem 16.—18. Jahrhundert vielfach außerhalb der alten Städte, auf dem Lande oder in den fürſtlichen Reſidenzen ſich anſetzen. Die Sonderrechte der Städte, ihre Privilegien und Monopole waren ein Anachronismus geworden, ſeit nicht mehr die abſichtliche Städte- und Marktſchaffung das erſte Bedürfnis des volkswirtſchaftlichen Fortſchrittes waren. Erſt als Glieder des Staates, unter dem gemeinen gleichen Rechte desſelben, als vom Staate beherrſchte und durch ſtaatliches Geſetz geordnete Selbſtverwaltungskörper konnten die Städte in den letzten zwei Jahrhunderten einer neuen wirtſchaftlichen und finanziellen Blüte entgegen gehen. Die Territorien und Staaten aber kamen empor, indem ſie analoge Inſtitutionen, aber angewandt auf das Wirt- ſchaftsleben größerer Gebiete, einführten, das Vorbild der ſtädtiſchen Wirtſchaftspolitik nachahmten.

106. Die Ausbildung der Territorial- und Volkswirtſchaft und des Staatshaushaltes. Dorf, Grundherrſchaft und Stadt waren Gebietskörper- ſchaften mäßigen Umfanges, mit einer Zahl Familien und Menſchen, die ſich perſönlich meiſt kannten, deren Nachbarſchafts- und ſympathiſche Beziehungen auch, ſoweit eine Klaſſen- und Beſitzdifferenzierung, eine Ausbildung des individuellen egoiſtiſchen Erwerbstriebes begonnen hatte, die Entſtehung und Erhaltung gemeinſamer Wirtſchaftseinrichtungen erleichtert hatten.

Schon in den etwas größeren Stadtſtaaten des Altertumes, dann in den Klein- und Territorialſtaaten der neueren Zeit bis zu 30 und 50000 Geviertkilometern, bis zu 1—500000 Seelen, vollends in den neueren Großſtaaten mit ihren weiten Flächen und Millionen Menſchen, ihren verſchiedenen Landesteilen, kennen ſich die Menſchen nicht mehr alle perſönlich; die Gegenden, die Klaſſen, die einzelnen Familien und vollends die Geſchäfte und Geſchäftsgruppen ſtehen ſich mit ihren wirtſchaftlichen Sonderintereſſen ganz anders gegenüber; der ſelbſtſüchtige Erwerbstrieb ſpielt in der arbeitsteiligen Geſellſchaft nun eine ganz andere Rolle. Und wenn auch bald das lebendige, beſonders zu gewiſſer Zeit die Maſſen ſtark beherrſchende Nationalgefühl, die gemeinſame Litteratur und Geſchichte, der ſteigende materielle und geiſtige Verkehr wieder neue ſympathiſche Bindemittel erzeugen, wenn die Einſicht in den Wert der gemeinſamen Staats-, Rechts- und Wirtſchaftseinrichtungen nach und nach wächſt, ſo ſind die Voraus- ſetzungen für das gemeinſame wirtſchaftliche Leben in dieſen viel größeren ſocialen Körpern doch ganz andere, kompliziertere, ſchwieriger herzuſtellende. Die Macht- und Zwangsorganiſation der Centralgewalt muß daher viel größer und ſtärker ſein, zumal wo kräftige Gemeingefühle und die Einſicht in die Geſamtintereſſen fehlen. Und doch muß den einzelnen Familien, Individuen, Unternehmungen, den untergeordneten Gebietskörperſchaften ein gewiſſer Spielraum freier Bethätigung eingeräumt werden, ſonſt verſiegt die friſche Spannkraft, die Freude am eigenen Thun und Vorwärtskommen, alles Selbſtgefühl. Mag daraus Selbſtſucht, Hader, Intereſſenkonflikt und Kampf aller Art entſtehen, das muß in Kauf genommen, durch gewiſſe feſte Rechtsſchranken gebändigt, durch gemeinſame öffentliche Einrichtungen überwunden werden. Die getrennten, verſelbſtändigten Elemente müſſen in höherer Form wieder vereinigt werden. Aber das iſt nicht leicht, iſt nur durch ſchwerfällige, leicht falſch wirkende Inſtitutionen möglich. Jedenfalls aber ſind auf die einfachen alten genoſſenſchaftlichen Sympathien wohl kleine ſociale Körper von Dutzenden und Hunderten, aber nie ſolche von Millionen zu begründen. Die Wirtſchaft der Staaten muß eine andere viel ſtärkere Organiſation, andere gröbere Züge an ſich tragen als die der älteren kleinen ſocialen Gebilde; ſie muß ganz anders auf Macht und Zwang ſich ſtützen können.

In der Ausbildung dieſer großen wirtſchaftlichen Organiſation der neuen Zeit werden wir unterſcheiden können: 1. die territoriale Zeit, wobei es ſich um Kleinſtaaten handelt; ſie reicht für faſt ganz Europa bis ins 16. und 17. Jahrhundert, für einen Teil Deutſchlands, für ganz Italien und die Schweiz bis über die Mitte unſeres Jahrhunderts; 2. die Bildung der großen, meiſt nationalen Staaten und Volkswirtſchaften, die vom 16.—19. Jahrhundert hauptſächlich durch den aufgeklärten Despotismus und ſeine merkantiliſtiſchen Maßregeln hergeſtellt werden; 3. die Vollendung dieſes Prozeſſes wird von den konſtitutionellen und abſoluten Staatsgewalten unſeres Jahrhunderts übernommen, wobei es ſich darum handelt, das Übermaß centraliſtiſcher Leitung des Wirt- ſchaftslebens zu beſeitigen, Gemeinde, Unternehmung und Individuum wieder freieren Spielraum einzuräumen, die nationale, wirtſchaftliche Abſchließung nach außen zu ermäßigen oder zu beſeitigen; es iſt eine Bewegung, die 1783—1840 beginnt, von da bis 1875 ſiegt, teilweiſe bereits übers Ziel hinausſchießt. Seither hat nun eine neue, vierte Epoche begonnen: die Weltwirtſchaft greift immer mächtiger in die einzelnen Volkswirtſchaften ein; die längſt vorhandenen Tendenzen nach Welthandelsherrſchaft und Kolonialerwerbung ſchaffen einige weit über die Größe der bisherigen Nationalſtaaten hinausgehende wirtſchaftliche Weltreiche, in denen neue Abſchließungstendenzen entſtehen. Innerhalb der Staaten machen ſich die centralen Wirtſchaftsaufgaben wieder mehr geltend, die zugeſpitzten Klaſſengegenſätze und -kämpfe machen eine Wirtſchafts- und Socialpolitik nötig, welche eine Verſöhnung der merkantiliſtiſch-centraliſtiſchen und der individualiſtiſch-liberalen Tendenzen darſtellt; das Anwachſen der centraliſierten Großbetriebe und Kartelle bedeutet techniſchen und organiſatoriſchen wirtſchaftlichen Fortſchritt, ſteigert aber die Kämpfe und bedroht teilweiſe die Staatsgewalt und die übrige Geſell- ſchaft mit Abhängigkeit; es erwachſen aus all’ dem neue Formen des volkswirtſchaftlichen, weltwirtſchaftlichen und finanziellen Lebens.

Wir kommen auf dieſe neueſten Tendenzen weiterhin noch öfter zu ſprechen. Über die territoriale Volkswirtſchaft müſſen wir uns, da der Raum gebricht, mit wenigen Worten begnügen. Was wir allein hier etwas darlegen können, iſt die Entſtehung der Volkswirtſchaft in der merkantiliſtiſchen und ihre Ausbildung in der liberalen Zeit, ſowie dann die Entſtehung des Staatshaushaltes überhaupt und ſpeciell in dieſer Epoche.

Die Territorien und Kleinſtaaten, die als ganz oder halb ſelbſtändige wirtſchaftliche Körper, als kriegeriſche Mächte, als finanzielle Organiſationen vom 12.—19. Jahrhundert beſtanden, haben im einzelnen mannigfachen Charakter. Einzelne ſind wirt- ſchaftlich nicht viel anderes als große Grundherrſchaften, andere wieder als erweiterte Stadtwirtſchaften; noch andere ſtellen gleichſam einen Bundesvertrag zwiſchen einem Domänen beſitzenden Fürſtentume und den ſtändiſchen Korporationen von Adel und Städten eines Gebietes dar. Ihre volle Ausbildung erhalten ſie in Venedig und Genua, ſowie in den Niederlanden durch eine kaufmänniſche, im Kirchenſtaate durch eine geiſtliche Ariſtokratie, in den anderen italieniſchen Gebieten durch kunſtliebende, halb verbrecheriſche, halb militäriſche Despoten, im übrigen Europa durch ſtändiſch gebundene, aber im 17. und 18. Jahrhundert meiſt ſchon auf Heer und Beamtentum ſich ſtützende abſolute Fürſtenhäuſer. Die militäriſche Gewalt, der Handel, die Förderung von Kunſt, Technik, Verkehr, die ſtärker ausgebildete Geldwirtſchaft, die etwas größere Kapitalbildung, die Ausbildung des öffentlichen Dienſtes, der Steuern und einer centraliſtiſchen, weitausgreifenden Wirtſchaftspolitik, das ſind die Kräfte und Elemente, wodurch die gut verwalteten unter dieſen Territorien emporkommen, wodurch die kräftigſten unter ihnen die Grundlage und Keime für wirkliche Staaten und nationale Volkswirtſchaften ſchaffen. Meiſt aber iſt das Gebiet nicht groß, nicht abgerundet genug; die Regierung wird nicht recht Herr über Städte und Zünfte, über Grund- und Gutsherrſchaften; die alten Wirtſchafts- und Betriebsformen erhalten ſich, hemmen jetzt aber noch mehr als früher den Fortſchritt. Die Naturalwirtſchaft bleibt auf dem Lande beſtehen, der freie innere Markt fehlt noch vielfach; nach außen ſind die meiſten dieſer Territorien zu ſchwach. Erſt den großen ſtaatlichen Gewalten, wie ſie vom 16.—18. Jahrhundert an von den Tudors, den Oraniern, den großen franzöſiſchen Königen und Miniſtern, den Hohenzollern und Habsburgern, in Rußland von Peter d. Gr. geſchaffen wurden, gelingt es, große Volkswirtſchaften und Staatshaushalte herzuſtellen. Und beides fällt für die damals Lebenden ſo zuſammen, daß man das Ergebnis dieſes einheitlichen Prozeſſes Staatswirtſchaft, économie politique, nannte. Der Verſuch, ſie theoretiſch zu faſſen, hat die Anfänge unſerer fachwiſſenſchaftlichen Litteratur erzeugt.

Ohne wiederholen zu wollen, was ich zur Erklärung dieſer Litteratur (S. 84—88) ſagte, möchte ich hier die Volkswirtſchafts- und Staatsbildung kurz ſo charakteriſieren.

Ihr Princip war, die Selbſtändigkeit des nationalen Staates und der Volkswirtſchaft zu erringen und die lokalen, ſtändiſch-egoiſtiſchen Wirtſchaftsordnungen der Provinzen, der Stände, der Kirche, der Städte und Grundherrſchaften, der Zünfte und Korporationen zu brechen und umzuwandeln in dienende Glieder der einheitlichen, von der Regierung geleiteten nationalen Volkswirtſchaft. Alle divergierenden Elemente ſollten membra unius capitis werden, viribus unitis die gemeinſamen Laſten tragen; das Staatsgebiet ſollte richtig abgerundet, ausgedehnt, mit den richtigen Außenplätzen, Handelsſtationen, Kolonien, Machtſphären und Einflüſſen über andere Märkte verſehen werden; nach innen ein freier Markt, nach außen eine geſchloſſene Volkswirtſchaft, die nur zuließ, was an Fremden und Waren ihr paßte, nur hinausließ, was ſie als Ganzes mit Vorteil entbehren, womit ſie Gewinn zu machen, Geld hereinzubringen hoffen konnte.

Derartiges war nur möglich, wenn eine feſte Staatsgewalt ſich auf eine große ſtaatliche Beamtenſchaft, auf Heer und Kriegsmarine ſtützen konnte. Dazu gehörte viel Geld, eine ganz neue Ausbildung der Steuern, der ſtaatlichen Regalien und wirtſchaftlichen Vorrechte, ein ausgebildetes Landeszollweſen an der Grenze, ein gut ausgenutztes ſtaatliches Münzweſen, bald auch ſtaatliche oder halbſtaatliche Banken, große Handels-, Kolonial-, Verſicherungscompagnien, die ganz oder halb von der Staatsregierung ab hängig waren; auch ein ausgedehnter Staatsbeſitz, große ſtaatliche gewerbliche Betriebe, Bergwerke und Manufakturen waren erwünſcht. Mit Steuern und Zöllen, mit Gewerbeinſpektoren und gewerblichen Reglements, mit Markt-, Wege-, Waſſer-, Forſt- und anderen Ordnungen wurde das ganze wirtſchaftliche innere Getriebe beherrſcht, reguliert, die Produktion und der Verkehr, die Märkte und die Aus- und Einfuhr im Gange gehalten. Nach außen ſuchte man oft gewaltthätig, oft durch Betrug Abſatz, Einfluß, unter Umſtänden die Kredit- und Handelsabhängigkeit der Nachbarn zu erlangen; durch Schiffahrtsgeſetze förderte man die Küſtenſchiffahrt und die Handelsmarine, durch die ſtaatlichen Flotten, auf welchen teilweiſe auch der private Handel ſtattfand, beherrſchte man die eigenen Kolonien, die man den Fremden verſchloß, die man als Ausbeutungsländer behandelte, wie die Konkurrenten, deren Produktion und Handel man niederzuhalten ſuchte. Wenn es nötig war, führte man handelspolitiſche Kriege gegen die Konkurrenten, vernichtete ihre Handelsmarine. Wenn dies nicht ging, ſchloß man ſich durch Aus- und Einfuhrverbote ab, um auf dem eigenen Gebiete wenigſtens eine durch inneren Verkehr blühende Volkswirtſchaft, ein blühendes Gewerbe, eine Landwirtſchaft mit ausgiebigem Abſatz zu ſchaffen.

Es war vom 16.—18. Jahrhundert keine falſche Tendenz, in dieſer Weiſe große ſtaatliche und wirtſchaftliche Körper mit einer gewiſſen Selbſtändigkeit und Geſchloſſenheit, mit lebendigem innern Verkehr, mit einem alles übrige Wirtſchaftsleben beherrſchenden Staatshaushalte herzuſtellen. Es war die natürliche Kehrſeite dieſer Tendenz, daß die Staaten und Volkswirtſchaften ſich in Handelsneid, Feindſchaft, ja in Handels- und Kolonialkriegen gegenüberſtanden, daß die innere Centraliſation und Vielregiererei zu weit ging, unter Umſtänden alles lokale und individuelle Leben lähmte. Anders konnten die neuen Staaten und Volkswirtſchaften zunächſt nicht ſich ausbilden. Aber es mußte eine Umkehr, eine veränderte Auffaſſung nach und nach, 1750—1850, Platz greifen. Man empfand, daß die individuelle Freiheit, der Rechtsſchutz der Perſon, der Gemeinden, der Korporationen mangele, daß Handelsneid und Handelskriege zu viel Schaden anrichten, daß im internationalen Handel nicht notwendig der eine Staat verliere, was der andere gewinne, daß im friedlichen Austauſche auch beide gewinnen, ſich fördern können, daß das Übermaß der volkswirtſchaftlichen Centraliſation, der Handels- und Wirtſchaftsleitung häufig mehr ſchade als nütze. Es entſtand die Naturlehre der Volkswirtſchaft, welche ohne Erinnerung an die Entſtehung des vorhandenen Wirtſchaftslebens dieſes als ein bloßes Spiel freier, natürlicher Kräfte auffaßte, die man beſſer ſich ſelber überlaſſe, die, harmoniſch von der Vorſehung geordnet, auf dem freien Markte, unter dem Geſetze der Arbeitsteilung ungehindert ſich bethätigen ſollen. Für Staat und Staatshaushalt, Handels- und Gewerbepolitik war bei dieſer Auffaſſung der Volkswirtſchaft überhaupt kein rechter Platz. Man kam über dieſe Schwierigkeit am beſten weg, wenn man ihren Begriff nur auf die Markt- und Verkehrsvorgänge beſchränkte, Staat und Recht als etwas von ihr gänzlich Geſchiedenes betrachtete.

So einſeitig und ſchief dieſe Auffaſſung war, ſo enthielt ſie die notwendige Korrektur der merkantiliſtiſchen Staats- und Wirtſchaftspolitik. Man hatte durch die Bevormundung zu viel Kräfte gelähmt, man hatte durch Beamte und Reglements das aufkommende Bürgertum niedergehalten und beleidigt; dieſes wollte, mündig, klug, reich geworden, nun ſelbſtändig die Betriebe, den Markt, den Handel in die Hand nehmen; man hatte durch die Sperrmaßregeln nach außen zu oft den Handel und den Abſatz gehindert; die alte Bureaukratie war gegenüber der neuen Technik, dem neuen Verkehr, den neuen Betriebsformen unfähig, ihnen ſofort die rechten Bahnen und Formen vorzuſchreiben; die Freiheit der Perſon und des Eigentums, der Niederlaſſung und der Kapitalbewegung wirkte im 19. Jahrhundert vielfach wie ein befruchtender Tau auf alles Wirtſchaftsleben. Kein Wunder, daß die Vorſtellung ſich bilden konnte: alle ältere Zeit mit ihrer Gebundenheit und ihrer autoritativen Leitung des Wirtſchaftslebens ſei Barbarei geweſen; nun ſei die vollendete, auf perſönliche Freiheit und freies Privateigentum gegründete Erwerbsordnung gefunden; nur ſie ganz auszubauen und zu erhalten, könne das Ziel ſein.

Wenn man näher zuſieht, ſo war mit ſolcher Generaliſierung freilich weit übers Ziel hinausgeſchoſſen, ſo war nie die ganze Volkswirtſchaft, ſondern nur ein Teil der- ſelben mit dem Schlagworte der freien Erwerbsordnung richtig bezeichnet. Auch zur Zeit des Merkantilismus hatte der Staat nicht die Güterproduktion und den Handel in die Hand genommen, ſondern ſie der freien Thätigkeit der Privaten, freilich unter mancherlei teils veralteten, teils neuen Schranken überlaſſen. Die großen Geſetzgeber, welche die Volkswirtſchaft im Sinne der freien Erwerbsordnung geſtaltet hatten, wie z. B. Napoleon I., Hardenberg, hatten wohl Rechts- und Steuergleichheit, freiere Konkurrenz, einen freien inneren Markt und Verkehr geſchaffen, Stadt und Land gleichgeſtellt, Adels- und Zunftprivilegien beſeitigt, aber ſie hatten zugleich die ſtaatliche Gewalt, die Macht der Polizei außerordentlich geſteigert. Während man Gewerbefreiheit und freies Grundeigentum herſtellte, hatte man in ganz Weſteuropa, zumal in England und Frankreich, den Verluſt alter Einnahmen durch Steuern erſetzt, hauptſächlich den geſteigerten Staatsbedarf durch weitgehende Ausbildung der indirekten Steuern, der Zölle und handelspolitiſchen Maßnahmen befriedigt und damit alles privatwirtſchaftliche Getriebe in größere Abhängigkeit vom Staate gebracht als früher. Während man einige ſtaatliche Betriebe auflöſte, Domänen und Forſten an Private verkaufte, hatte man andere große ſtaatliche Wirtſchaftsinſtitute und Einrichtungen, den Chauſſeebau, die Fluß- und Hafenregulierung, die Staatspoſt, die großen centralen Banken geſchaffen oder weiter ausgebildet. Die Einführung der allgemeinen Wehrpflicht, die geſetzliche Neuordnung des Gemeindelebens mit ihrem Ehrendienſte, ihren großen wirtſchaftlichen Aufgaben, die beginnende Arbeiter- ſchutz-, Sanitäts- und Wohnungsgeſetzgebung und -polizei griff ſofort oder bald tief in die perſönliche und wirtſchaftliche Freiheit ein, der Staatshaushalt wurde in vielen Staaten erſt jetzt recht ein weitgehender Regulator der Privatwirtſchaften, dehnte ſich gerade in der Zeit des wirtſchaftlichen Liberalismus rieſenhaft aus. Und auch darüber konnte man ſich nicht täuſchen, daß die neue liberale Erwerbsordnung vielfach nicht von ſelbſt, ſondern gerade durch zwingende, hart einſchneidende Staatsgeſetze, durch die neuen reformierenden Agrar-, Gewerbe- und Berggeſetze, durch das neue Arbeitsrecht, die alles mögliche, was bisher üblich war, verboten, ins Leben trat. Ebenſowenig dachte man im praktiſchen Leben irgendwo daran, auf die allgemeine Leitung der Volkswirtſchaft durch Handels- und Verkehrspolitik, durch gewerbliches Schulweſen, durch Prämien und anderes zu verzichten.

So konnte alſo auch in der Blütezeit der freien Erwerbsordnung, auch da, wo ſie am reinſten ins Leben trat, nirgends davon die Rede ſein, daß ein bloß privates, ganz freies Marktgetriebe die Volkswirtſchaft ausgemacht hätte. Staat und Gemeinde, Finanz und Polizei, Steuern und Wirtſchaftspolitik, Recht und Ordnung griffen ſtets und überall in das Getriebe ein; nur das Maß der Eingriffe, die Stelle und die Art derſelben hatte gewechſelt. Es war zunächſt eine Änderung vollzogen, welche die veralteten Rechts- und Wirtſchaftsinſtitute und ihre Schranken nach und nach beſeitigte (1789—1870) und welche daher wohl als ein Sieg der wirtſchaftlichen Freiheit, der größeren wirtſchaftlichen Konkurrenz bezeichnet werden konnte. Es war eine Bewegung, welche mit Recht vielfach die ältere wirtſchaftliche Staatsthätigkeit eingeſchränkt, auch den freien Verkehr von Staat zu Staat gefördert hatte. Aber die große Umbildung hatte von Anfang an doch auch die ſtaatliche, centrale Wirtſchaft wie die der Gemeinden geſtärkt. Und ſie hatte in dem Maße, wie die neuen volkswirtſchaftlichen Gebilde ſich vollendeten, wie die ſocialen und wirtſchaftlichen Kämpfe wuchſen, gezeigt, daß die freie Erwerbsordnung für eine große Zahl von Menſchen ſteigende Abhängigkeit und materielle Unfreiheit bedeutet, daß neue Schutzmaßregeln für ſie nötig ſind, daß Staat, Gemeinde, Zwangskorporationen und Vereine durch neue Ordnungen wieder die einzelnen binden und beſchränken, durch Übernahme neuer Funktionen wieder einen zunehmenden Teil des Wirtſchaftslebens für ſich in Anſpruch nehmen müſſen.

Wir haben das hier nicht weiter zu verfolgen; wir hatten uns hauptſächlich ein Bild davon zu machen, wie die neuere Ausbildung der Volkswirtſchaft in der merkantiliſtiſchen und in der liberalen Epoche mit der zunehmenden Bedeutung des Staats haushaltes und der ſtaatlichen Wirtſchaftsinſtitutionen Hand in Hand ging. Man hatte im 18. Jahrhundert Volkswirtſchaft und Staatshaushalt als eine Geſamterſcheinung unter dem Begriffe „Staatswirtſchaft“ zuſammengefaßt. Im 19. Jahrhundert hat man bald das privatwirtſchaftliche Getriebe für ſich als Volkswirtſchaft bezeichnet und ihm die ſtaatliche Finanzwirtſchaft entgegengeſtellt. Das entſprach den individualiſtiſchen liberalen Tendenzen. Wir verſtehen unter der Volkswirtſchaft heute die Geſamtheit aller in einem Staate vorhandenen Wirtſchaften, wirtſchaftlichen Veranſtaltungen und Einrichtungen, einſchließlich der größten, im Mittelpunkte ſtehenden Wirtſchaft, des Staatshaushaltes. Wollen wir daneben den Begriff der Staatswirtſchaft beibehalten, ſo iſt darunter der Staatshaushalt und alle vom Staate ausgehende Einwirkung auf das übrige Wirtſchaftsleben, alſo die ſtaatlichen Wirtſchaftsinſtitutionen und die ganze wirt- ſchaftliche Verwaltung zu verſtehen. Aber wir ſagen nicht, wie Rodbertus, daß die Volkswirtſchaft durch die Staatswirtſchaft abgelöſt werden müſſe.

Wir betrachten nun das einzelne des Staatshaushaltes und gehen dabei an einzelnen Punkten auch auf die Anfänge, die weiter zurückliegen, kurz ein.

107. Die Naturalabgaben- und Naturaldienſtverfaſſung und die Domänenwirtſchaft. Jeder Gemeinde- oder Staatshaushalt konnte in der älteren Zeit der mangelnden oder unausgebildeten Geldwirtſchaft nur in zweierlei liegen, entweder in einer direkten Verfügungsgewalt des Staates über die Arbeitskräfte und wirtſchaftlichen Güter der Mitglieder des politiſchen Körpers, oder in einem großen Beſitz, vor allem in umfangreichem Grundeigentum, über die Fürſt, Gemeinde, Staat zu ihren Zwecken frei beſtimmen konnten. Das erſtere dürfte im ganzen das Ältere, das zweite das Spätere geweſen ſein; beides kommt auch nebeneinander vor. Wir bezeichnen das erſtere als die Naturalabgaben- und -Dienſtverfaſſung, das letztere als die Baſierung der Staatsgewalt auf Domänenwirtſchaft. Die erſtere Verfaſſung geht in die zweite über, wo die öffentliche Gewalt als Eigentümerin alles Grund und Bodens gilt, ihn an die einzelnen gegen Dienſte und Naturalabgaben erblich oder zeitweiſe ausgiebt.

Eine ausgebildete Naturalabgaben- und -dienſtverfaſſung konnte auch bei ſonſt geringer wirtſchaftlicher Entwickelung eine ſehr kräftige Centralgewalt ſchaffen; ſie tritt uns beſonders in kriegeriſchen Barbarenſtaaten entgegen. Die Häuptlinge und Könige laſſen Burgen und Grenzwälle bauen, ſie ſammeln große Vorräte, vermehren ſie durch Kriegs- und Raubzüge, bieten alle Männer zum Waffendienſte auf. Aber auch ſpäter in größeren halbkultivierten und kultivierten Staaten haben ſich ſolche Einrichtungen erhalten: aus der Sitte, den Fürſten Geſchenke zu beſtimmter Zeit zu geben, werden feſte Naturallieferungen. Getreide, Vieh, oft der Zehnte aller Erträgniſſe oder gar größere Quoten müſſen abgeliefert werden. Daneben bleibt die Verpflichtung zum Kriegsdienſte, oft ohne Entgelt, bei eigener Stellung der Waffen und Verpflegung; Wagen, Vieh, Schiffe müſſen für den öffentlichen Dienſt zeitweiſe geſtellt werden. Im Altertume und im Mittelalter herrſcht da und dort eine ausgebildete Ordnung, welche die Küſtenbezirke, oft auch nur gewiſſe reichere Klaſſen zur Geſtellung von Kriegs- und anderen Schiffen für den öffentlichen Dienſt verpflichtet. Das ganze Syſtem konnte nur in nicht zu großen, wirtſchaftlich nicht allzu hoch entwickelten Gemeinweſen mit hergebrachter genoſſenſchaftlicher Schulung, mit patriotiſchem Geiſt, mit ſtraff kriegeriſcher Zucht ohne zu viel Härten und Schwierigkeiten ſich erhalten; es unterſtellt alle private Wirtſchaft der Regierung und ihren Zwecken. So Großes man da und dort, in Mexiko und Peru, im perſiſchen Reiche, in Sparta und Rom, in einzelnen mittelalterlichen Lehnsſtaaten wohl mit ſolchen Einrichtungen erreichte, eine ſolche Verfaſſung mußte ſtets in größeren Staaten mit Arbeitsteilung und verſchiedenen Klaſſen, mit herrſchenden und beherrſchten Teilen und Gebieten endlich an einen Punkt kommen, wo ihre Wirk- ſamkeit verſagte. Die individuelle Wirtſchaft kann ſich nicht ausbilden, die Arbeitsteilung keine Fortſchritte machen, wenn jeder jederzeit ſeine halbe Arbeitskraft dem Staate zur Verfügung ſtellen, periodiſch ſo und ſo viel Getreide oder andere Produkte abliefern ſoll; ſind die ſtaatlichen Dienſte und Abgaben gering und an feſte Regeln gebunden, ſo verſagt das Syſtem im Moment der Gefahr und der größeren Anforderungen; fehlen dieſe Regeln, und ſind die Anſprüche ſehr groß, ſo endigt das Syſtem in einem erdrückenden Despotismus, der jede Freiheit und Selbſtbeſtimmung vernichtet, jeden wirtſchaftlichen Fortſchritt hemmt. Daraus entſpringt entweder eine Auflöſung der alten Verfaſſung, welche dem Staate ſeine Macht und Stellung nimmt; kriegeriſche Seeſtaaten, die den Übergang von der Schiffsgeſtellung zu einer königlichen Flotte nicht machen konnten, ſind dadurch ebenſo einer Schwächung für Generationen verfallen wie Lehns- ſtaaten, deren Ritter den Dienſt verſagten; oder es entſteht, wenn man mit Zwangsmitteln an den alten Einrichtungen feſthält, eine Stagnation alles wirtſchaftlichen Lebens. Wo die Regierungen das einſahen, wo die wirtſchaftliche Lage es erlaubte, wo die Regierung über Domänenbeſitz, Regalien, Steuern verfügte, wo die fortſchreitende Ausbildung des privaten Wirtſchafts- und Verkehrslebens in Stadt und Land es ermöglichte, da haben kluge Fürſten und Staatsmänner darnach geſtrebt, an Stelle dieſer Verfaſſung Mittel zur freien Verfügung zu ſammeln, um, unabhängig von der überlebten ſchwerfälligen Dienſt- und Naturalabgabenverfaſſung, wie eine große, unabhängige Privatwirtſchaft handeln zu können; mit ſolchen Mitteln, am leichteſten mit Geld, konnte man energiſcher, ſchneller, unabhängiger Leute werben, Krieg führen, Schiffe und Feſtungen bauen, nach allen Seiten hin handeln. Und die Bevölkerung kam dem überall entgegen. Die Krieger, die von ihrer Hufe Kriegsdienſte thun, die Bauern, die Acker-, Bau- und Fuhrfronden leiſten, die den Zehnten und andere Teile der Ernte abgeben, die Kaufleute, die ihre Schiffe dem Staate ſtellen und auf dem Markte einen Teil ihrer Waren an den Fiskus abtreten ſollten, ſie fühlten ja längſt den unerträglichen Druck dieſer Laſten, ſie ſuchten ſich in dem Maße, wie ſie Überſchüſſe erzielten und Geld ſammelten, dieſen Eingriffen in ihre Wirtſchaft durch Geldzahlungen zu entziehen. Die Regierung ging, wenn ſie konnte, gern darauf ein: ſie hatte den Ärmeren und den Rittern, die in den Krieg zogen, ja ohnedies ſchon Sold, Waffen und Verpflegung zu reichen begonnen; ſie hatte angefangen, die niederen Beamten zu bezahlen, die Bauten an bezahlte Unternehmer zu vergeben. Durch eine gute Ordnung des Münzweſens, durch Beförderung des Verkehrs, des Handels, der Geldwirtſchaft erwächſt ſo den Privatwirtſchaften wie der Finanzwirtſchaft eine Fülle neuer und größerer Kräfte; beide können nun freier, eigentümlicher, lebendiger ſich nebeneinander entwickeln, die Geldſteuer war trotz aller Schwierigkeit leichter als die Naturalſteuer umzulegen. Es kommt eine lange hiſtoriſche Epoche, in welcher die Gemeinweſen mit einer auf Geldeinnahmen und Geldausgaben, auf ein Geldſteuerſyſtem baſierten Finanzwirtſchaft den altväteriſchen, rohen Gemeinweſen mit naturaler Dienſt- und Abgabenverfaſſung unendlich überlegen ſind, ſie in Abhängigkeit von ſich bringen.

Da dieſe Umbildung aber zunächſt nur den begünſtigtſten Staaten gelingt, jedenfalls Jahrhunderte dauert, ſo iſt der andere Ausweg zunächſt der leichtere. Die Regierung verſchafft ſich einen großen Grundbeſitz, über deſſen naturalen Ertrag, über deſſen ſpätere Geldrente ſie frei verfügt, ohne in die übrigen Privatwirtſchaften eingreifen, ein ausgebildetes Steuerſyſtem entwickeln zu müſſen.

Sehr viele der älteren Gemeinweſen bauten ihre Finanzen auf einem ſolchen Beſitze des Herrſchers oder der Volksgemeinde auf. Das römiſche Ärarium hat in der Zeit der Republik weſentlich von dem in den Vogteilanden für dasſelbe eingezogenen ager publicus gelebt; im Mittelalter beruht faſt alle ſtärkere Staatsgewalt auf der Größe des königlichen oder fürſtlichen Kammergutes, die gute oder ſchlechte Finanz auf ſeiner guten oder ſchlechten Verwaltung; die meiſten Fürſten haben aber, durch die Not des Augenblickes gedrängt, gegen 1500 ihr Kammergut bereits ſtückweiſe verkauft, verpfändet, verſchleudert. Es waren nur die fähigſten und tüchtigſten, die es in den folgenden Jahrhunderten wieder von Schulden befreiten, es den Pfandinhabern, meiſt dem Adel, in langen Kämpfen wieder abnahmen, es durch Kauf und Einziehung des Kirchengutes vergrößerten, es durch Verpachtung der Landgüter, durch beſſere Forſt-, Berg- und Salinenverwaltung höher auszunutzen verſtanden. Die finanzielle Größe Sullys, Colberts, einiger däniſcher und ſchwediſcher Könige, der preußiſchen Finanzverwaltung von 1640 bis 1806 beruhte weſentlich mit hierauf. Wenn dann nach 1800 die großen Kriege und die modiſchen Theorien von der Vorzüglichkeit des privaten Eigentums zu neuen großen Veräußerungen des Domänenbeſitzes, der ſtaatlichen Forſten, Bergwerke und Salinen da und dort führten, ſo haben doch auch heute noch manche, zumal viele deutſche Staaten einen großen, durch das Staatseiſenbahnſyſtem wieder ſehr geſteigerten Domänen- und fiskaliſchen Beſitz, der die finanzielle Stärke der betreffenden Staaten ausmacht, dieſelbe gegenüber England, Frankreich, Öſterreich und ähnlichen, von ſolchem Eigentume faſt ganz entblößten Staaten ſehr erhöht.

Im preußiſchen Etat von 1900 mit 2326 Mill. Mark Brutto- und 1275 Mill. Mark Nettoeinnahme ſtehen die Domänen und Forſten mit 45 Mill., die Einnahmen aus Gewerbebetrieben und Eiſenbahnen mit 552 Mill., die Steuern und ſteuerartigen Einnahmen mit 225 Mill. Mark Nettoeinnahme. Im franzöſiſchen Etat für 1890 ſtehen die Steuern mit 2564, die Staatsmonopole mit 691, die Domänen und Forſten mit 64 Mill. Francs, bei einer Geſamteinnahme von 3423 Mill. Der preußiſche Staat würde noch einige Dutzend, vielleicht gar hundert Millionen Mark mehr aus dem alten Obereigentums- und Regalrecht an den Kohlen- und Erzſchätzen des Grund und Bodens einnehmen, wenn er bei Erlaß der liberalen neuen Berggeſetzgebung, welche allerdings unſere glänzende große Aktien- und Gewerkſchaftsentwickelung im Bergweſen ſchuf, etwas vorſichtiger die fiskaliſchen Intereſſen gewahrt hätte. —

Die alte Naturaldienſtverfaſſung war mehr öffentlichrechtlicher, die Domänenwirtſchaft mehr privatrechtlicher Natur; doch wurde auch die letztere teilweiſe durch ſtaatliche Vorrechte (Regalien, ſtaatliche Monopole für einzelne fiskaliſche Betriebe, wie die Poſt) halb öffentlichrechtlicher Natur. Bei der Auflöſung der beiden alten Einrichtungen hat der Staat vielfach ſich nicht anders zu helfen gewußt, als indem er für eine ſteigende Zahl wirtſchaftlicher Betriebe, die er in Händen hatte, ſich ſolche Vorrechte der Verfügungsgewalt, der Produktion, des Abſatzes (Regalien, Monopole ꝛc.) beilegte. Man hat deshalb geſagt, den Übergang von der älteren Finanzwirtſchaft zur neueren Steuerwirtſchaft bilde die Epoche der Regalwirtſchaft; ſie hat zu vielen Mißbräuchen, z. B. dem Ämterverkauf, der Verpachtung der ſtaatlichen Vorrechte auf einzelne Gewerbebetriebe, zu einer übertriebenen, oft harten Konkurrenz des Staates mit den Privatwirtſchaften Anlaß gegeben.

Die ältere Naturaldienſtverfaſſung griff dadurch in alles volkswirtſchaftliche Leben aufs tiefſte ein, daß ſie durch ihre Ordnungen und Forderungen gleichſam täglich und ſtündlich jede freie Verfügung aller privaten Wirtſchaft hinderte; die Volkswirtſchaft und die Grundeigentumsverteilung ſolcher Zeiten und Gebiete war beſtimmt durch die Kriegs- und Dienſtverfaſſung. Die ältere Domänenwirtſchaft, und was an fiskaliſchem Beſitz und Betrieb an ſie ſich anſchloß, erzeugte einen volkswirtſchaftlichen Zuſtand, wobei ein Teil des wirtſchaftlichen Lebens, das Kammergut, in ſehr viel größere Abhängigkeit von der Regierung kam, der übrige Teil aber einer freien Bewegung überlaſſen wurde. Im Preußen des 18. Jahrhunderts war ⅓—¼ des Staatsgebietes Kammergut, der Reſt war grund- und gutsherrlich oder ſtädtiſch. Machte das Domanium einen noch größeren Teil des Landes aus, ſo bekam die ganze Volkswirtſchaft einen grundherrlich-fiskaliſchen Charakter. Die größten ſocialen und politiſchen Kämpfe knüpften ſich da und dort an die rechtliche Natur des Kammergutes, an ſeine Teilung zwiſchen Kirche und Staat, Adel und Fürſtentum, Staat und Fürſtenfamilie an.

Heute ſind dieſe Zuſtände im ganzen überwunden. Die Geldwirtſchaft, die moderne Erwerbsordnung, die Steuerwirtſchaft haben das freie Getriebe der Privatwirtſchaften und den Staatshaushalt unabhängiger nebeneinander geſtellt. Soweit Domänen, Staatsgewerbe, ſtaatliche Eiſenbahnen heute vorhanden ſind, iſt ihr erſter Zweck nicht der fiskaliſche, ſondern ein allgemein volkswirtſchaftlicher. Man glaubt, daß die ſtaatliche Verwaltung das techniſch und wirtſchaftlich Beſſere ſei.

Unbezahlte oder halbbezahlte Zwangsdienſte, Naturalabgaben und -leiſtungen ſind mit der allgemeinen Wehrpflicht, der neuen Selbſtverwaltung, der Ordnung des Einquartierungs- und Mobilmachungsweſens, dem Feuerlöſchweſen, der Ordnung des Schutzes gegen Waſſergefahren und Ähnlichem wieder mannigfach entſtanden, aber in ganz anderer Weiſe als früher. Die Volkswirtſchaft wird freilich auch hiedurch aufs mannigfachſte berührt, die perſönliche Freiheit beſchränkt. Wir haben davon weiter unten zu ſprechen.

108. Die Steuern und das Geldſteuerſyſtem. Wo die beiden bisher betrachteten Arten, dem Staate wirtſchaftliche Mittel und Kräfte zuzuführen, nach und nach verſagen, die Arbeitsteilung und Geldwirtſchaft ſich ausbildet, das privatwirtſchaftliche Getriebe in Familienwirtſchaft und Unternehmung eine gewiſſe Selbſtändigkeit erreicht hat, da muß die Ausbildung von Steuern, und zwar weſentlich von Geld- ſteuern, zum Loſungsworte und Kennzeichen der höher entwickelten Volks- und Staatswirtſchaft werden.

Wie im ſpäteren Altertum die Kulturſtaaten die Anfänge, ſo haben die neueren Staaten des 17.—19. Jahrhunderts die weitere Ausbildung des ſtaatlichen Geldſteuer- ſyſtems vollzogen, nachdem vom 12.—16. Jahrhundert die ſtädtiſchen Syſteme vorangegangen, und innerhalb einzelner Staaten und Territorien die erſten Geldſteuerverſuche gemacht worden waren. Die älteſten Geldſteuern knüpfen an die halb freiwilligen, halb zur Sitte gewordenen Geſchenke der Unterthanen an die Fürſten an, die ſtatt in natura nun in Geld gereicht werden; unter Eliſabeth waren z. B. Geldgeſchenke an die Königin zu Neujahr noch ganz allgemein. Sehr vielfach treten dann die Geldſteuern als Erſatz für Kriegs- oder andere Dienſte auf, wie die engliſchen Dänen- und Schildgelder, die deutſchen Städteſteuern an den König im 12.—13. Jahrhundert. Wo der Unterthan etwas vom Fürſten will, muß er bezahlen; es entſtehen die zahlreichen Gebühren für Rechtſprechung und andere Amtshandlungen, die Bezahlung für Benutzung des Marktplatzes, des Hafens, der Brücke, welcher der Kaufmann, beſonders der Fremde unterworfen wird. So ſind Zölle und Marktabgaben, welche urſprünglich in Form von Anteilen an dem eingeführten oder verkauften Wein, Pfeffer, Mehl und Derartigem erlegt wurden, frühe allerwärts in Geldgebühren und Geldſteuern umgewandelt worden. Wo der Unterthan angeblich oder wirklich Unrecht gethan hatte und deshalb der Gnade und Barmherzigkeit des Fürſten oder der Regierung gegenüberſtand, mußte er häufig nach Gutdünken zahlen. Im attiſchen demokratiſchen Freiſtaate wie im normänniſchen Lehnsſtaate waren die Strafgelder und Vermögenskonfiskationen gleichmäßig hart und maßlos ausgebildet. Ohne ſolche direkte Veranlaſſung und Gegenleiſtung aber dem Staate Geld nach der Kopfzahl der Familie, nach der Zahl der beſeſſenen Hufen, nach dem Vermögen zu zahlen, das widerſtrebte allerwärts dem Sinne der im übrigen ſchon mannigfach ſteuernden Bürger; ja Hörige, Fremde, Schutz- und Bundesgenoſſen, die belegte man wohl, aber nicht leicht den Freien. Die attiſchen Bürger zahlten erſt im peloponneſiſchen Kriege eine Vermögensſteuer; das römiſche tributum war ein gezwungenes Kriegsdarlehen des Bürgers an das Ärar, das man zurückzahlte, ſobald es ging, das man von 167 v. Chr. an nicht mehr erhob. Die ſtädtiſchen Vermögensſteuern erhoben die Räte vom 12.—15. Jahrhundert meiſt nur in ſchlechten Zeiten, in Kriegsepochen, wenn es nicht anders ging.

Es iſt ſo ein ſehr langſamer Prozeß, der mit der vordringenden Geldwirtſchaft und den zunehmenden ſtaatlichen Leiſtungen und Rechten durch mancherlei Mittelglieder zur Steuer führt: man bezahlt da, wo die einzelne Leiſtung des Staates und der ſpecielle, dem Bürger daraus erwachſende Vorteil klar zu ſchätzen iſt, einen entſprechenden Geldpreis wie in der Privatwirtſchaft; da wo Leiſtung und Vorteil weniger deutlich korreſpondieren, eine Gebühr, d. h. einen herkömmlich feſtſtehenden mäßigen Pauſchalpreis; da wo gewiſſe dauernde ſtaatliche Leiſtungen einzelnen vorzugsweiſe zu gute kommen, belegt man ſie mit ſogenannten Beiträgen (z. B. die Adjacenten eines Kanals, einer neuen Straße), die auch als Pauſchalſumme für die Staatsleiſtung ſich darſtellen; da wo aber die Leiſtungen des Staates nicht ſowohl einzelnen in beſtimmten, klar erkennbaren Akten zu gute kommen, ſondern in ihrer Geſamtheit allen oder der Mehrzahl in einer Weiſe, daß von einer Abmeſſung des Vorteiles gar nicht die Rede ſein kann, da erhebt man Steuern, d. h. Geldbeiträge, welche der einzelne als Staatsbürger und Unterthan an ſich zahlt, ohne genaue Beziehung von Vorteil und Leiſtung aufeinander. In dieſe Steuern ſchieben ſich nun auch noch mannigfach die älteren Vorſtellungen eines Preiſes, einer Gebühr, eines Beitrages ein, aber im ganzen überwiegt der Geſichtspunkt, daß jeder zahlen ſoll nach ſeiner Kraft. Die Austeilung, Anlegung und Abmeſſung der Steuern iſt zuerſt und lange eine ſehr rohe, ungleiche, und deshalb eben führen die Bürger gegen ſie einen langen Kampf. Erſt in neuerer Zeit hat man ſie nach Reinertrag, Einkommen und Vermögen, ſowie nach der Art des Einkommens (Arbeits- und Vermögenseinkommen), nach der Kinderzahl und anderen Merkmalen abgeſtuft, hat man die älteren Befreiungen der Geiſtlichen und der Ritter, der Beamten, oft auch einzelner Landesteile beſeitigt, den Grundſatz gleicher Steuerpflicht durchgeführt.

Es iſt natürlich, daß die Steuer ſich ſchwerer einbürgern konnte als die direkte Bezahlung einer Leiſtung, als Gebühren. Unvollkommen, oft ungerecht angelegt, erſchien ſie dem gering entwickelten Staatsbewußtſein nur als ein Raub an der Privatwirtſchaft, als ein erzwungener Beitrag für die fürſtlichen Zwecke, für die Sonderintereſſen der herrſchenden. Sie beſtand Jahrhunderte lang in einem Erpreſſungsſyſtem; ihre Verwendung erfolgte ohne Kontrolle. Die Einſicht in ihre Notwendigkeit, in ihren Nutzen, in die Vorteile, die aus ihrer Verwendung durch die Macht- und Rechtsorganiſation generell für alle entſpringen, kann nur bei ganz hochſtehenden Menſchen in gut regierten Staaten entſtehen. Deshalb iſt es ſo ſchwer, auch heute noch meiſt unmöglich, alle Staatsausgaben auf Steuern zu baſieren.

Die ſtändiſche Steuerbewilligung beſeitigte die alten gröbſten Mißbräuche, ſchuf ein Paktieren von Regierung und Steuerzahlern über die „generelle Entgeltlichkeit“; aber ſie erſchwerte bald auch die Ausbildung und Reform der Steuern, ſo daß der abſolute Staat doch wieder nach einem möglichſt unbeſchränkten Steuerhoheitsrechte ſtrebte, das aber durch die konſtitutionelle Regierungsform und das Budgetrecht wieder in die Bahn von Verhandlungen zwiſchen Regierung und Steuerzahlern zurücklenkte.

Das Problem, ſtaatliche Steuern ohne zu viel Ungerechtigkeit und Druck, Mißbehagen und Betrug umzulegen, war ſchon techniſch ſo ſchwierig, daß Steuerreformen auch in den beſtorganiſierten Staaten nur in Zeiten der größten Not oder des größten nationalen Aufſchwunges den fähigſten Staatsmännern glückten. Es war ſchon ein Großes, wenn ſtatt der ſtädtiſchen Vermögensſteuern oder ſtatt der gleichen Heranziehung jeder Hufe des platten Landes es endlich gelang, ein Verzeichnis des ſteuerbaren Vermögens und Einkommens in Geldeswert für ein ganzes Land zu machen, wie ſolche in Deutſchland im 15.—16. Jahrhundert doch mannigfach zuſtande kamen; aber die unveränderten Verzeichniſſe blieben dann viele Menſchenalter hindurch die Grundlage der Beſteuerung, man war nicht fähig, ſie immer neu zu revidieren; man beſteuerte zuletzt, weil die Kataſter zu ſchlecht waren, wieder die Kopf- oder Viehzahl, die Hufenzahl, die Zahl der Schornſteine. Jahrhunderte lang hat ſo England beiſpiellos ſchlechte direkte Steuern gehabt, bis Pitt und Peel 1798 und 1842 die Einkommenſteuer durchführten. Und unter faſt noch ungerechterer Umlegung der ſogenannten taille, einer allgemeinen direkten Vermögens- und Erwerbsſteuer, hat Frankreich geſeufzt, bis die Revolution und Napoleon I. das Ertragsſteuerſyſtem ſchufen, das heute noch beſteht. In Preußen hat die Staatsgewalt 1713—1861 mit den widerſtrebenden Provinzial- und Adelsintereſſen ringen müſſen, um endlich die Hufen- und Schoßkataſter des 16. Jahrhunderts zu einer gerechten Grundſteuer umzubilden; von 1820—1891 hat es gedauert, bis die rohe Klaſſenſteuer zu einer halbwegs brauchbaren Einkommenſteuer wurde.

Auch die Mahl-, Schlacht-, Bier-, Weinſteuern, die einſt in einer kleinen Stadt nicht ſo ſchwer umzulegen waren, boten, auf ganze Länder, auf das platte Land erſtreckt, unſägliche Schwierigkeiten. Auch ſie haben in Deutſchland gegen 1500 ihre erſte Ausbildung für ganze Territorien erhalten, ſind dann im 17. Jahrhundert faſt in ganz Europa raſch fiskaliſch vermehrt worden, haben im 18. Jahrhundert aber kaum eine weſentliche Reform erfahren; ſie haben erſt nach den Freiheitskriegen und in den letzten zwei bis drei Menſchenaltern eine etwas beſſere Geſtaltung in den meiſten Staaten erhalten. Auch das Zollweſen iſt vollſtändig rationell erſt in den letzten hundert Jahren ausgebildet worden.

Heute beſteht in den meiſten Staaten ein kompliziertes Syſtem von Steuern; einzelne ſind gebührenartig, andere verbinden ſich mit Staatsgewerben und ihrem Monopol, werden in dem erhöhten Preiſe z. B. des Tabaks, der Eiſenbahntarife der Staatsbahnen erhoben. Daneben unterſcheidet man die indirekten Steuern, welche, wie Zölle, Verbrauchs-, Aufwandſteuern, Steuern von der Bier-, Wein-, Branntwein-, Zuckerproduktion, von einem Verkaufsgeſchäfte, einem Produzenten oder Händler mit der Abſicht erhoben werden, daß er ſie auf den Konſumenten überwälze, und die direkten (Vermögens-, Einkommen-, Perſonen-, Ertrags-, Grund-, Häuſer-, Gewerbeſteuern), welche der Inhaber eines Einkommens oder Beſitzes direkt zahlt und tragen ſoll.

Der größte Fortſchritt im Steuerweſen neben der Ausbildung des ſtaatsrechtlichen Steuerhoheits- und des verfaſſungsmäßigen Steuerbewilligungsrechtes war der von den Phyſiokraten und Ad. Smith begründete Gedanke, daß übermäßige und ungerechte Steuern die Volkswirtſchaft bedrohen, daß eine ſtarke und reiche Regierung nur durch Stärkung der Steuerkraft der Unterthanen herzuſtellen ſei. Bisher hatte man Steuern erhoben, wo und wie es ging, wo man Geld fand oder zu finden glaubte. Nun erſt begann die Forderung einer gerechten Beſteuerung, ein Verſuch, die Leiſtungsfähigkeit zur Grundlage der gewöhnlichen Steuern zu machen, bei allen Steuern die volkswirt- ſchaftlichen und ſocialen Nebenreſultate im Auge zu behalten, die Anforderungen der praktiſchen Steuertechnik in richtige Verbindung mit den allgemeinen politiſchen und rechtlichen Anforderungen der Steuerpolitik zu bringen, die Reichs-, Staats- und Kommunalſteuern richtig gegen einander abzugrenzen, die Geſamtſumme der Steuern immer zu vergleichen mit dem Einkommen des Volkes und mit den Leiſtungen, die durch ſie erreicht werden.

In ſehr vielen und zwar den vorangeſchrittenſten Staaten ſind die Steuern heute ſo zur hauptſächlichen Staatseinnahme geworden. Die Steuer und das Steuer- ſyſtem jedes Staates iſt damit zugleich zu einem wichtigen Elemente der Volkswirtſchaft geworden. Einmal dadurch, daß ihr Ergebnis, die Steuereinnahme, die ganze Staatsverwaltung und ſo indirekt alles wirtſchaftliche Leben ermöglicht. Die Steuer entzieht den Privatwirtſchaften beſtimmte Mittel, macht ſie um ſo viel ärmer, aber ſie giebt ſie ihnen durch die Leiſtungen der Staatsverwaltung zurück, ſtützt und fördert ſie; natürlich in dem Maße, wie letztere richtig verfährt. Außerdem aber üben alle Steuern und das Steuerſyſtem durch die Art der Anlage die bedeutſamſten Wirkungen auf das wirtſchaftliche Leben im einzelnen aus. Die Zölle und indirekten Steuern wollen indirekt beſtimmte Produktionen und Handelsgeſchäfte fördern oder erſchweren; auch wo ſie nicht dieſe Abſicht haben, thun ſie es. Die direkten Steuern haben teilweiſe ähnliche Wirkungen; ſie haben allerwärts die Feſtſtellung der Reinerträge und des Einkommens herbeigeführt; ſie treffen die verſchiedenen Klaſſen nie ganz gleich. Alle Steueranlage wird von den Klaſſenintereſſen der herrſchenden beeinflußt; eine gerechte Regierung wird das zu vermeiden ſuchen, es iſt aber nie ganz möglich. Die Steuergeſetzgebung bleibt immer bis auf einen gewiſſen Grad ein Inſtrument der Einkommensverteilung. Man ſpricht heute von einer kommenden Epoche der ſocialen Steuergerechtigkeit.

Die Entwickelung der Steuer iſt ein Teil der Entwickelungsgeſchichte des Staates in ſeinem Verhältnis zur Geſellſchaft, zu den Individualintereſſen. Indem das Geld- ſteuerſyſtem ſich ausbildete, konnte der Staatshaushalt und das privatwirtſchaftliche Leben ſich ſelbſtändig, je nach ihren beſonderen Tendenzen ausbilden; aber beide Teile des nationalen Lebens blieben durch die Steuern, ihre Bewilligung, ihre Anlage doch in engſter Verbindung. Mit den Steuern hat ſich die individuelle wirtſchaftliche Freiheit und doch zugleich die moderne ſtaatswirtſchaftliche und ſociale Fürſorge der Regierung für alles Wirtſchaftsleben entwickelt.

Die Steuern können in einem Staate mit größerem Staatseigentume und zunehmenden Staatsgewerben geringer ſein als in einem anderen; verſchwinden könnten ſie nur in einem ſocialiſtiſchen Staate, der zugleich die individuelle wirtſchaftliche Freiheit, die Unternehmung, die privatwirtſchaftliche Preis- und Gewinnbildung aufhöbe.

109. Der Staatsſchatz und der Staatskredit. Auch wo die Steuererträgniſſe ſehr anwuchſen, auch wo ſie eine von Jahr zu Jahr je dem Bedürfniſſe ſich anpaſſende Beweglichkeit erreicht hatten, blieb die Thatſache beſtehen, daß der Staatsbedarf von Jahr zu Jahr durch Kriege, große Kalamitäten, durch ſtaatliche Neuerwerbungen, durch notwendige Bauten und Befeſtigungen nicht bloß ums Doppelte, unter Umſtänden ums Drei- und Mehrfache ſchwankte. Mochte man noch ſo ſehr dahin ſtreben, den Jahresbedarf gleich hoch zu halten, es lag in ſeiner Natur, daß dies unmöglich war. Wir ſehen daher ſchon in alten Zeiten, daß das hochentwickelte Staatsweſen den Staats- ſchatz vorausſetzt: Perikles hatte zur Zeit, als das attiſche Staatseinkommen 1000 Talente betrug, 8000 Talente auf der Akropolis angeſammelt; von den Lagiden berichtet Lumbroſo, daß ihr Schatz bis zu 740000 Talenten angewachſen ſei; Tiberius ſoll nach ſeiner habſüchtigen Regierung 567 Mill. heutige Mark hinterlaſſen haben. Alle mittelalterlichen Fürſten, die gute, ſparſame Finanzleute waren, ſammelten einen „Vorrat“, Heinrich VII. hinterließ 2 Mill. ₤ im Schatze, Friedrich Wilhelm I. über 10, Friedrich II. 54 Mill. Thaler im Staatsſchatze; noch heute hat das Deutſche Reich einen ſolchen von 120 Mill. Mark. Aber es iſt klar, daß jede ſolche Anſammlung große Schwierigkeiten hat, nur einer beſonders ſparſamen und geordneten oder glücklichen Verwaltung gelingt, daß die kurzſichtigen Intereſſen des Tages ſolcher Weit- und Vor- ſicht ſich ſtets widerſetzen. Das private Kapital war immer dem Staatsſchatz abgeneigt, da er ihm die Wahrſcheinlichkeit nahm, in Zeiten des Kriegsausbruches ungeheure Wucherprozente zu verdienen. Die Erfahrungsthatſache, daß die Finanzwirtſchaft mit einem Schatze den übrigen ohne ſolchen immer weit überlegen war, konnte nicht hindern, daß die meiſten Regierungen den plötzlich anſteigenden Anforderungen der Kriegs- und Notzeit doch meiſt rat- und hülflos gegenüberſtanden. Wo der Staat bereits eine leidlich große Münzprägung übernommen hatte, konnte er ſich durch Münzverſchlechterungen helfen; und das iſt denn auch bis ins vorige Jahrhundert allgemein geſchehen, zum größten Schaden der Volkswirtſchaft, die durch die Ausgabe des zu leichten Geldes und durch die notwendige ſpätere Wiedereinziehung desſelben in bedenkliche, teilweiſe gefährliche Kriſen geſtürzt wurde. In neuerer Zeit iſt an die Stelle der Münzverſchlechterung die übermäßige Papiergeldausgabe mit ähnlichen Folgen getreten.

In dem Maße, wie der Kredit ſich entwickelte, konnten Fürſten und Regierungen ſich durch Kapitalaufnahme gegen Zinszahlung in ſolcher Zeit helfen. Die Fürſten begannen zur ſelben Zeit wie die Städte, wie ſchon erwähnt, ihren Kredit auszunutzen, ihre Domänen und Zölle zu verſetzen; viele waren auch im 16. Jahrhundert vollſtändig überſchuldet. Aber die meiſten fanden damals überhaupt nicht ſo leicht und ſo viel Kredit wie die Städte. Erſt als im 17. und 18. Jahrhundert Holland, England und Frankreich, das Vorbild Venedigs, Genuas, Florenz’ und des Papſtes nachahmend, an Stelle der einzelnen kleinen, in privater Form abgeſchloſſenen Schuldverträge neue rechtliche Formen der Staatsanlehen mit geſicherter Zinszahlung, mit leicht übertragbaren, gleichlautenden Urkunden ausbildeten, als die ſteigende Kapitalbildung der reichſten Länder dieſen wie ihren Bundes- und Schutzgenoſſen die Möglichkeit eröffnete, raſch Millionen auf dem Kapitalmarkte aufzutreiben, wurden die Staatsſchulden, ihre Verzinſung und Abzahlung zu einem der Hauptſtücke jeder großen moderniſierten Finanzwirtſchaft. Den reicheren Staaten wurden damit ungeheure Leiſtungen in der Politik, der Eroberung, der Kriegführung, wie in der Ausführung von Straßen- und Eiſenbahnbauten, in der Milderung von Notſtänden möglich; die ärmeren zerrütteten damit ihren Haushalt für Generationen, gerieten in weitgehende Abhängigkeit vom Auslande, konnten vielfach ſich zuletzt nicht anders helfen als durch den Gewaltſtreich des Staatsbankerottes. So iſt es natürlich, daß die einen den Staatskredit übermäßig prieſen, die anderen ihn über die Gebühr verdammten. Es verſteht ſich, daß das Wachſen der Staatsſchulden etwas anderes iſt in einem reichen als in einem armen Lande, in einem Staate, der die Steuern entſprechend erhöht oder der ſie unvermindert läßt, in einem Gemeinweſen, das damit Kriege führt, oder das damit Eiſenbahnen baut. Großbritannien gab Millionen ₤ für Zinſen und Tilgung aus: 1701 1,3, 1784 9,7, 1815 32,6, 1856 27,6, 1886 23; es hat alſo verſtanden, ſeit 1815 ſeine Schulden zu vermindern. Frankreich hatte ſchon 1773 1700 Mill. Livres Schulden, machte dann wiederholt Bankerott; 1851 hatte es 5345 Mill., 1869 8782, 1887 21539 Mill. Francs Schulden; Preußens Staatsſchuld betrug 1797 134, 1820 644, 1848 475, 1866 770, 1889—90 4457 Mill. Mark. Nach den Berechnungen Heckels über den neueſten Stand (1897—98) betrug in Millionen Mark

Wenn die größeren europäiſchen Staaten heute 12—38 % ihrer Einkünfte für die Staatsſchulden nötig haben, wenn von dem Geſamtbetrage der 55669 Mill. Mark Effekten, die 1888 an der Berliner Börſe notiert wurden, 37653 auf Staats- und Städteanleihen kamen, wenn man die ſämtlichen europäiſchen Staatsſchulden 1865—66 auf 66013, 1885—86 auf 100431 Mill. Mark ſchätzte (Kaufmann), ſo ſpringt aus dieſen Zahlen die außerordentliche Bedeutung der Staatsſchulden in die Augen. Und neben der finanziellen iſt die volkswirtſchaftliche und ſociale kaum minder groß. Mit und durch die Staatsſchulden haben ſich die Banken, die Börſen, die Formen des Kreditverkehrs, hat ſich das Lebensverſicherungsgeſchäft entwickelt; durch die Schwierigkeit, die Anlehen aufzubringen, iſt es den älteren Kreditvermittlern, wie Rothſchild, gelungen, ein überfürſtliches Vermögen zu erwerben. Das ganze Verhältnis der Beſitzenden zu den Nichtbeſitzenden iſt durch die Staatsſchulden ein anderes geworden. Hätte der Staat ſtets, ſtatt Schulden zu machen, ſeine außerordentlichen Bedürfniſſe direkt durch Umlagen gedeckt, ſo hätte er das nur mittelſt einer hohen Beſteuerung der Reicheren aufbringen können. Indem er Anlehen aufnahm, gab er den beſitzenden Klaſſen die Gelegenheit zu großen Kursgewinnen und bequemer Kapitalanlage, ſteigerte er immer wieder den Zinsfuß und damit die Kapitalrente überhaupt; er verzinſte nun ſeinen Gläubigern ihre Staatspapiere und deckte das durch Steuern, welche zwar auch die Reicheren, aber neben ihnen die übrige Bevölkerung zahlen. Wären alle Bürger in gleichem Betrage Gläubiger des Staates und Steuerzahler, ſo würde der Staat von jedem ſo viel Steuern erheben, wie er Zinſen erhält, und die Schuldenverwaltung koſtet; die Koſten der letzteren wären eine überflüſſige Mühe. Man thäte am beſten, Steuern und Zins auf einmal niederzuſchlagen (Soetbeer). Nur die Ungleichheit der Teilnahme an Steuer und Zins hindert das. Ohne die großen Staatsſchulden würde eine für die unteren Klaſſen günſtigere Einkommensverteilung ſtattfinden. Und dieſe Thatſache wird etwas gemildert, nicht aufgehoben, wenn die „Rente demokratiſiert“ wird, d. h. wenn kleinere Staatsſchuldtitel auch bis in die mittleren und unteren Klaſſen eindringen, hier ganz beſonders als geſicherte Kapitalanlage geſchätzt werden.

110. Die Finanzbehörden und die Schwierigkeit aller Finanzverwaltung und ſtaatlichen Wirtſchaft. Die Verwaltung des Staatsvermögens, der Steuern, der Staatsſchulden, ebenſo die von Staatsbanken, Staatseiſenbahnen, Staatspoſten, Staatsſchulen ꝛc. iſt nur möglich durch ein Syſtem einheitlich organiſierter und disciplinierter Kräfte; ſie zu ſchaffen, zu richtiger Funktion zu bringen, war ungemein ſchwer, wie wir ſchon einleitend (S. 281) erwähnten. Sie amtieren nicht, wie die Menſchen in der Familie aus Zuneigung und Liebe, nicht, wie in der Unternehmung aus bloßem Erwerbstrieb. Die pſychologiſche Grundlage iſt keine ſo einfache, überall vorhandene, wie dort, ſondern eine komplizierte, aus Selbſtintereſſe, Ehr-, Standes- und Pflichtgefühl, Sitten- und Rechtstraditionen gemiſchte. Die ſtaatlichen Behörden und Ämter entſtehen langſam, die Finanzbehörden entwickeln ſich aus der allgemeinen Amts-, Hof- und Kriegsverwaltung heraus; ſie müſſen dann aber eine ſelbſtändige Stellung neben den übrigen Central-, Provinzial- und Lokalbehörden, neben den politiſchen, juriſtiſchen, militäriſchen Organen erhalten, ſich mit dieſen, wie mit der Volksvertretung, mit der Menge der Steuerzahler in langem Kampfe und Reibungen ihre feſte, rechtlich umgrenzte Stellung ſichern. Der Auftrag für ſie geht dahin, die Mittel für den Staat und die Staatsverwaltung zu beſchaffen, ſie in gerechter Verteilung zu erheben, ſie den Zwecken zuzuführen, welche für die Geſamtheit die wichtigſten ſind. Die Finanzbehörden haben die zwingende Macht des Staates hinter ſich, ſie ſollen nach Recht und Geſetz verfahren; aber unendlich viel muß ſtets ihrem Gutdünken überlaſſen ſein; je nach ihrer Weisheit und Rechtlichkeit, ihrer Beſchränktheit und Unredlichkeit können ſie in Erhebung und Verausgabung der Mittel faſt wie eine irdiſche wirtſchaftliche Vorſehung walten. Alle Beteiligten, vom Fürſten, den Miniſtern und oberſten Finanzbehörden herab bis zum letzten Zoll- und Steueraufſeher ſind und bleiben Menſchen mit egoiſtiſchen Intereſſen, mit Haß und Leidenſchaft, mit richtiger Einſicht, aber auch mit Irrtum und Sachunkenntnis. Daher immer wieder Fehlgriffe und Verſuchungen zum Mißbrauch der Gewalt, zur Erpreſſung von Dienſten und Abgaben, immer wieder die Klagen über Nachläſſigkeit, Ungerechtigkeit, unredliche Bereicherung, über fiskaliſche Mißhandlung des Volkes, welchen Jahrhunderte und Jahrtauſende lang jede entwickelte Finanzgewalt anheimgefallen iſt. Daher die notwendige Forderung, daß alle Anſprüche der Finanzgewalt in geſetzlicher Form ſich vollziehen müſſen, daß alle Thätigkeit der Finanzbehörden von oben kontrolliert werde, von unten durch Beſchwerde und Klage angefochten werden könne; die Folge hievon iſt, daß Schwerfälligkeit, Umſtändlichkeit und Verteuerung, welche durch dieſe unerläßlichen Anordnungen entſtehen, nie ganz zu vermeiden ſind.

Gewiß ſteht die Finanzwirtſchaft eines gut verwalteten modernen Staates dem Volke und den Privatwirtſchaften heute ſo gegenüber, daß ihre Leiſtungen, d. h. die Geſamtheit der ſtaatlichen Funktionen, dem Volke trotz der Schwerfälligkeit, trotz des teuren Mechanismus der Behörden viel mehr nützen, als die Dienſte und Abgaben des Volkes an die Regierung dieſem Kräfte entziehen. Aber wenn das in der Gegenwart da und dort auf Grund einer langen Geſchichte durch Budgetbewilligung, Öffentlichkeit und feſte Rechtsorganiſation endlich auch erreicht iſt, die große Mehrzahl der einzelnen Unterthanen ſieht die Gleichung zwiſchen Laſt und Vorteil doch nicht leicht ein, kann ſie nicht beurteilen, weil ſie nie auf ſo hohem Standpunkte ſtehen kann, nie ihre Privatintereſſen mit den Staatsintereſſen ſo zu identifizieren vermag wie die an der Spitze des Staates und der Finanzen Stehenden. Das feſte Zwangsſyſtem, das den Unterthan zur Steuer zwingt, der Dienſtpflicht unterwirft, wird daher nie entbehrlich werden. Nie wird ein gewiſſer wirtſchaftlicher Kampf zwiſchen den Bürgern und dem Fiskus aufhören; jeder Bürger ſucht, ſo viel er kann, vom Staate wirtſchaftliche Vorteile zu erhaſchen, ſo wenig wie möglich an ihn zu zahlen; ſtets wird der Fiskus ſchwanken zwiſchen ſeiner erſten Aufgabe, der Mittelſammlung, und ſeiner höheren, der Förderung aller Bürger und der ganzen Volkswirtſchaft. Nie wird die Finanzwirtſchaft mit den Einzelwirtſchaften ſo tauſchen und verkehren können wie dieſe unter einander, wenn ſie es auch an einzelnen Stellen thut, wenn ſie auch den Zwang z. B. bei der Steuerzahlung ſehr oft nicht praktiſch anzuwenden braucht. Sie iſt durch ihre Macht und ihre Größe, durch ihre Aufgaben und ihre Mittel, durch ihr Rieſenperſonal, ihre rechtliche Bindung, ihr Kontrollweſen, ihre Thätigkeit durch bezahlte Beamte etwas von den übrigen Wirtſchaften gänzlich Getrenntes. Nur die Gemeindewirtſchaft iſt ihr ähnlich; die Organiſation der großen Aktiengeſellſchaften nähert ſich ihr nach einzelnen Seiten.

Es ſcheint nötig, dieſe Schwierigkeiten, mit denen jede größere finanzielle Organi- ſation zu kämpfen hat, hier noch durch einige hiſtoriſche und ſtatiſtiſche Beweiſe und verwaltungsrechtliche Bemerkungen zu belegen. — Staatliche Steuern zu erheben durch ein eigenes fiskaliſches Perſonal, ſtaatliche Bauten in Regie auszuführen, große Armeen ſo zu verpflegen, ſchien ohne die maßloſeſten Mißbräuche in Griechenland, in Karthago, in Rom lange ſo unmöglich, daß man die Einziehung der Steuern wie die Ausführung der Bauten und Armeeverpflegung privaten Unternehmern und Geſellſchaften gegen Pauſchalſummen übergab, die daraus Wuchergewinne ohne Gleichen zogen, die das Volk maßlos mißhandelten; aber das erſchien doch noch als das kleinere Übel gegenüber der erwarteten allgemeinen Dieberei und der Unfähigkeit einer direkten Staatsfinanzverwaltung. Und ähnlich iſt man in neueren Zeiten wieder vielfach, in Frankreich vom 16.—18. Jahrhundert und anderswo verfahren. Erſt die ſpätere römiſche Kaiſerzeit und jetzt wieder die neueſte Entwickelung der Verwaltung verſtand den Beamtenapparat in Staat und Gemeinde ſo weit zu vervollkommnen, daß man ihm mit minderem Schaden als den brutalen Steuerpächtergeſellſchaften dieſe Aufgabe in die Hand geben konnte.

Von den orientaliſchen Monarchen wird berichtet, daß ſie in ihrem Finanzdienſte hauptſächlich Eunuchen und Sklaven verwendeten; auch Athen und Rom hat Sklaven in großer Zahl für die niederen Gemeindedienſte gehabt, und der römiſche Principat hat die Erbſchaft der politiſch und finanziell bankerotten Republik damit angetreten, daß er lange überwiegend Sklaven und Freigelaſſene im großen kaiſerlichen Finanzdienſte verwendete; im Mittelalter waren wieder die unfreien Miniſterialen zuerſt allein fähig, eine große fürſtliche Finanzwirtſchaft ohne zu viel Mißbräuche ins Leben zu rufen. Wo eben Hunderte und Tauſende nicht für ſich, ſondern für den König, den Fiskus thätig ſein ſollen, große Summen in Händen haben, bei großen Aufwendungen ſparſam verfahren ſollen, da gehören, um die Mehrzahl vom Stehlen, von der Nachläſſigkeit und Verſchwendung abzuhalten, urſprünglich die eiſernen Disciplinmittel der Unfreiheit dazu. An ihrer Stelle ſucht heute ein bis ins kleinſte Detail ausgebildetes Verwaltungs- und Staatsdienerrecht, ein bis zu lähmender Umſtändlichkeit geſteigertes Kontrollſyſtem mit Nachweiſen, Atteſten und Rechnungslegung aller Art die Tauſende von Beamten in Pflicht und Ordnung zu halten. Und doch war das 18. Jahrhundert in England und Frankreich nur deshalb ſo überzeugt, daß alle Beamtenwirtſchaft ſchlecht ſei, weil man in ihrem Finanzdienſt, ihrer Kolonial- und Heeresverwaltung überwiegend faule, beſtechliche Beamte ſah. Wir haben heute, in Deutſchland beſonders, ein hohes Maß von Beamtentüchtigkeit und Integrität durch einen Erziehungs- und Einſchulungsprozeß von Jahrhunderten, durch ein richtiges Beſoldungs- und Carriereſyſtem erreicht. Auf der Sachkenntnis, dem Patriotismus, dem offenen Sinne des höheren und beſſeren Teiles dieſes Beamtentumes für die ſtaatlichen und Geſamtintereſſen, auf der Abweſenheit egoiſtiſch-wirtſchaftlicher Klaſſenintereſſen bei ihnen beruht pſychologiſch ein ſehr großer Teil aller neueren Fortſchritte im Staatsleben, in der wirtſchaftlichen und ſocialen Geſetzgebung. Aber dieſer Fortſchritt ruht auf eigentümlichen Vorausſetzungen, die nicht überall zu ſchaffen ſind. Die ſocialiſtiſche Strömung unſerer Zeit iſt geneigt, die Beamtenwirtſchaft ähnlich zu überſchätzen, wie A. Smith ſie unterſchätzte. Es ſteht zu fürchten, daß auch bei uns ein gewiſſer Rückſchlag, eine Ernüchterung eintreten wird in dem Maße, wie wir den Apparat der Finanzwirtſchaft, die Zahl der angeſtellten Beamten immer weiter ausdehnen. Es iſt bekannt, wie wenig die republikaniſche Staatsform die finanzielle Korruption der Volksvertreter und Beamten in großartigſtem Maß- ſtabe hindert.

Die Schwierigkeit wächſt mit der Größe des Beamtenperſonals und mit ſeiner geographiſchen Zerſtreutheit. Friedrich der Große ließ ſich 1752 eine Zuſammenſtellung der aus den königlichen Kaſſen bezahlten Civilbeamten machen; es waren (ohne die ſchleſiſchen) 8786 mit 787206 Thaler Gehalt. Nach einer neueren Zuſammenſtellung von Zeller ſind (ohne Staatsgewerbe, Straßenbau und ohne Unterricht) im gewöhnlichen Juſtiz-, Inneren- und Finanzdienſte 1889—90 beſchäftigt:

  • in Württemberg 3093 Beamte mit 6,1 Mill. Mark Gehalt,
  • - Baden 3384 - - 6,6 - - -
  • - Bayern 10425 - - 20,3 - - -
  • - Preußen 46281 - - 107,9 - - -

Einſchließlich der Staatsgewerbe, des Straßenbaues und der Schule waren in Württemberg 12525 ſtaatliche Beamte mit 21 Mill. Mark Gehalt, mit Geiſtlichen und Volks- ſchullehrern 18896 vorhanden. In Preußen zählte Engel ſchon 1876: 9499 höhere, 25433 ſubalterne und 39217 Unterbeamte des Staates, zuſammen 74149. Im Jahre 1898 beſchäftigte die deutſche Reichspoſt ein Perſonal von 173976, das preußiſche Staatsbahnſyſtem ein ſolches von 345903 Perſonen, worunter 113814 etatsmäßige, 15590 diätariſche Beamte und 216499 Arbeiter waren. Wie weit geht das hinaus über die wenigen großen Privatgeſchäfte oder Aktiengeſellſchaften, die 10000 oder gar 40000 Perſonen beſchäftigen.

In nie ruhender Arbeit muß man verſuchen, ſolche Maſſen von Menſchen in präciſer, einheitlicher, ineinandergreifender Thätigkeit zu erhalten, ſie bis zu dem Maße von Ehrlichkeit und Fleiß, von Energie und Ausdauer zu bringen, das der Menſch ſo viel leichter für ſich, ſo ſchwer im Dienſte anderer hat. Die allgemeine Zunahme der Bildung, der Intelligenz, der Moralität iſt hiefür gewiß das Wichtigſte. Aber mit der Größe des Verwaltungsapparates und der Zunahme der Verſuchungen, der Schwierigkeit und Kompliziertheit der Aufgaben verſagen die Kräfte immer wieder. Die geographiſche Zerſtreutheit des Perſonals, die Konflikte der Reſſorts, der oberen und unteren Inſtanzen erſchweren die Ordnung und die Disciplin; die Einſchulung, die Schaffung und Erhaltung der beſſeren Traditionen bietet ſtets erneute Schwierigkeit. Neben den allgemeinen Fortſchritten in Intelligenz und Moralität müſſen beſtimmte äußere techniſche Hülfsmittel und Einrichtungen kommen, um den Beamtenapparat zu kontrollieren und zu disciplinieren; ſie werden zugleich das Hauptmittel, ihn moraliſch und intellektuell zu heben.

Dabei iſt das Wichtigſte ein geordnetes Schrifttum. Die Völker mit ausgebildetem Schriftweſen, die Ägypter, die Römer, haben auch die erſten leidlich geordneten Finanzen gehabt; doch hat erſt Auguſtus ein Verzeichnis aller Einnahmen, Vorräte und Kaſſenbeſtände des römiſchen Reiches zuſtande gebracht. Das ganze Mittelalter hindurch kämpften alle fürſtlichen Haushaltungen mit der Schwierigkeit, richtige Güter- und Schuldenverzeichniſſe herſtellen zu können. Noch im 17. und 18. Jahrhundert ſchwebt infolge der Unvollkommenheit der Aufzeichnungen in zahlreichen Staaten über Hunderten von Gütern, über ebenſo vielen fiskaliſchen Rechten der Staaten die ſtete Unſicherheit, wem ſie eigentlich zuſtehen. Und noch viel ſchwerer als den Beſitzſtand des Fiskus und aller ſeiner Organe zu verzeichnen, fiel es den Behörden und Beauftragten, nach und nach die täglichen Ausgaben und Einnahmen zu buchen und die Belege für ihre Berechtigung zu ſammeln. Ein wie ausgebildetes Rechnungsweſen für ihre Finanzen die Griechen und die Römer ſchon hatten, es war doch immer ſo unvollkommen, daß ſelbſt die größten und edelſten Staatsmänner jener Tage ſamt und ſonders dem Verdachte nicht entgingen, die Staatskaſſe um Hunderttauſende beſtohlen zu haben. Die Rechnungsführung der neueren Staaten iſt teilweiſe Jahrhunderte alt, vollkommen aber erſt ſeit wenigen Menſchenaltern. Die jährliche Wirtſchaftsführung des Staates vor Beginn des Jahres einheitlich zu überſchlagen, den mit einer Volksvertretung fixierten Über- ſchlag, den ſogenannten Etat, dann der Wirtſchaftsführung zu Grunde zu legen, um ſo einigermaßen gegen Zufälle und Wechſelfälle, gegen plötzliche Ebbe in der Kaſſe geſchützt zu ſein, iſt heute wohl allgemein üblich, aber in Preußen z. B. nicht über 200 Jahre alt. Es hat allerwärts langer Kämpfe bedurft, bis man ſich dieſem Zwange, der jetzt meiſt geſetzlich genau vorgeſchrieben und in ſeiner Durchführung ſicher geſtellt iſt, fügte.

Und ebenſo lange hat es gedauert, bis ein geordnetes Rechnungsweſen mit Belegen und genauer Nachprüfung, ein ganz geordnetes einheitliches Kaſſenweſen mit abſolut genauer rechtlicher Beſtimmung, wer jede Ausgabe anzuweiſen habe, entſtand. Heute wird jeder Schritt des ganzen ſtaatlichen Finanzapparates ſchriftlich fixiert und mehrfach nachgeprüft, jeder bewegt ſich in feſten Formen und Formularen, die ihn legitimieren. Ein bis ins kleinſte Detail ausgebildetes Finanz- und Disciplinarrecht hat all’ das fixiert, ein ausgebildetes Steuergeſetz- und Steuerſtrafrecht umgiebt jede fiskaliſche Forderung mit den Kautelen gegen Mißbrauch.

Endlich iſt eines wichtigen Mittels zu gedenken, das den Schattenſeiten einer allzu ausgedehnten Beamtenwirtſchaft mit ihrer Patronage, ihrem Strebertume, ihrer Neigung, Gehalte ohne zu viel Anſtrengung einzuſtreichen, entgegenwirkt: das unbezahlte Ehren amt der Beſitzenden und Gebildeten, der zeitweiſe Militärdienſt aller Staatsbürger gegen geringe Entſchädigung. Indem viele Tauſende heute als Geſchworene, Schöffen, Steuereinſchätzer, Abgeordnete, als Reſerve- und Landwehroffiziere, als Soldaten zeitweiſe für den Staat thätig ſind, werden ihm große Summen erſpart, wird neben den Söldnergeiſt der zahlreichen mittelmäßigen Beamten ein ganz anderes, bürgerlich unabhängiges Element in die Staatsmaſchine eingefügt. Wir haben darauf oben (S. 305/6) ſchon hingewieſen. Da die Herſtellung eines ſolchen Mechanismus mit der Arbeitsteilung der heutigen Geſellſchaft in einem natürlichen Widerſpruche ſteht, ſo iſt er nur in einem mäßigen Umfange möglich und muß den Anforderungen der arbeitsteiligen Geſellſchaft, den Carrieren und Berufsſtellungen, dem Einkommen der Betreffenden vorſichtig angepaßt ſein. Die Leiſtungen in ſolchen Ehrenämtern behalten teilweiſe notwendig etwas Dilettantiſches; ſie laſſen ſich, wo den Betreffenden ein größerer Einfluß eingeräumt wird, nicht freihalten von egoiſtiſch-wirtſchaftlichen Mißbräuchen, denen dieſe Elemente mehr als eigentliche Staatsbeamte unterliegen; man hat deshalb ſchon geſagt, die ehrenamtliche Selbſtverwaltung und der Parlamentarismus mit ſeinen Majoritätsbeſchlüſſen ſei eine Art Klaſſenherrſchaft. Und es muß daher der Hauptteil und Schwerpunkt der ſtaatlichen Arbeit bei berufsmäßig geſchulten, ganz dem Staatsamte lebenden bezahlten Beamten bleiben. Aber die Einrichtung iſt ein notwendiges und heilſames Korrektiv der geldbezahlten, arbeitsteiligen Beamten- und Berufsſoldatenarbeit; ſie erzieht die ehrenamtlich Thätigen zu politiſchem Verſtändniſſe, erhebt den Bürger über ſein egoiſtiſches Sonderintereſſe auf das Niveau der Geſamtintereſſen, erzeugt in ihnen ein höheres Streben und ein ſtaatliches Bewußtſein. Sie iſt vor allem im Gemeindeleben in breiterer Weiſe zu benutzen, wie wir gleich ſehen werden.

Immer wird hiedurch wie durch das vollkommenſte Beamtenrecht, das beſte Beſoldungsſyſtem, die ſtraffſte Disciplin und Kontrolle des Beamtentums nichts abſolut Vollkommenes zu erreichen ſein. Nur nach dem Maße alles Menſchlichen darf hier gemeſſen werden. Gewiß ſind heute in den Kulturſtaaten die gröbſten, früher üblichen Mißbräuche beſeitigt; die Herrſchenden und die Beamten haben nur ausnahmsweiſe noch ihre Hände in den Taſchen des Fiskus, auch die zahlloſen kleinen Mißbräuche der Beamten ſind etwas weiter zurückgedrängt bei uns als in Rußland oder in den Vereinigten Staaten. Aber niemand wird behaupten, daß alle Beamten für ihr Amt ſo intereſſiert ſeien wie für ihr Vermögen, niemand wird leugnen, daß ſelbſt in Deutſchland auf 30 ausgezeichnete und fähige Staatsdiener 50 mittelmäßige und 20 ſchlechte und indolente kommen. Damit iſt heute, damit wäre in unendlich geſteigerter Proportion zu rechnen, wenn die Staatsthätigkeit im Sinne des Socialismus die ganze Volkswirtſchaft erfaßte.

111. Die heutige Einwohnergemeinde und ihre Wirtſchaft. Liegt die Hauptſchwierigkeit eines immer größer werdenden Staatshaushaltes in der Schwerfälligkeit und Unkontrollierbarkeit des perſönlichen Rieſenapparates der ungeheuren Geldverwaltung, ſo liegt es nahe, daß, je größer die Staaten und ihre Aufgaben werden, ſie deſto mehr die Provinzen, Kreiſe und Gemeinden als halb ſelbſtändige Gebietskörperſchaften organiſieren, ihnen beſtimmte Zwecke auftragen und die Mittel hiefür überlaſſen müſſen. Wir haben darauf ſchon oben hingewieſen; es in allen Einzelheiten hier darzuſtellen, iſt nicht unſere Aufgabe. Nur von der wichtigſten dieſer Bildungen, der modernen Einwohnergemeinde und ihrer Wirtſchaft, iſt hier noch kurz zu reden.

Die heutige Gemeinde iſt eine unter ſtaatlicher Oberhoheit ſtehende Gebietskörperſchaft, welche nicht mehr kraft Sonderrechts und Privilegs, ſondern nach allgemein gültigen Rechtsgrundſätzen die auf dem Gebiete befindlichen Grundſtücke und Wohnungen und die dauernd da ſich aufhaltenden Perſonen zwangsmäßig zu gemeinſamen, weſentlich auch wirtſchaftlichen Zwecken zuſammenfaßt; ihre Organe ſind nicht mehr, wie zeitweiſe im 17. und 18. Jahrhundert, zu reinen Staatsorganen herabgedrückt; das Gemeindegebiet iſt nicht mehr eine bloße geographiſche Abteilung des Staatsgebietes wie damals. Die Gemeinde ſteht unter dem ſtaatlichen Geſetze, führt vielfach ſtaatliche Aufträge aus; ihre eigenen Aufgaben ſind ihr vom Geſetze zum großen Teile vorgeſchrieben; aber ſie hat ſelbſtändige Organe, ein ſelbſtändiges Vermögen, eine eigene Kaſſe, ſie hat eine Sphäre freier Thätigkeit, wenn ſie auch ihren Mitgliedern überwiegend mit einer präciſierten Rechtsſphäre gegenüberſteht, ähnlich wie der Staat dem Bürger.

Die heutige Gemeinde iſt keine geſchloſſene Genoſſenſchaft, die beliebig die Aufnahme verweigern, den Abzug erſchweren kann. Sie muß nach den Grundſätzen der heutigen Freizügigkeit und Niederlaſſungsfreiheit jeden Einwohner dulden, der nach den Staatsgeſetzen ſich in ihr niederläßt. Sie kann nicht mehr, wie die mittelalterliche Stadt, eine ganz ſelbſtändige Wirtſchaftspolitik verfolgen; ſie kann in ihren Gliedern nicht mehr den hingebenden lokalen Patriotismus, nicht mehr den zähen, harten Lokalegoismus erzeugen. Die Hälfte der in ihr Wohnenden ſind häufig heute an anderem Orte geboren, was freilich nicht ausſchließt, daß die meiſten älteren, am Orte ſchon Jahre lang An- ſäſſigen mit dem Gedeihen und Leben der Gemeinde ſo enge verwachſen, daß aus dem Kreiſe dieſer heraus eine geſunde Kommunalverwaltung entſteht, wie ſie unſere neueren Städteordnungen und Gemeindegeſetze herzuſtellen ſuchen. Die Gemeindeverfaſſung jedes Landes iſt nicht bloß politiſch und ſocial von der größten Bedeutung, ſondern auch wirtſchaftlich. Wo ein geſundes, kräftiges Kommunalleben beſteht, wo die gebildeten und beſitzenden Bürger, bis zum Mittel- und Arbeiterſtande herab, zum unbezahlten Ehrendienſte für die Gemeinde herangezogen werden, da entſteht in der Bürgerſchaft ein kräftiger, gemeinnütziger Sinn, da lernen die oberen Klaſſen die Intereſſen der unteren aus eigener Anſchauung kennen, da erhält der egoiſtiſche Erwerbstrieb der einzelnen ſein notwendiges Korrektiv durch die lebendigen Nachbargefühle und durch die Einſicht in den engen Zuſammenhang des Gedeihens aller Glieder der Gemeinde unter einander und die Abhängigkeit aller von der gemeinſamen guten oder ſchlechten Lokalverwaltung.

Die wirtſchaftlichen Aufgaben der heutigen Gemeinde ſind nicht mehr dieſelben wie in Dorf und Stadt des Mittelalters. Der Bauer und der Stadtbürger haben heute eine viel ſelbſtändigere Wirtſchaft, eine viel größere Sphäre individueller Freiheit, beide haben nicht mehr bloß lokale Intereſſen, hängen vielfach von der Handels- und Steuerpolitik des Staates mehr ab als von der des Ortes. Aber Nachbarn ſind die Dorfwie die Stadtbewohner nicht bloß geblieben, ſondern durch das enge Wohnen, durch die Fortſchritte der Technik, durch das zunehmende geiſtige Leben, durch die wachſende Bedeutung gemeinſamer Veranſtaltungen noch mehr geworden als früher. Die Solidarität und Abhängigkeit des einen Nachbarn vom anderen iſt gewachſen, und damit haben ſich die Aufgaben der Nachbarverbände vermehrt, ſo viel ſie andererſeits an größere Verbände und den Staat abgegeben haben.

Man hat deshalb geglaubt, in der Formel, die Gemeinde ſei ein wirtſchaftlicher Nachbarverband, der Staat ein Herrſchaftsverband zu Macht- und Rechtszwecken, das Geheimnis gefunden zu haben, um aus ihr alle Staats- und Gemeindezwecke, ihre gegenſeitige Abgrenzung und die richtigen Mittel zu ihrer Durchführung ableiten zu können. Aber auch der Staat wirtſchaftet, auch die Gemeinde lebt nach Rechtsgrundſätzen und hat eine gebietende und verbietende Zwangsgewalt. Beide ſind weſensverwandte Gebietskörperſchaften; nur das iſt richtig, daß beim Staate heute die Macht- und Rechtsorganiſation voranſteht, bei der Gemeinde die gemeinſamen wirtſchaftlichen Aufgaben.

Wir werden unten noch davon zu ſprechen haben, wie neuerdings die wirtſchaftlichen Gemeindeaufgaben gewachſen ſind. Wir erwähnen hier nur kurz das Wichtigſte: die Regulierung des Trinkwaſſers, die Abfuhr der Fäkalien, das Wege- und Bebauungsweſen, die Pflaſterung und Beleuchtung, die lokalen Verkehrseinrichtungen, die Kirchen- und Schulverwaltung, die Armenunterſtützung, das ſind die wichtigſten der neueren wirtſchaftlichen Funktionen der Gemeinde. Und meiſt ſtehen darunter drei voran: das Wege- und Verkehrsweſen, das Schulweſen und die Wohlthätigkeitseinrichtungen. Im Jahre 1883—84 gaben die ſämtlichen preußiſchen Stadtgemeinden von 272 Mill. Mark 65 für Wege, Verkehr und gewerbliche und gemeinnützige Anſtalten, 62 für Unterricht, 36 für Armenweſen, zuſammen 163 Mill. aus; die anderen erheblichen Zwecke koſteten folgende Summen: 18 Mill. die ſtaatlichen Zwecke, 24 die Gemeindeverwaltung, 27 das Schuldenweſen; der Reſt verteilte ſich auf verſchiedene Aufgaben.

Damit iſt auch der Charakter der modernen Gemeindewirtſchaft beſtimmt. Sie iſt nicht mehr wie einſt eine dorfgenoſſenſchaftliche Geſamtwirtſchaft, d. h. Verwaltung eines von den Genoſſen genutzten Eigentums, ſondern eine der Staatsfinanz ähnliche und ihr nachgebildete Vermögens-, Schulden- und Steuerverwaltung, nebſt einer Summe ſpeciali- ſierter Anſtaltsverwaltungen, wie die Kirchen-, Schul-, Straßen-, Wege-, Waſſerwerks-, Gasanſtalts-, Armen-, Krankenhaus-, Sparkaſſen-, Leihhausverwaltung und Ähnliches mehr.

Ein Teil der Gemeinden hat noch aus alter Zeit Forſten, Kämmereigüter, Reſte der Allmende und bezieht daraus ein wertvolles, die Steuerlaſt erleichterndes Einkommen, kann auch da und dort noch ihren Gliedern freies Holz, Waldweide, einem Teile derſelben gegen mäßige Bezahlung ein Stückchen Kartoffelland liefern. Überall hat die Gemeinde für Meliorationen und Wegeanlagen, für Wohnungsreform und Errichtung öffentlicher Anſtalten, Gebäude, Schulen, Kirchen, Parks, wie für ihre ganze Finanzgebarung durch ſolchen Grundbeſitz eine wertvolle Stütze. Der größere Teil des Gemeindevermögens beſteht allerwärts aus Gebäuden für den Gemeinde-, Schul-, Kirchen- und ſonſtigen Dienſt und aus den Wegen und öffentlichen Plätzen; dieſer Teil giebt keine oder nur nebenbei eine geringe Einnahme; er wirkt durch ſeine direkte Nutzung; auch Muſeen, Bibliotheken und Ähnliches gehören hieher. Einen dritten Beſtandteil des Gemeindevermögens bilden die öffentlichen Gemeindeanſtalten, wie ſie beſonders die großen Städte in ihren Waſſerwerken, Gasanſtalten, Schlachthäuſern, Sparkaſſen, Leihhäuſern, Markthallen ꝛc. haben. Dieſe Anſtalten laſſen ſich ihre Leiſtungen im ganzen nach ihrem Werte bezahlen; einige erheben noch in der Bezahlung Steuern, d. h. ſie ſtellen ihre Preiſe ſo, daß große Überſchüſſe für die Gemeinde ſich ergeben. Dazu kommt endlich das unter Gemeindeverwaltung ſtehende Stiftungsvermögen und eigenes werbendes Kapital. Im Weſten der Vereinigten Staaten hat die township als Lokalgemeinde die Wurzeln ihrer Kraft dadurch erhalten, daß 1/36 alles Grund und Bodens ihr als Schulfonds angewieſen wurde.

Allen dieſen Vermögenspoſten ſtehen nun die wachſenden Gemeindeſchulden gegenüber; ſie überſteigen jetzt vielfach das Vermögen; die engliſchen Selbſtverwaltungskörper hatten 1881—82 auf 50 Mill. ₤ Jahresausgabe 140 Mill. ₤ Schulden, die franzöſiſchen Gemeinden 1876—77 auf 239 Mill. Francs Ausgabe 1988 Mill. Francs Schulden; ſelbſt die öſtlichen preußiſchen kleinen Landgemeinden hatten 1890 37 Mill. Mark Schulden. Berlin hatte 1889 eine fundierte Stadtſchuld von 163 Mill. Mark, der allerdings ein Wert von 120 Mill. in den großen Anſtalten der Stadt gegenüber- ſtand. Paris hatte 1885 eine Schuld von 1810 Mill. Francs. Immer iſt heute die Verſchuldung der Städte verhältnismäßig wohl noch nicht ſo groß wie gegen 1600; das Schuldenweſen iſt gut geordnet und vom Staate kontrolliert; es bildet ein die Gemeindeglieder verbindendes Band.

In Bezug auf die Geldmittel, welche die Gemeinde ſich jährlich von den Bürgern und Einwohnern verſchaffen muß, unterſcheidet ſie ſich vom Staate hauptſächlich in folgendem. Sie hat, wenigſtens die größere Stadt, meiſt eine verhältnismäßig bedeutende Anſtaltsverwaltung (Gas-, Waſſerwerke, Markthallen), für welche ſie ſich in privatwirtſchaftlicher Weiſe bezahlen läßt. Sie hat mehr als der Staat Gelegenheit, das Gebührenſyſtem auszubilden, wird ſich häufiger als er für beſtimmte Leiſtungen, z. B. den Schulunterricht, wenigſtens teilweiſe durch tarifierte Geldanſätze bezahlen laſſen. Noch mehr wird ſie für viele ihrer Thätigkeiten, wie z. B. für Pflaſterung und Straßenreinigung, ſtatt eigentlicher Steuern, welche alle Bürger nach der Leiſtungsfähigkeit heranziehen, ſogenannte Beiträge erheben, die von denen zu zahlen ſind, die den Vorteil haben, und nach dem Maßſtabe, nach welchem ſie ihn haben. Nur bleibt ſtets die gerechte Bemeſſung dieſer Beiträge ſehr ſchwierig, da doch immer ſchematiſch und nicht nach individueller Bewertung verfahren werden muß. Die ſtärkere Ausbildung der Gebühren und Beiträge hat man mit Recht vielfach neuerdings als eine Hauptpflicht der Gemeinde betont; auch die Vorliebe der Gemeindepolitiker für Grund-, Gebäude- und Mietsſteuer beruht auf dem Gedanken, daß dieſe Steuern dem Princip der Beiträge, der Bezahlung nach dem Vorteile ſich nähern. Jedenfalls aber ſind für Unterricht, Armenweſen und alle anderen den Staatsaufgaben näher ſtehenden Gemeindeaufgaben Steuern nach der allgemeinen Leiſtungsfähigkeit nicht zu entbehren.

Die älteren indirekten Steuern, welche die Gemeinden, beſonders die Städte, bei ſich ausgebildet hatten, hat der Staat ihnen vielfach genommen, weil ſie die Handhabe einer lokalen, egoiſtiſchen, wirtſchaftlichen Sonderpolitik waren, und die Staatsbeamten techniſch zur Verwaltung der indirekten Steuern viel fähiger ſind. Auch die ſelbſtändigen direkten Kommunalſteuern gingen auf dem Kontinente meiſt von 1600—1850 in Staatsſteuern über, während England ſein beſonderes Lokalſteuerſyſtem auf Grund des ſichtbaren äußeren Vermögensbeſitzes beibehielt. So ſind die Kommunen heute auf dem Kontinente überwiegend auf Zuſchläge zu den direkten Staatsſteuern angewieſen, was die Gemeinden in vieler Beziehung lähmt und hindert. Es iſt daher ein glücklicher Gedanke, daß man in Preußen den Ertrag der Grund-, Gebäude- und Gewerbeſteuer ganz den Gemeinden überlaſſen hat.

Ausreichen mit den Gemeindeſteuern wird man trotzdem nicht, zumal in den kleineren und ärmeren Gemeinden und gegenüber den zunehmenden Staatsaufträgen und vom Staate geforderten Zwangsausgaben. Nie ſollte der vom Staate auf die Gemeinden in dieſer Richtung geübte, in gewiſſem Umfange freilich notwendige Druck ſo weit gehen, daß die Gemeinde zur bloßen Abwehrverbindung gegen ſtaatliche Zumutungen wird. Im übrigen iſt zu helfen durch Schaffung größerer, leiſtungsfähigerer Gemeinden, durch Übertragung einzelner Aufgaben von den Gemeinden auf das Amt, den Kreis, den Bezirk, ferner dadurch, daß die Gemeinden vom Staate oder den größeren Verbänden mit Kapital oder jährlichen Zuſchüſſen dotiert werden oder ſchließlich, was die beſte Form iſt, dadurch, daß ſie für beſtimmte Zwangsaufgaben, die ſie nach dem Geſetz erfüllen müſſen, durch ſtaatliche Vorſchüſſe und Zuſchüſſe ſubventioniert werden, die ſich einer- ſeits nach ihrer Bedürftigkeit, andererſeits nach ihrer eigenen Aufwendung richten. Indem in ſteigendem Umfange komplizierte, gerechte Maßſtäbe für ſolche Subventionen gefunden werden, erhält man die Selbſtthätigkeit und das Selbſtintereſſe der Gemeinden und kommt zugleich zu einem paſſenden Zuſammenwirken von Staat und Kommune. —

112. Geſamtergebniſſe. Das neuere Anwachſen der wirtſchaftlichen Staats- und Gemeindethätigkeit, ihre Grenze und Verſchiedenheit. Der vorſtehende Überblick über die Geſchichte und den gegenwärtigen Beſtand der gebietskörperſchaftlichen Wirtſchaften und öffentlichen Haushalte konnte und ſollte den Gegenſtand nicht erſchöpfen, ſondern nur die Hauptpunkte hervorheben; zumal auf die Wirtſchaften der Kirchen, der Stiftungen, der humanitären Korporationen und Vereine, welche A. Wagner der Volkswirtſchaft als ein beſonderes caritatives Syſtem neben Gemeinwirtſchaft und Privatwirtſchaft einfügen will, iſt dabei gar nicht eingegangen; zunächſt des Raumes und ihrer geringeren Bedeutung wegen, dann aber auch, weil die wirtſchaftlichen Aufgaben und die finanziellen Mittel, ebenſo die Licht- und Schattenſeiten aller dieſer Organe doch im Grunde mit denen von Staat und Gemeinde identiſch oder nahe verwandt ſind, nur eigentümliche Abarten derſelben darſtellen. Wir haben hier zum Schluß nur noch ein zuſammenfaſſendes Wort über das Reſultat unſerer Unterſuchung und über die neueſte Entwickelung beizufügen.

Wir ſahen, daß aus genoſſenſchaftlichen herrſchaftliche Wirtſchaftsgebilde, gebietskörperſchaftliche Organiſationen entſtehen, daß an ihrer Spitze öffentliche Haushalte ſich bilden, die über allen anderen Wirtſchaftsorganen des Gebietes ſtehen, daß an die herrſchaftliche Spitze von Staat und Gemeinde ſich wirtſchaftliche Inſtitutionen an- ſchließen, welche das ganze Wirtſchaftsleben beeinfluſſen oder beherrſchen. Wir ſahen, daß die Ausbildung der Volkswirtſchaft, der öffentlichen Haushalte und der ſtaatlichen Wirtſchaftsinſtitutionen nur Glieder eines und desſelben großen Prozeſſes ſind. Die öffentlichen Haushalte bilden den Kern der Staats-, Macht- und Rechtsorganiſation, den Mittelpunkt der Volkswirtſchaft, den ernährenden Quell für alle Staatsverwaltung und alle ſtaatlichen Wirtſchaftseinrichtungen. Die geſamte Verwaltung von Staat und Gemeinde iſt ſo beſtimmend für alle volkswirtſchaftlichen Zuſtände, daß ohne ihre Kenntnis nur über wenige Gebiete der Volkswirtſchaft ein begründetes Urteil möglich iſt. Der öffentliche Haushalt bietet das Werkzeug, die Stadt, das Territorium, den Staat durch die Zoll- und Handelspolitik in richtige Beziehung zu den Nachbargebieten und anderen Volkswirtſchaften zu bringen; davon wird im letzten Buche näher die Rede ſein. Von den übrigen großen, bisher nicht behandelten Wirtſchaftsinſtitutionen der neueren Zeit (z. B. vom Maß- und Gewichtsweſen, Münzweſen, Kreditweſen, Bankpolitik ꝛc.) wird weiterhin im einzelnen zu handeln ſein. Das Wichtigſte, was wir hier feſtzuhalten haben, iſt die principielle Frage nach den Zwecken der öffentlichen Haushalte und der öffentlichen Anſtalten, da wir im bisherigen mehr die Mittel der erſteren erörtert haben. Und unter den Zwecken von Staat und Gemeinde ſtehen für uns die primären voran, nicht die ſekundären, welche bloß um der Einnahmen willen verfolgt werden. Die Frage ſpitzt ſich darauf zu, welche Urſachen den Gebietskörperſchaften den einen Teil der wirtſchaftlichen oder wirtſchaftliche Mittel erfordernden Funktionen, den privatwirtſchaftlichen Organen, Familie und Unternehmung, den anderen zugewieſen haben. Wir werden ein letztes Wort darüber erſt nach Unterſuchung der Unternehmung ſagen können; hier aber muß das Wichtigſte zur Charakteriſierung der wirtſchaftlichen Rolle von Staat und Gemeinde beigefügt werden.

Das urſprüngliche Wirtſchaftsleben iſt auf Ernährung, Kleidung, Wohnung, Herrichtung gewöhnlicher Werkzeuge, einfache Dienſtleiſtungen gerichtet; alles Derartige beſorgt am einfachſten und billigſten das Individuum, die Familie, die Unternehmung, welche Produkte oder Dienſte für andere auf dem Markte nach dem Princip von Leiſtung und Gegenleiſtung mit Gewinnabſicht verkauft. Wenn nun mit ſteigender Kultur und zunehmender Bildung größerer ſocialer Körper ein Teil der Befriedigung menſchlicher Bedürfniſſe auf die öffentlichen Haushalte und Anſtalten, ein anderer aber nicht übergegangen iſt, ſo muß die Urſache darin liegen, daß von den geſteigerten und differenzierten Bedürfniſſen ein Teil, der ältere, einfachere, natürlichere, im ganzen doch beſſer durch die privatwirtſchaftlichen, ein anderer, der ſpätere, höhere, kompliziertere, beſſer durch die öffentlichen Organe befriedigt wird. Zu jenen Bedürfniſſen gehören alle die, welche jeder ohne weiteres fühlt, die im Geſichtskreiſe jedes Alltagsmenſchen liegen, deren Befriedigungsmittel in der Familie und auf dem Markte jeder kennt und durchſchnittlich richtig beurteilen kann; es iſt heute ſo noch der größere Teil aller gewöhnlichen wirtſchaftlichen Bedürfniſſe, für welche Familie und Unternehmung Beſſeres und Billigeres leiſtet; ſchon um ihrer einfacheren Organiſation willen ſind ſie vorzuziehen. In dem Maße aber, als die höheren, feineren Bedürfniſſe wachſen, als es ſich um größere ſociale Körper, ihre Einrichtungen und Wirkungen, die nicht jeder begreift und überſieht, handelt, als vielerlei Bedürfnisbefriedigung durch die Arbeitsteilung, die ſocialen Klaſſenkämpfe, die komplizierte Einkommensverteilung ſchwieriger, von vielen Mittelurſachen abhängiger wird, als es ſich um ein dichteres Wohnen, um eine höhere, für die Maſſen oft unverſtändliche Technik handelt, als für die Bedürfniſſe der Zukunft ſchon heute geſorgt, als für die Geſamtheit der nationalen Exiſtenz, der Volksbildung und Volksgeſundheit gehandelt werden muß, für welche dem Alltagsmenſchen in ſeinem Egoismus das Verſtändnis fehlt, — da verſagt die Privatwirtſchaft, da muß die Gemeinſchaft in ihrer Rechts- und Machtorganiſation oder es müſſen, wenn ſie unfähig iſt, ſtellvertretend Vereine und Korporationen eintreten, welche das gemeine Wohl, ſeine Bedürfniſſe und Zwecke verſtehen. Wir werden ſo ſagen können, die zunehmende wirtſchaftliche Thätigkeit der öffentlichen Organe ſei das Ergebnis der höheren geiſtigen, moraliſchen und techniſchen Kultur überhaupt, des zunehmenden Sinnes für die zeitlich und örtlich auseinander liegenden Zwecke, ſei die Folge der wachſenden Vergeſellſchaftung und komplizierteren Staats- und Geſellſchaftsverfaſſung. Wir werden freilich gleich hinzufügen: dieſe Bedürfniſſe zu erkennen und zu befriedigen, ſei viel ſchwerer, ſei, wie wir ſahen, nicht zu ermöglichen ohne geſell- ſchaftliche Apparate, welche Mißbrauch, Irrtum, große Koſten, Freiheitsverluſte, despotiſche Vergewaltigungen in ſich ſchließen. Alſo werde die Verfolgung dieſer Zwecke durch Staat und Semeinde immer nur dann überwiegend von Segen ſein, wenn es gelingt, über dieſe Schwierigkeiten einigermaßen Herr zu werden. Gelingt es nicht, ſo wird man teils die Zwecke wieder fallen laſſen müſſen, teils ſie Vereinen oder auch der Privatwirtſchaft, obwohl ſie principiell und im ganzen hiefür weniger taugt, zurückgeben. Die geſchichtliche Entwickelung wird ſo in einem ſteten Vordringen der öffentlichen An- ſtalten innerhalb des für ſie paſſenden Gebietes, aber auch in einem häufigen Zurückweichen verlaufen. Aber ſtets wird der Privatwirtſchaft ihr eigentliches Gebiet bleiben. Und ſtets wird die Schwankung zwiſchen Vordringen und Zurückweichen dadurch komplizierter werden, daß die Staats- und die Unternehmerthätigkeit, ihre Formen und Gepflogenheiten ſehr verſchieden ſich geſtalten können; die große Unternehmung hat mit ähnlichen Schwierigkeiten wie Staat und Gemeinde zu kämpfen; ſie kann aber auch die Vorzüge dieſer ſich aneignen, kann durch weitſichtige, gemeinnützige Leitung, durch ſtaatliche Kontrolle, durch Abgabe eines Teiles ihrer Gewinne an Staat und Gemeinde ſich dieſen nähern; auch die ſtaatliche Anſtalt kann die Einrichtungen der Privatunternehmung ſich aneignen; es können gemiſchte Formen der Organiſation ſich bilden.

Sehen wir das einzelne in Staat und Gemeinde noch etwas näher an.

a) Die heutige Gemeinde hat ein viel dichteres Wohnen und durch die moderne Technik eine unendlich kompliziertere, nur von wenigen Sachverſtändigen erkannte Einwirkung der Nachbarn aufeinander. Der Zuſtand der Aborte und Dungſtätten, des Trinkwaſſers, die Beſeitigung der Fäkalien, die mögliche Wirkung von Dampf und Elektricität, von Rauch und Lärm, von Feuers- und Exploſionsgefahr auf die Nachbarn, das Zuſammenwohnen von 5—40 ſtatt von 1—2 Familien auf einem Grundſtücke, die Ordnung der Wege, der Platzanlagen, der Friedhöfe, die Beleuchtung der Märkte und Straßen, die Verknüpfung aller Häuſer und Straßen durch ober- und unterirdiſche Leitungen aller Art hat einen techniſch-wirtſchaftlichen Zuſtand geſchaffen, wobei nur einheitliche Ordnungen, einheitliche Anſtalten die einſchlägigen Bedürfniſſe befriedigen können. Nun kann gewiß auch heute noch ausnahmsweiſe ohne zu große Mißſtände die Waſſerleitung, die Gasanſtalt, das Elektricitätswerk, das Abfuhrweſen, das Schlachthaus, die Markthalle in Privat-, Vereins- oder Aktienhänden liegen; aber das Monopol, das entſteht, muß dann ſehr ſtreng in Leiſtungen und Preiſen kontrolliert, es muß durch Abgabe eines Teiles des Monopolgewinnes an die Gemeinde korrigiert werden; es erzeugt ſonſt nur zu leicht übergroße Gewinne für die Inhaber, ſchlechte Bedienung des Publikums. Die Übernahme auf die Gemeinde iſt oft mit etwas größeren Koſten, meiſt aber auch mit beſſerer Behandlung der Arbeiter und Beamten, mit beſſerer Ver- ſorgung aller Bürger verbunden.

Die Befriedigung der religiöſen Bedürfniſſe, die der Erziehung der Jugend hat früh zu geſellſchaftlichen Organiſationen geführt; Kirche und Gemeinde traten ein; es iſt klar, daß die Nachbarskinder billiger und beſſer durch einen gemeinſamen Lehrer im gemeinſamen Schulhauſe unterrichtet werden, daß ohne dieſe Einrichtung nur die Reichſten ſich einen Lehrer halten können. Heute kommen dazu Fortbildungs-, Ackerbau-, Gewerbe- ſchulen, Bibliotheken, Theater, Muſik-, Turn- und Feſthallen, Spielplätze und Parks; auch Derartiges kann in Privat- oder Vereinshänden ſein; am beſten aber ſorgt doch wohl die Gemeinde dafür, ſofern ſie richtig organiſiert, nicht von einer Clique beherrſcht iſt. Man hat mit Recht heute oft ſchon gefragt, ob nicht die allgemeinen Vergnügungen und ihre Lokale, die Wirtshäuſer, Theater, Muſikaufführungen beſſer unter Gemeindekontrolle oder -Verwaltung ſtünden; der private Erwerbstrieb wenigſtens hat hier vielfach zur Großziehung von Laſter und Mißbrauch geführt; er macht die größten Wuchergewinne, wenn er dem Leichtſinne des Augenblickes dient. Das Verlangen der Municipaliſierung des Schankweſens wurde neulich von einem Gemeinderate Mancheſters aufgeſtellt.

Die Unterſtützung und Erhaltung Kranker, Bedürftiger, Verunglückter war ur- ſprünglich Sache der Gentilverbände, ſpäter der Großfamilien und Grundherrſchaften, der Dorf-, Zunft- und anderen Genoſſenſchaften, aushülfsweiſe auch der Kirche geweſen; als dieſe Organiſationen verſagten, ſich auflöſten, zahlreiche Bettler entſtanden, legte der Staat der Gemeinde als ſolcher die Pflicht der Armenunterſtützung auf, und dies erſchien allerwärts um ſo natürlicher, als der Wohlſtand, die Geſittung und die Arbeitsgelegenheit am Orte von den guten oder ſchlechten Gemeindeverwaltung weſentlich mit abhängt. Notſtandsarbeiten im Winter können große Städte viel beſſer in die Hand nehmen als der Staat. Wir kommen auf das Armenweſen unten zurück. Für die Verſorgung der Irren und Blinden, für den Bau der Armen-, der Kranken-, der Waiſenhäuſer hat man neuerdings meiſt große Kommunalverbände geſchaffen, weil die einzelne Gemeinde zu klein, zu arm iſt, ſolche Anſtalten in zu kleinem Maßſtabe anlegen müßte. Teilweiſe hat man auch die Feuer-, Hagel-, die Viehverſicherung Gemeinden oder größeren Kommunalkörpern in die Hand gegeben. Die Krankenverſicherung, wie ſie neuerdings in vielen Ländern geſetzlich erzwungen wurde, liegt teils in Gemeindehänden, teils in den Händen lokaler Kaſſen, die von der Gemeinde und dem Staate kontrolliert werden. Auch die Kreditorganiſationen für die ärmeren Klaſſen, die Sparkaſſen, die Pfandleihanſtalten, da und dort auch Banken und Pfandbriefinſtitute ſind vielfach mit Erfolg in Gemeindehänden.

An einzelnen Punkten hat man die Leiſtungen der Gemeinde teils heute ſchon unentgeltlich gemacht, teils die Unentgeltlichkeit verlangt: man hat da und dort ſchon freien Unterricht in der Volksſchule gewährt, hauptſächlich im Geſamtbildungsintereſſe der Nation; diskutierte Fragen ſind die Unentgeltlichkeit der Lehrmittel, des warmen Frühſtücks und der Bäder für die Schulkinder, dann die des Ärztedienſtes und der Arzneimittel, der Beerdigung für alle; ferner die der Rechtsbelehrung in beſonderen Bureaus, des Arbeitsnachweiſes. Es handelt ſich dabei um kleine ſociale Hülfen für die Ärmeren, um eine Bedürfnisbefriedigung, welche erwünſcht iſt und doch unterbleibt oder ſehr ſchwer drückt, ſobald direkte Bezahlung gefordert wird. Immer werden ſolch’ unbezahlte Gemeindedienſte nicht ſehr weit gehen dürfen, wenn ſie nicht die Selbſtthätigkeit und Selbſtverantwortung lähmen ſollen.

Wo die Gemeinde, wie jetzt in raſch zunehmender Weiſe in England und ſonſt, Elektricitäts-, Waſſer-, Gaswerke, Pferdebahnen in eigener Regie unterhält, wo ſie, wie vereinzelt geſchieht, auf Gemeinderechnung Bäckerei, Milch- und Kohlenhandel, Lagerhäuſer, Apotheken, Volksküchen betreibt, Wohnungen baut, große vorſtädtiſche Land- ſtrecken zum Zwecke der Beherrſchung des Baugeſchäftes kauft, da läßt ſie ſich mindeſtens die Koſten erſetzen und muß das, weil hier der Vorteil für die Benutzer klar und einfach zu berechnen iſt, eine Unterhaltung aus Steuermitteln ungerecht wäre, kommuniſtiſche Begehrlichkeit erzeugte, Fleiß und Sparſamkeit vernichtete. Die Urſache, daß die Gemeinde auf den erſtgenannten Gebieten vordringt, iſt einfach; ſie bedient alle gerechter; ſie ſucht nicht Wucher- und Monopolgewinne zu machen; ſie arbeitet durch centraliſierten Großbetrieb billiger als eine Anzahl konkurrierender Werke; es handelt ſich meiſt um Unternehmungen, die auch beim Aktienbetrieb des ſchwerfälligen Apparates zahlreicher Beamten bedürfen, deren Eigenintereſſe teilweiſe durch Tantiemen belebt werden kann. Den an zweiter Stelle genannten Zwecken werden ſich die Gemeinden nur ausnahmsweiſe, wenn beſondere Not vorliegt, zuwenden.

b) Die Zwecke und wirtſchaftlichen Anſtalten, die in Staatshänden ruhen, ſind teils die alten der Macht-, Rechts- und Friedensorganiſation mit dem baulichen und perſönlichen Apparat, welcher dazu gehört, teils die neueren der Kultur- und Wohlfahrtsförderung.

Freilich auch die erſteren wurden nicht immer von den Regierungen auf ſich genommen: erſt langſam erwuchs aus Blutrache und Fehde das Gericht, aus dem örtlichen das ſtaatliche, aus dem vom Kläger bezahlten der ſtaatlich beſoldete Richter; man hat von einer Verſtaatlichung des Gerichtsweſens in Preußen geſprochen, die von der Schaffung des Kammergerichtes bis 1850 gedauert habe. Der Schutz nach außen war lange nur Sache des Fürſten, da und dort dann ſolche von privaten Söldnerbanden, die jedem dienten, der ſie bezahlte. Die Entſtehung der heutigen Heere, 1650—1870, hat man auch als Verſtaatlichung des Kriegshandwerkes bezeichnet. Der Schutz nach außen durch Armee und Flotte, nach innen durch Juſtiz und Polizei kommt ſo ſehr der Geſamtheit und all’ ihrem Leben zu Gute, daß die Koſten durch Steuern aufgebracht werden müſſen; und unter denſelben Geſichtspunkten ſtehen der Finanzdienſt, das meiſte ſtaatliche Bauweſen, die Feſtungen, die Ordnung der Flußläufe und Ähnliches.

Alles Straßen-, Verkehrs- und Marktweſen beruht auf gemeinſamer Veranſtaltung, nämlich auf Straßen-, Brücken- und ſonſtigen Bauten, Koſten für Urmaße, Münzprägung, Warenſchau. Je größer die Gemeinweſen wurden, deſto weniger genügte die Sorge von Vereinen, Genoſſenſchaften, Gemeinden, deſto mehr mußten dieſe Veranſtaltungen im Geſamtintereſſe gemacht, gerecht gehandhabt, von den egoiſtiſchen Sonderintereſſen einzelner Geſchäfte, Orte und Klaſſen befreit werden. Deshalb mußte die Münzprägung und das Poſtweſen verſtaatlicht werden (in Deutſchland hauptſächlich 1600—1866); die wichtigſten großen Straßen übernahm allerwärts der Staat; die Eiſenbahnen ſind auch beſſer in Staats- und Reichshänden, ſind in Deutſchland und in einer Reihe anderer Länder wenigſtens, hauptſächlich 1870—90, verſtaatlicht worden. Aller Eiſenbahnbetrieb ſtellt ein großes wirtſchaftliches Monopol dar; die Aktienbahnen bauen nur die centralen Haupt-, nicht die Nebenlinien; ihre Konkurrenz ſtellt eine Verſchwendung an Nationalvermögen dar; die Verſchiedenheit ihrer Verwaltung, Einrichtung, Tarife hindert die Landesverteidigung, erſchwert und verteuert den Verkehr, macht eine nationale Verkehrs- und Tarifpolitik unmöglich; nicht umſonſt rief Bismarck, die 63 deutſchen Eiſenbahngebiete ſchaffen ein Fehderecht wie im Mittelalter. In der Hand von privaten Kapitalmagnaten ſind die Eiſenbahnen und ihre Aktien das Mittel der Börſenſpekulation, der ungeheuren Bereicherung der Aktionäre, der politiſchen und wirtſchaftlichen Herrſchaft der Großkapitaliſten über Staat und Volkswirtſchaft. Für gewiſſe Teile der Kreditorganiſation, beſonders die, welche das Notenweſen betreffen, mit der Geldcirkulation zuſammenhängen, verlangen ähnliche Gründe eine ſtaatliche Organiſation oder ſtaatliche Kontrolle. Für eine Verſtaatlichung der Kohlenbergwerke, gewiſſer Teile der Eiſen- und Waffeninduſtrie, für eine ſtaatliche Verwaltung der Waſſerkräfte, der Elektricitätswerke, aller großen mechaniſchen Kräfte haben ſich neuerdings manche Stimmen erhoben. Ob man ſich Derartigem weiter nähert, wird von den ſocialen Kämpfen in dieſen Induſtrien und der Art abhängen, wie Ringe und Kartelle in ihnen ihre Macht ge- oder mißbrauchen.

Die ſteigende Rolle des Staates im Bildungs- und Schulweſen beruht auf anderen Urſachen. Eine gewiſſe Einheit der ſittlich-religiöſen Gefühle und der Bildung war ſtets die Vorausſetzung eines höheren Kulturlebens, zumal freier Verfaſſungsformen; ſie war früher unter einfacheren Verhältniſſen leichter herzuſtellen, zumal wo Staat und Kirche noch zuſammenfielen. Als ſie ſich trennten, als die Geſellſchaft und ihre Bildung geſpaltener wurden, entſtanden Privatſchulen, Korporations- und Gemeindeſchulen, kirchliche Schulen, ſtaatliche Schulanſtalten, kurz eine Summe ſich kreuzender und bekämpfender Einrichtungen. Je mehr ein weltlicher paritätiſcher Staat ſich ausbildete, je verſchiedenere Religions- und Sittlichkeitsſyſteme ſich in einem Lande um den Vorrang ſtritten, deſto mehr hatte der Staat Anlaß, zuerſt höhere, dann auch niedere Schulen, zu deren Unterhalt er die Gemeinden zwang oder heranzog, zu ſchaffen. Nur damit konnte er hoffen, im ganzen Volke diejenige einigermaßen homogene geiſtige Atmoſphäre herzuſtellen, ohne welche die verſchiedenen Elemente ſich nicht verſtehen können, ohne welche vor allem die unteren Klaſſen den ſchweren Kampf des heutigen freien Erwerbslebens nicht kämpfen können.

Die Verkehrs- und die Schulanſtalten ſtellen die Gebiete der größten neueren Ausdehnung der Staatsthätigkeit dar; ich füge den oben angegebenen Zahlen die Notiz bei, daß Württemberg 1889—90 auf 3093 gewöhnliche Beamte 6000 im Schul- und 5400 im Verkehrsdienſte hatte. —

Man verſuchte, für die ganze Grenzbeſtimmung zwiſchen öffentlicher und Privatthätigkeit einfache, feſte, klare Formeln aufzuſtellen: der Staat oder die Gemeinde ſolle alle Monopole übernehmen, weil ſie in Privathänden zur mißbräuchlichen Ausnutzung führen; aber was iſt ein Monopol? Der Staat ſolle alle Anſtalten, die ihrer wirtſchaftlichen und ſonſtigen Geſellſchaftsnatur nach über das ganze Land ſich ausdehnen müſſen, alle die, welche mehr für die Zukunft als für die Gegenwart arbeiten, alle, deren Produkte im Wege des gewöhnlichen Tauſchverkehrs nicht leicht gerecht zu bezahlen ſind, deren Leiſtungen ohne große Koſtenſteigerung Tauſenden und Millionen zugänglich gemacht werden können (z. B. Bibliotheken), übernehmen. Man hat ſich bemüht, alle dieſe Erſcheinungen auf Gemeinbedürfniſſe, im Gegenſatze zu den Individualbedürfniſſen, zurückzuführen.

So wenig ſolchen Verſuchen ein gewiſſer wiſſenſchaftlicher Wert abzuſprechen iſt, ſo wenig können ſie doch praktiſch im einzelnen Falle entſcheiden. Es handelt ſich um einen großen, langſamen Umbildungsprozeß, wie wir ſchon ſahen; dabei entſcheiden neben den Principien und großen Urſachen viele kleine, unter denen die jeweiligen Machtverhältniſſe der Regierungen, der Parteien und Klaſſen, die Fähigkeit und Integrität des Beamtentums obenan ſtehen. Ein Staatseiſenbahnſyſtem iſt in einem gut regierten monarchiſchen Staate mit tüchtigen Beamten vielleicht ebenſo zu empfehlen wie in einem Lande mit beſtechlichen Beamten und ausgedehnter parlamentariſcher Patronage zu widerraten.

Eines bleibt immer wünſchenswert: weder darf die öffentliche Wirtſchaft die private, noch dieſe jene verſchlingen; ſie müſſen ſich die Wage halten, ſich gegenſeitig korrigieren: keine dauernd ſegensreiche Steigerung der Staatsgewalt und der Staatsfinanz ohne entſprechende Fortſchritte der individuellen Freiheit, der Freiheit der Vereine, der Gemeinden und ſonſtigen Körperſchaften. Mancherlei hat der Staat und die Finanz auch nur vorübergehend übernommen, um einer Organiſation den Stempel ihrer gemeinnützigen Ideen aufzudrücken; dann kann der Staat die Anſtalt wieder anderen unter ihm ſtehenden Organen übergeben. Jedenfalls aber iſt heute auch in unſerer Technik und in unſerem Verkehr kein Grund vorhanden, daß eine ungeheure ſtaatliche Rieſenmaſchine Familie und Unternehmung abſorbierte. Sie ſind die einfacheren, natürlichen, viel leichter herzuſtellenden, auf ſicherer wirkenden pſychologiſchen Motiven beruhenden Organe. Jedes Bedürfnis, das mit einem einfachen ſocialen Apparate ebenſo gut und billiger befriedigt werden kann, darf nicht einem großen und komplizierten, teureren Mechanismus überliefert werden. Wenn heute noch in Deutſchland die Hälfte aller Menſchen ihre Kartoffeln, ihr Brot, ihr Schweinefleiſch ſelbſt produzieren, wozu ſollen dieſe Produkte den Umweg durch einen ſocialiſtiſchen Staatsapparat machen? Die Individuen, die Familien, die kleineren und größeren Geſchäftsunternehmungen, die arbeitsteilig für einander arbeiten, werden heute wie in abſehbarer Zukunft trotz der Unvollkommenheiten und Schattenſeiten ihrer Produktion, auf die wir in anderem Zuſammenhange kommen, die gewöhnlichen wirtſchaftlichen Thätigkeiten behalten, jene alltäglichen Gegenſtände her- ſtellen, die jeder beurteilen kann, deren Dringlichkeit jedem gleich deutlich iſt, die wir teilweiſe auch vom Auslande beziehen, alſo aus Händen, denen die Staatsgewalt die Herſtellung nur abnehmen könnte, wenn ſie bereits zu einer Weltcentralſtaatsgewalt geworden wäre. Dem Leben der Individuen und Familien wäre der wichtigſte Teil ſeines Inhalts und ſeines Strebens, ſeiner Verantwortlichkeit und Freiheit genommen, wenn dieſe Alltagsbedürfniſſe und ihre Befriedigung auf einen Staatsapparat übertragen wären. Die Mannigfaltigkeit und ſteigende Verſchiedenheit der ſocialen Organiſationsformen, die ſtets das Zeichen höherer Kultur iſt, wäre durch die Monotonie der ungeheuerlichen Staatswirtſchaft beſeitigt.

Eine zahlenmäßige, breitere und ſichere Kenntnis über das Verhältnis von öffentlicher und privater Wirtſchaftsthätigkeit beſitzen wir leider nicht. Aber einen ungefähren Maßſtab dafür vermögen doch Zahlen wie die folgenden zu geben. David A. Wells führt aus, zu Anfang unſeres Jahrhunderts hätten die Ausgaben der großbritanniſchen Regierung ein Drittel des Nationaleinkommens betragen (die enormen Kriegsausgaben hatten das Budget von 11 [1784] auf 116 Mill. ₤ [1815] angeſchwellt), heute machen ſie ein Zwölftel aus. Mit den kommunalen Ausgaben werden ſie wohl auch heute ein Sechſtel betragen. Das preußiſche Volkseinkommen wird gegenwärtig auf 12 bis 15 Milliarden Mark geſchätzt; die Regierung giebt 1900 (unter Zuſchlag von 60 % des Reichsbudgets) 4,16 Milliarden Mark aus, alſo auch etwa ⅓—¼; mit Zufügung aller anderen öffentlichen Haushalte, aller Kirchen-, Stiftungs-, gemeinnützigen Haushalte wäre es noch mehr. Jedenfalls zeigen dieſe Zahlen die ungeheure, freilich nicht überall gleich große Bedeutung der öffentlichen Haushalte, ihren Einfluß auf die Volkswirtſchaft. Sie ſind in Großbritannien und Preußen die größten Geldempfänger und -zahler, die größten Kapital- und Kreditnehmer, die größten Abnehmer und Beſteller von Bauten, von Erdarbeiten, von Maſchinen und Waffen, häufig auch von Wagen und Schiffen; ſie haben die größte Nachfrage nach Beamten und Arbeitern, ſowie eine weitgehende Einwirkung auf alle Privatwirtſchaften durch die Steuern und durch die wirtſchaftliche Verwaltung in der Hand. Wo vollends die centralen neueren Wirtſchaftseinrichtungen für Verkehr und Kredit in ihren Händen ruhen, wo ſie die Zoll- und Handelspolitik benutzen wollen, iſt es nicht zu viel geſagt, wenn man behauptet, ſie beherrſchten damit das Ganze, auch wenn drei Viertel bis fünf Sechſtel alles wirtſchaftlichen Lebens noch dem freien Willen der einzelnen unterſtehen.

Eine außerordentliche Ausdehnung der ſtaatlichen Wirtſchafts- und Finanzthätigkeit hat von 1500—1815 und dann wieder von 1850—1900 ſtattgefunden. Man hat deshalb von einem „Geſetz“ der wachſenden Ausdehnung der Staatsthätigkeit geſprochen. Wir haben mancherlei Zahlenbelege für dieſe Ausdehnung ſchon oben (S. 282—83) angeführt. Zur vollen Klarheit über ihre Bedeutung käme man freilich erſt, wenn man zugleich in ſicherer und umfaſſender Weiſe Rechenſchaft darüber ablegen könnte, wie die privatwirtſchaftlichen Einnahmen und Ausgaben daneben ſtiegen. Jedenfalls aber ſtehen dieſer Steigerung, wie wir ſahen, große Schwierigkeiten und eine beſtimmte Grenze entgegen; es iſt nicht davon die Rede, daß ſie gleichmäßig fortdauern kann. Die Grenze liegt teils im Weſen der verſchiedenen Bedürfniſſe und der verſchiedenen Wirtſchaftsorgani- ſationen, teils in den beſonderen Verhältniſſen des einzelnen Staates. Ob man heute nicht teilweiſe ſchon zu ſtaatsſocialiſtiſch geworden, ob man heute viel weiter gehen könne, darüber ſtreiten die Parteien und Klaſſen. Ich glaube, die Bewegung auf Verſtaatlichung, noch mehr die auf Kommunaliſierung iſt augenblicklich noch im Wachſen, aber ſie wird nicht mehr ſehr wichtige und große Gebiete in abſehbarer Zeit ergreifen. Der Unterſchied der angeführten Zahlen in Bezug auf Preußen und Großbritannien zeigt, um welche Unterſchiede es ſich heute etwa in den Kulturſtaaten handeln kann. Wo die Staatsgewalt nur 1/12 des Nationaleinkommens ausgiebt, müſſen andere wirtſchaftliche und ſtaatliche Zuſtände vorhanden ſein als da, wo ſie über ⅓ verfügt.

Der Unterſchied, um den es ſich dabei handelt, iſt nicht durch den verſchiedenen Reichtum, nicht durch die verſchiedene Technik, auch nicht durch die verſchiedene ſociale Klaſſengliederung bedingt, ſondern weſentlich durch die von Volkscharakter, geographiſcher Lage, Geſchichte und politiſcher Verfaſſung hervorgebrachte Verſchiedenheit in den Beziehungen der Staatsgewalt zu dem individuellen Leben. Eine ſtärkere oder ſchwächere politiſche und wirtſchaftliche Centraliſation kann es in ärmeren und reicheren Staaten geben, obwohl die moderne Volkswirtſchaft wie jeder große geſellſchaftliche Fortſchritt nirgends ohne erhebliche Anläufe der Centraliſation entſtand; aber es fragt ſich, ob eine ſolche anhält, ob nicht bald (wie zuerſt einſt in Holland, ſpäter in England, dann auch in Frankreich, vielleicht am meiſten in den Vereinigten Staaten) die beſitzenden Klaſſen es verſtehen, mehr für ihre Stärkung als für die der Staatsgewalt zu ſorgen. Die ſcheinbar demokratiſche Lehre, der Staat müſſe ſchwach, die Geſellſchaft ſtark ſein, bedeutete praktiſch ſo viel wie: die oberen Klaſſen müſſen ohne weſentliche Schranken ſich bereichern, den Staat beherrſchen können. Dieſe Schwächung des Staates und ſeiner wirtſchaftlichen Mittel tritt am leichteſten ein, wenn derſelbe durch ſeine Lage, wie England und die Vereinigten Staaten, von außen gar nicht bedroht, am wenigſten, wenn er ſehr gefährdet iſt, wie Preußen. Dort kann am leichteſten die reiche Geſellſchaft und der arme Staat entſtehen; es fragt ſich nur, ob die reiche Geſellſchaft nicht in Wahrheit eine ſolche mit einer kleinen Zahl ſehr reicher, einer großen Zahl ſehr armer Bürger ſei, und ob ſo die ſchwächere Staatsgewalt einen Fortſchritt bedeute, ob ſie auf die Dauer der volkswirtſchaftlichen Geſamtentwickelung günſtig ſei.

Jedenfalls aber ſehen wir mit dieſen Betrachtungen, daß die Beziehungen der öffentlichen Haushalte und der öffentlichen Wirtſchaftsanſtalten zur Volkswirtſchaft weder rein wirtſchaftlich, noch rein techniſch zu erklären ſind. Gewiß, die Fortſchritte des techniſchen, des privatwirtſchaftlichen Lebens, der Bedürfniſſe, der Produktion, des Ver kehrs ſind die Elemente, aus denen ſich auch der wirtſchaftende Staat aufbaut. Und ſie geben zu gewiſſen Zeiten allgemein allen Staaten, welche an ihr teilnehmen, eine andere Verfaſſung der Finanz, der öffentlichen Anſtalten. Aber wie der wirtſchaftende Staat nun im einzelnen ſich geſtalte, wie er ſich mit der Privatwirtſchaft in die Funktionen teile, das hängt zugleich von den großen vorherrſchenden Ideen über Gemeinſchaft und individuelle Freiheit, von den einſchlägigen Gefühlen, von den Sitten und Rechtsſätzen, den Inſtitutionen und moraliſch-politiſchen Ordnungen, dem Ämterweſen und der monarchiſchen oder ſonſtigen Centralgewalt ab, wie ſie auf dem Boden der realen Geſchichte jedes Staates hauptſächlich unter dem Drucke der feindlichen Mächte und der großen Ereigniſſe ſeine Entwickelung geſtalten. Dieſe Urſachen in ihrer Geſamtheit beſtimmen das geiſtige und politiſche Leben der Staaten und zugleich deren mehr oder weniger centraliſtiſche Entwickelung.