Grundriß der Allgemeinen Volkswirtschaftslehre — Zweites Buch. Die geſellſchaftliche Verfaſſung der Volks- wirtſchaft, ihre wichtigſten Organe und deren Haupturſachen.

5. Das Weſen des Eigentums und die Grundzüge ſeiner Verteilung.

14.519 Wörter

5. Das Weſen des Eigentums und die Grundzüge ſeiner Verteilung.

123. Begriff und Bedeutung. Das Eigentum primitiver Jäger- und Hackbauſtämme. Wenn wir vom Eigentum und vom Eigentumsrecht ſprechen wollen, ſo müſſen wir uns zunächſt alles deſſen erinnern, was oben (S. 51—55) über die Natur und Bedeutung des Rechtes überhaupt, über ſeine Entſtehung aus der Sitte, über den notwendig formaliſtiſchen Charakter alles poſitiven Rechtes geſagt iſt. Das Eigentumsrecht iſt gleichſam der Kernpunkt und das Centrum alles Rechtes, jedenfalls alles Privatrechtes. Alle dergleichen Rechte und ein Teil des Familien- und Erbrechtes ſind nur ein Anhängſel des Eigentumsrechtes. Ein erheblicher Teil des Obligationen- und Strafrechtes ſtellt nur ein Mittel zur Durchführung der Zwecke des Eigentumsrechtes dar.

Hätten wir nun das Eigentumsrecht vom Standpunkt des Juriſten zu erklären und zu erörtern, ſo würden wir verſuchen, die hiſtoriſch-genetiſche Entſtehung des Beſitzſchutzes, der Prozeßformen, kurz des formaliſtiſchen Geſellſchaftsapparates zu ſchildern, deſſen Funktionen die äußere Ausbildung des Eigentumsrechtes ermöglichen. Dieſe Aufgabe müſſen wir dem Juriſten und Rechtsphiloſophen überlaſſen; wir haben uns vom geſellſchaftswiſſenſchaftlichen und volkswirtſchaftlichen Standpunkt aus klar zu werden, wie, an welchem Stoffe, unter welchen Verhältniſſen das Eigentumsrecht entſtanden ſei, was für Folgen ſocialer und wirtſchaftlicher Art ſich daran knüpften, wie es ſich in ſeinen Grundzügen auf Staat, andere Korporationen, Familien und Individuen verteilt habe, was es in ſeinem innerſten Kern bedeute. Und wenn wir dabei zu dem Reſultat kommen werden, das Eigentumsrecht ſei der Inbegriff der rechtlichen Regeln, welche die Nutzungsbefugniſſe und die Nutzungsverbote der Individuen und der ſocialen Organe untereinander in Bezug auf die materiellen Objekte der Außenwelt feſtſetzen, ſo liegt darin ſchon die ganze Tragweite des Eigentumsrechtes angedeutet und ebenſo ſeine doppelte Funktion: das Eigentumsrecht iſt in ſeiner äußeren Funktion eine Schranke, um den Streit zu hindern, beſtimmte Bethätigungsſphären abzugrenzen; es iſt ſeiner inneren Funktion nach Geſellſchaftsordnung, d. h. eine Inſtitution, welche Individuen, Familien, Genoſſenſchaften, Gemeinde und Staat zu beſtimmtem Zuſammenwirken veranlaßt und nötigt.

Es mag ſehr ſchwer erſcheinen, hier in kurzen Strichen die Grundzüge der Eigentumsverteilung vorzuführen, ohne vorher die Einkommenslehre vorzutragen, ohne auf die ganze Rechtsgeſchichte des Grund- und beweglichen Eigentumes einzugehen. Aber da an dieſer Stelle vom Eigentum geredet werden muß, als einem der Eckſteine des volkswirtſchaftlichen Lebens, als einer Vorausſetzung der geſellſchaftlichen Klaſſenbildung und der Unternehmung, wie ſie heute die Volkswirtſchaft charakteriſiert, ſo müſſen auch die thatſächlichen und hiſtoriſchen Verteilungserſcheinungen kurz dargeſtellt werden, weil ohne ihre Kenntnis alles Reden über das Eigentum ins Blaue und Nebelhafte geht. Einzelne Ergebniſſe des folgenden Buches, welches den Verteilungsprozeß darſtellt, müſſen dabei ſchon hier vorweggenommen werden. —

Sobald es eine Geſellſchaft gab, mußte auch eine gewiſſe, wenn auch noch ſo primitive Ordnung der Nutzung des Bodens, des Beſitzes an Geräten, Gebrauchsgegenſtänden und Nahrungsmitteln vorhanden ſein. Man behauptet wohl, daß es bei den roheſten Stämmen keinen Beſitzſchutz gebe, daß Kleider und Geräte ſcheinbar ohne Gegengabe von einem Individuum zum anderen übergingen, daß jeder Stammesgenoſſe bei den anderen unbegrenzte Gaſtfreundſchaft finde. Aber das ſind mehr Beweiſe für die Wertloſigkeit aller Habe unter beſtimmten Verhältniſſen, als für das Fehlen jedes Eigentumsbegriffes. Ein ſolcher ſpringt deutlich in die Augen, wenn wir hören, daß ſelbſt der roheſte und ärmſte Wilde ſeine Waffen und Werkzeuge als ihm gehörig anſieht, daß dann bei beginnender Differenzierung der Geſellſchaft Vornehmen ihre Waffen, ja ſpäter ihre Weiber und Sklaven ins Grab mitgegeben werden, daß Fürſten in ihren Paläſten begraben, und die letzteren für immer mit ihren Schätzen verlaſſen werden. Ein gewiſſer Eigentumsſchutz wurde überhaupt den Göttern und Häuptlingen, auch den Prieſtern eher zu teil, als anderen Menſchen. Aber auch für ſie fehlte er nicht. Wir ſehen jedenfalls bei Jägern und Hackbauern, daß teils der Stamm und die Gens, teils die Mutter mit ihren Kindern und die Individuen zu beſtimmten Teilen der Außenwelt in ausſchließliche Beziehung gebracht, als ausſchließliche Nutzungs- und Verfügungsberechtigte betrachtet werden. Wo die Horden und Stämme lagern, Quellen benutzen, ſich etwas länger aufhalten und jagen, da achten ſie für gewöhnlich den gegen- ſeitigen Beſitzſtand, da werden natürliche Grenzmarken zwiſchen ihnen als Verbote angeſehen, die wirtſchaftliche Nutzung darüber hinaus in Anſpruch zu nehmen. Der auf einem Jagdgebiet verwundete, in einem anderen fallende Elephant gehört am Zambeſi mit ſeiner unteren Hälfte dem Häuptling des letzteren. Die Betſchuanen geben den Buſchmännern noch heute Teile ihres Jagdertrages für die längſt vollzogene Abtretung von Jagdgründen. Im übrigen entſcheidet zwiſchen feindlichen Stämmen, zwiſchen ſolchen, denen die Weidegründe und Ackerſtellen zu ſchmal und zu klein geworden, natürlich die Gewalt der Waffen. Der ſtärkere Stamm ſiegt, aber er ſieht in dieſem Siege auch die rechtliche Legitimation auf Verdrängung und Knechtung der Unterworfenen. Gewalt und Kraft, kriegeriſche Tüchtigkeit entſcheidet ſo, nicht ein Fatum, das unabhängig wäre von den Eigenſchaften der Menſchen.

Innerhalb des Stammes aber wird, ſo lange Grund und Boden in Fülle vorhanden iſt, jede zeitweilige Beſitzergreifung für den Bau einer Hütte, den Anbau eines Feldes geachtet. Erſt wo es an Raum zu fehlen beginnt, ſtellt ſich die Verteilung und Abgrenzung durch die Stammesorgane ein, die entweder an die Zwecke und Bedürfniſſe des Stammes oder an die perſönlichen, von dem Stamme bereits geachteten und anerkannten Unterſchiede der Führer, der Krieger, der Prieſter von den übrigen Stammesgenoſſen anknüpft; ſie wird nirgends weſentlich auf Gewalt beruhen. Es iſt ganz allgemeiner Grundſatz, daß kein Individuum, keine Gens, keine Familie die andere aus der occupierten oder zugewieſenen Stelle vertreiben darf; oft iſt rechtens, daß erſt nach zweijähriger Nichtbenutzung ein anderer dieſelbe Stelle für ſich in Anſpruch nehmen kann. Als Inhaber dieſes Verbotsrechtes der Störung erſcheinen bald die Verwandt- ſchaftsgruppen, bald die Individuen, die das Feld bebauen. Und ſofern es bei den am niedrigſten ſtehenden Stämmen mehr die letzteren als die erſteren ſind, hat man auch bezüglich des Bodens behaupten können (Dargun), das rein individuelle Eigentum ſtehe am Beginn aller wirtſchaftlichen Entwickelung, nicht das Kollektiveigentum.

Jedenfalls viel richtiger als für den Boden iſt das für Werkzeuge, Waffen, Kleider, Nahrungs- und Genußmittel. Bei den roheſten Stämmen ſorgt zunächſt jeder Mann und jede Frau für ſich, ſucht Nahrung, wie jedes ſie findet, und behält, was es hat. In den langen Zeiträumen, in welchen der Kampf mit den wilden und eßbaren Tieren im Vordergrund ſtand, war der ſtarke, kampfgeübte Jäger, der Mann, der die beſten Waffen herſtellte, zugleich der, welcher den erheblichſten Beſitz ſein nannte. Niemand beſtritt ihm, was er sudore et sanguine erworben. Für die gemeinſame Jagd mehrerer bilden ſich feſte, Eigentum erzeugende Teilungs- oder Zuweiſungsgrundſätze: iſt das Renntier von mehreren Pfeilen getroffen, ſo gehört es dem, deſſen Pfeil dem Herzen am nächſten ſitzt; bei den Sioux und Comanches erhält bei gemeinſamer Jagd der Erleger das Fell, als den wertvollſten Teil, das Fleiſch wird gleich geteilt.

Der individuelle, freilich meiſt noch unbedeutende Beſitz, der den Männern nicht ins Grab mitgegeben wird, erfährt im Erbfall eine verſchiedene Behandlung. Er fällt teils an die Gens, teils an die Kinder der Schweſtern. Es giebt auch vereinzelte Stämme, bei welchen die bewegliche Habe nach dem Tode des Mannes geplündert wird. Daß Frau und Kinder darauf kein Recht haben, ſolange Mutterrecht beſteht, iſt wohl begreiflich, während umgekehrt der bewegliche und ſonſtige Beſitz der Mutter, ſo weit wir ſehen, ſtets auf ihre Kinder überging.

Alſo ausſchließliche Nutzungsrechte der Stämme und Gentes, weitgehende Beſitzanerkennung, Erbrecht ſind ſchon auf dieſen älteſten Stufen menſchlicher Wirtſchaft vorhanden; ohne ſie iſt ein geordneter Friedenszuſtand nicht denkbar.

124. Das Sklaven- und Vieheigentum der älteren Ackerbauer und Hirten. Mommſen hat von den Römern geſagt, was man in richtiger Begrenzung von den meiſten Raſſen und Völkern behaupten kann: das Eigentum habe ſich nicht an den Liegenſchaften, ſondern zunächſt am Sklaven- und Viehſtand entwickelt. Mommſen meint natürlich damit nicht die Anfänge eines Beſitzſchutzes und ausſchließlichen Nutzungsrechtes in irgend welcher Form, ſondern das individuelle Eigentum in ſeiner ſchärferen Geſtaltung und breiteren Ausdehnung, mit ſeiner relativ wenig beſchränkten Verfügungsgewalt. Dieſe hat freilich zuerſt nur für das Vieh beſtanden; die Herrſchaft des Menſchen über den Menſchen war lange kein wirkliches Eigentum, ſondern ein familienhaftes Rechtsverhältnis.

Daß das ältere Sklavenrecht ein Teil des Familienrechtes war, dem Familienvater über den Sklaven kaum andere Rechte gab, als über Frau und Kinder, ſahen wir. Das ſpätere harte, zum wirklichen Eigentum führende Sklavenrecht war die Folge der Ausweitung der Familien zu herrſchaftlichen unternehmerartigen Organiſationen, welche nur unter der Vorausſetzung dieſer Herrſchaft in jenen Zeiten techniſch und wirtſchaftlich Großes leiſten konnten. Aber die Möglichkeit dieſes zur Entartung führenden Sklavenrechtes bot doch in erſter Linie die ethniſche Verſchiedenheit: die Herren ſtammten im ganzen aus der höheren, die Sklaven aus der niederen Raſſe. Nie und nirgends hat es ſich in der Hauptſache und dauernd ſo verhalten, daß kulturell gänzlich Gleichſtehende ſich als Herren und Sklaven gegenüber, daß im Durchſchnitt die Herren tiefer ſtanden. Ihre Wurzel lag in perſönlichen Verſchiedenheiten, ſowie in dem Bedürfnis großer herrſchaftlicher Organiſation; dazu kam dann das Zurücktreten der älteren familienhaften Rechtsſchranken, wodurch allerdings das ganze Verhältnis zum Unrecht nach und nach wurde. Das ſpätere Sklavenrecht iſt die falſche Übertragung einer für Tiere und Sachen paſſenden und entſtandenen Inſtitution auf Menſchen. Dieſe Art des Eigentums mußte wieder verſchwinden; ſie that es allerdings erſt, nachdem ſie viel Unheil geſtiftet, vorübergehend aber zugleich die Rolle eines weitreichenden herrſchaftlichen Bandes und Organiſators roher Menſchen für große techniſche und wirtſchaftliche Zwecke geſpielt hatte.

Die urſprüngliche Entſtehung des Vieheigentumes knüpft an die oben (S. 196 bis 197) beſprochene Viehzähmung an. Die Hypotheſe über ſie, welche E. Hahn aufſtellt, weiſt darauf hin, daß urſprünglich die Rinderherden eine Art geheiligten Stammeseigentums dargeſtellt haben. Auch Meitzen nimmt an, daß bei den keltiſchen Viehweidegenoſſenſchaften das Rindvieh teils dieſen, teils den einzelnen gehört hätte. Im übrigen können wir in hiſtoriſcher Zeit und in der heutigen beſchreibenden Reiſelitteratur keine Beiſpiele des Stammes- oder Sippeneigentums an Vieh finden. Der verbreitete Viehbeſitz erſcheint überall als ein perſönlicher; und ich glaube, wir können annehmen, das beruhe auf der Thatſache, daß in aller älteren Zeit die perſönliche Kraft und Geſchicklichkeit des einzelnen Mannes am beſten ſolches Eigentum pflegen, erhalten und vermehren konnte. Der Mann allein konnte mit dem Stier und der Kuh, dem Pferd und Kamel fertig werden, ſie bändigen, ſchlachten; er beſorgt bei allen primitiven Stämmen das Vieh. Schon den Kindern wird bei den afrikaniſchen Hirtenſtämmen ein Schaf oder ein Kalb geſchenkt. Bei vielen Nomaden wird der erwachſene mannbare Sohn mit ſo viel Vieh ausgeſtattet, daß er exiſtieren und ſich eine Frau kaufen kann. Wir ſehen überall mit dem Viehbeſitz die Vermögensungleichheit beginnen. Im Eraniſchen heißt der König Hvánthwa, d. h. der mit guter Herde Verſehene. Die demokratiſch kriegeriſche Rechtsgleichheit der höher ſtehenden Indianerſtämme beruht auf der Abweſenheit des Viehbeſitzes. Unter den älteſten Semiten und Indogermanen finden wir ſchon Reiche und Arme; ihre Häuptlinge ſind, wie heute die afrikaniſchen, ſtets die reichen Viehbeſitzer. Und wenn der wohlhabende Herero nach der Schilderung Büttners ſein Vieh bei möglichſt vielen verſchiedenen Stammesmitgliedern leihweiſe unterbringt, wenn bei den Kaffern jeder Beſitzloſe ſich zum Hofe und Dienſt des Häuptlings drängt, der ſchon als Führer der Viehraubzüge die größten Herden hat, und für ſeine Dienſte Viehbelohnung erwartet, ſo laſſen uns die älteſten Nachrichten über Viehbeſitz und Viehkreditgeſchäfte bei den Juden und Indern, neuerdings die anſchaulichen Bilder der älteſten iriſch-keltiſchen Zuſtände, wie ſie Maine aus den Brehon-laws entwickelt, erkennen, wie wir uns die Eigentumsverfaſſung ſolcher Stämme zu denken haben, deren wichtigſter Beſitz noch das Vieh iſt.

Der keltiſche Häuptling giebt dem ihm etwa an Rang gleichſtehenden aber beſitzloſen Volksgenoſſen einige Stücke Vieh, wofür er ihm ſieben Jahre lang Kalb und Milch liefern und gewiſſe Gefolgsdienſte leiſten muß; dem tiefer ſtehenden werden größere Dienſte und Abgaben auferlegt, die bis zum Tode des Häuptlings dauern; der rechtloſe Flüchtling, der mit dem Vieh und der Landparzelle Schutz und Sicherheit erhält, wird den ſchwerſten Laſten unterworfen. Maine hat wohl Recht, daß die Stellung der keltiſchen Equites, welche nach Cäſar auf der Zahl ihrer Schuldner beruhte, der attiſchen Eupatriden, der römiſchen Patricier gegenüber den Klienten auf Derartiges zurückzuführen ſei. Die neueſte Hypotheſe Meitzens, welche auch R. Hildebrand zur Grundlage ſeiner älteſten germaniſchen Social- und Wirtſchaftsgeſchichte gemacht hat, daß die Germanen des Tacitus aus einer kleinen Zahl reicher Viehbeſitzer und einer großen ärmerer Ackerbauer beſtanden hätten, gehört, wenn ſie ſich als richtig erweiſt, in dieſen Zuſammenhang. Jedenfalls iſt ſicher, daß eine ſtarke Ungleichheit des Viehbeſitzes überall die Klaſſengegenſätze vermehrte, daß ſie geeignet war, Schuld- und Abhängigkeitsverhältniſſe zu erzeugen, die alte mehr demokratiſche Geſellſchafts- und Wirtſchaftsverfaſſung zu bedrohen oder aufzulöſen.

Wie ſollen wir uns aber den erſten Anfang des ungleichen Viehbeſitzes denken? Die Ungleichheit mag vielfach durch Raub bei anderen Stämmen ſich geſteigert haben; aber die Anführer der Viehraubzüge waren eben die Tapferſten, die Klügſten. Und innerhalb des Stammes gab es keinen ſolchen Raub. Zufällige Schickſale, Viehſterben mögen noch ſo ſehr eingegriffen haben; im ganzen müſſen aber doch diejenigen größere Herden bekommen haben, die ſie am beſten zu behandeln wußten, oder die für höhere Dienſte und Leiſtungen Viehgaben erhielten, wie Prieſter, Gefolgsleute, treue Diener. Wir können uns ohne Rückgriff auf dieſe perſönlichen Unterſchiede keine Entſtehung der Beſitzungleichheit denken. Sobald ſie dann eine Zeit lang beſtanden hatte, gab natürlich der größere Beſitz eine Überlegenheit, eine ſociale Stellung, die unabhängig von perſönlichen Eigenſchaften ſich geltend machen konnte. Alle größeren Viehbeſitzer werden weiterhin bei der Verteilung der Äcker und Weiden größere Teile zugewieſen erhalten haben. Aber nur pſychologiſche und hiſtoriſche Unkenntnis kann leugnen, daß auch in dieſer Phaſe der Entwickelung die Bevorzugten die klügſten, die tapferſten, die wirt- ſchaftlich höchſt ſtehenden Glieder ihrer Stämme im Durchſchnitt waren und lange blieben. Wir kommen damit zur Grundeigentumsverteilung zurück.

125. Die ältere Grundeigentumsverfaſſung der Ackerbau- und Hirtenvölker, einſchließlich der antiken. Alle alten Völker und Stämme mit Viehbeſitz haben bei getrenntem Vieheigentum eine genoſſenſchaftlich organiſierte Pflege und Ernährung des Viehes gehabt (ſiehe S. 198): den Sippen und Viehweidegenoſſenſchaften wurden von den Stammesobrigkeiten die Gebiete und Weideflächen zugeteilt. Soweit daneben gar kein oder nur ein geringer Ackerbau ſtattfand, konnte man den Geſchlechtern und Familien es frei überlaſſen, die nötigen Stellen in Beſitz zu nehmen; ſobald Raummangel eintrat, wurde auch hier eine Zuweiſung und Anerkennung des occupierten Feldes durch die Organe des Stammes oder der Sippen nötig. Je nach der definitiven oder vorübergehenden Seßhaftigkeit, je nach dem Stande der landwirtſchaftlichen Technik (Brennwirtſchaft, wilde Feldgraswirtſchaft ꝛc.) werden die Ackerſtellen nur als jährliche, oder als mehrjährige oder als Zuweiſung auf Lebenszeit gegolten haben. Der weitaus größte Teil des Gebietes wurde in älteren Zeiten gemeinſam als Wald und Wieſe genutzt, ſtand alſo im gemeinſamen Eigentum des Stammes oder ſeiner Unterverbände. Lamprecht ſchätzt die Allmenden des Trierſchen Landes noch im 18. Jahrhundert auf die Hälfte des Gebietes.

Die weitere Entwickelung konnte nun aber ſehr verſchieden ſein. Es kann bei Bodenüberfluß und wenig ſtraffer Organiſation aus ſolcher Feſtſetzung der Sippen und Familien ſich ohne Zwiſchenglied das individuelle oder Familieneigentum an Grund und Boden dadurch entwickeln, daß eine ſeit Generationen nicht geſtörte Nutzung ſich in die rechtliche Vorſtellung eines ausſchließlichen Nutzungs- und Verfügungsrechtes der Inhaber umſetzt, während die Vorſtellungen über ein Obereigentum der Gentes und des Stammes ſich verflüchtigen, beziehungsweiſe einerſeits in das Eigentumsrecht des Königs über gewiſſe Teile der Gebiete, andererſeits in das ſtaatsrechtliche Territorialrecht am Gebiete ſich umbilden. Das iſt aber wenigſtens für die höher ſtehenden Raſſen und Stämme nicht das Gewöhnliche. Bei ihnen ſehen wir aus dieſen älteſten periodiſchen Nutzungsrechten an Ackerſtellen und dem älteren Stammes- oder Gentileigentum an dem übrigen Lande verſchiedene Formen des Gentil-, Gemeinde- und Familieneigentums entſtehen, die erſt nach einer Entwickelung von Jahrhunderten in ein überwiegend individuelles, freies Eigentum übergehen. Es ſind immer gewiſſe gemeinſame Thätigkeiten, geſell- ſchaftliche Organiſationen, die das bedingen. Das Kollektiveigentum wird für lange Zeiten das weſentliche Inſtrument höherer politiſcher und ſocialer Organiſation, das Mittel ſocialer Zucht. Gemeinbeſitz und Feldgemeinſchaft ſind für lange die begleitenden Erſcheinungen des Häuptlings- und Königtums, der Militärverfaſſung, des beſſeren Ackerbaues und der höheren Kultur überhaupt.

Hauptſächlich an die Geſchlechterverfaſſung und die aus ihr folgenden genoſſen- ſchaftlichen Einrichtungen ſchließt ſich das kollektive Grundeigentum an. Die Männer einer Gens roden den Weibern ihrer Sippe, die das Feld beſtellen wollen, im voraus, ehe der Wohnſitz weiter verlegt wird, die künftigen Felder gemeinſam, wie ſie gemeinſam die Jagd, den Schiffsbau, den Hausbau betreiben. Die Weiber beſtellen das Feld teils iſoliert, teils unter gegenſeitiger Hülfe und in Gemeinſchaft. Kriegeriſche Stämme oder deren Gentes ſammeln vor den Kriegszügen gemeinſame Vorräte; damit verknüpft ſich teilweiſe gemeinſame Beſtellung und Ackerarbeit der Männer, teilweiſe gleichmäßiger Zwang zum Anbau, um beſtimmte Teile der Ernte in die Vorratshäuſer des Stammes liefern zu können. Gemeinſame Mahle nach der Ernte, aber auch fürs ganze Jahr knüpfen ſich teils an die gemeinſame Beſtellung, teils an die Naturalabgaben der Einzelwirtſchaft. Bei manchen Stämmen iſt die gemeinſame Beſtellung und Ernte mit einer gleichen oder nach Rang und Würde ſich vollziehenden Teilung nach der Ernte verbunden. Wo die gemeinſame Beſtellung üblich wird, da erſcheint der ſo beſtellte Acker als Eigentum der Gens, des Dorfes, unter Umſtänden, bei geſteigerter Centralgewalt, als Eigentum des Häuptlinges oder des ganzen Stammes. Wo der Zwang zu Abgabenlieferung ſich ausbildet, da wird es Sitte, daß der Häuptling den einzelnen die Loſe zuweiſt, je nach der getriebenen Wirtſchaft in jährlichem oder mehrjährigem Wechſel. Für alle dieſe Fälle laſſen ſich bei Waitz, Klemm, Dargun, Laveleye-Bücher, Ratzel und anderen zahlreiche Beiſpiele anführen. Die von Cäſar geſchilderte Ackerbeſtellung der Sueben, wobei jährlich die Hälfte der Männer in den Krieg zieht, die andere den Acker beſtellt, gehört hieher, wie die ähnliche Einrichtung der Böhmen in den Huſſitenkriegen. Wo aus ſolchen Verhältniſſen heraus eine kriegeriſche Despotie ſich ausbildete, konnte bei einer gewiſſen Kulturhöhe der Gedanke eines allgemeinen Staats- oder Stammeseigentums ſiegen. Ein Beiſpiel hiefür ſcheint die peruaniſche Bodenverfaſſung zu ſein, welche mit der alten ägyptiſchen, ſoweit wir ſie kennen, Ähnlichkeit hat. Von dem peruaniſchen Lande war ein Drittel dem Volke, ein Drittel den Tempeln und ein Drittel dem Herrſcherhauſe der Inka zugewieſen; das Heer wurde von den Inkas unterhalten, die zwei Drittel öffentlichen Eigentums (das Tempel- und das Königsgut) wurden ebenfalls vom Volke in Fronarbeit beſtellt; den einzelnen Familien wurde ihr Landanteil in jährlicher Neuverteilung nach der Zahl der Kinder zugewieſen.

Am leichteſten konnte der allgemeine Gedanke, daß das Grundeigentum der Geſamtheit gehöre, daß es in ihrem Intereſſe verteilt werden müſſe, daß der Staat ſtets wieder durch Neueingriffe die richtige Verteilung herbeizuführen habe, ſiegen: 1. in gemeindeartigen Kleinſtaaten von wenigen Quadratmeilen, 2. in Bezug auf eroberten Grund und Boden, und 3. gegenüber relativ gleichartigen Bodenflächen, deren weſentlicher Wert von gemeinſam hergeſtellten Bewäſſerungen abhing, wie in Ägypten. In Rom hat Generationen hindurch die Bauernpolitik der plebs rustica es durchgeſetzt, daß auf dem eroberten Boden jedem jüngeren Sohne eine Hufe zugewieſen wurde. Auch die ſo oft im Altertum aufgeſtellte Forderung neuer Landteilungen und gewiſſer Schranken des privaten Landbeſitzes und des auf die Gemeinweide zu treibenden Viehes gehört hieher. Doch iſt bekannt, daß dieſe Wünſche bei intenſiverer Landwirtſchaft, höherer Kultur und Kapitalverwendung, in den größeren Staaten mit komplizierter Agrarverfaſſung immer weniger durchführbar waren. Alle beſſeren Ackerbauer, oft auch die kleinen, fürchteten bei ſolchen Maßregeln mehr zu verlieren, als zu gewinnen. Und vollends die größeren Vieh- und Grundbeſitzer ſtemmten ſich mit Energie gegen die Neuverteilung. Sie hatten ſtets die Gemeinweiden ſtärker in Anſpruch genommen, ſie hatten, wie wir von den Römern wiſſen, vom eroberten Lande größere Striche occupiert, auch durch Kauf ihre Beſitzungen abgerundet; die billige Sklavenarbeit und die höhere landwirtſchaftliche Technik der großen Beſitzer begünſtigte dieſe in Judäa, in Griechenland und Italien gleichmäßig ſich vollziehende Bewegung einer raſchen Anſammlung großen Grundeigentums.

M. Weber hat uns in einer geiſtreichen Unterſuchung zu zeigen geſucht, wie an Stelle der alten römiſchen Hufenverfaſſung mit Feldgemeinſchaft die Großgrundbeſitzer, welche zugleich Kaufleute waren, die unbedingte Freiheit des Bodenverkehrs herbeiführten, wie ſie die Kleinbeſitzer bewucherten, die neuen Eroberungen freilich teilweiſe mit den nach Land hungrigen Kleinbeſitzern teilten, im ganzen aber doch vor allem für ſich auf dem ager publicus freie Beweidung und Occupation mit einer niemals ſeither wieder erreichten Nacktheit des Klaſſenegoismus durchſetzten. Sie haben die Landanſprüche der kleinen Leute immer wieder zu hemmen, die Geſetzes- und Verwaltungsanläufe nach dieſer Richtung zu nichte zu machen gewußt. Sie haben ſo zu dem Zuſtande geführt, den der große Hiſtoriker mit den lapidaren Worten bezeichnet: latifundia perdidere Romam. Sechs Perſonen beſaßen die Provinz Afrika. In dem ſpäteren Stadium hätten Landteilungen auch nichts mehr genützt; ſie hätten aus verlumpten ſtädtiſchen Proletariern keine Bauern mehr machen können.

Wenn ſo die glänzendſte, wirtſchaftlich tüchtigſte Ariſtokratie der Welt durch Freiheit des Grundeigentums, Wucher, Eroberung, Sklavenwirtſchaft, Spekulation und harten Egoismus ihren Reichtum vergiftete, ſo endeten ſie doch als Grundherren, die ihren halbfreien Kolonen das Land überlaſſen mußten, weil die Sklavenwirtſchaft zu teuer wurde. Damit entſtand eine neue, wieder geſundere Verteilung des Grundeigentums, wie ſie die Regierung, weder die patriciſche der ſpäteren Republik, noch die demokratiſche des Principats, unmöglich hätte durchführen können. Die Aufgabe einer plötzlichen Neuverteilung des Grundeigentums wird in Ländern alter Kultur, dichter Bevölkerung immer weniger durchführbar.

Wo in ſpäterer Zeit und in größeren Staaten die Rechtsvorſtellung vom Eigentume des Staates an allem Grund und Boden wieder auftritt, da hat ſie nie wieder ſo weitgehende Reſultate erzeugt wie in Ägypten und Peru; es war ja in den größeren, komplizierteren Staaten der ſpäteren Zeit auch unendlich viel ſchwieriger, ſie praktiſch durchzuführen. So verflüchtigte ſie ſich z. B. im Islam frühe in ein Beſteuerungsrecht des Staates, oder ſie wurde, wie im normanniſchen Lehnsſtaate, zu einem allgemeinen Rechte des Staates, die Beſitzordnung zu regulieren. In dieſer Form aber iſt ſie auch ſpäter und bis heute immer wieder aufgetreten, und ſteht ihr eine fernere Zukunft bevor. Die zwei Tendenzen 1. eines zunehmenden Individualeigentums am Grund und Boden im Intereſſe des techniſchen Fortſchrittes und im Anſchluß an die Eigenſchaften wirt- ſchaftlicher Tüchtigkeit und techniſcher Fähigkeit und 2. die Unterordnung alles Privateigentums, ſeiner Größe, ſeiner Veräußerlichkeit, Verſchuldbarkeit und Vererblichkeit unter die Geſamtintereſſen des Staates haben immer wieder ſich vertragen müſſen, in irgend welcher Form wieder Kompromiſſe geſchloſſen.

126. Die Ausbildung des neueren kleinen und großen Grundeigentums. Wir haben oben die Ausbildung der weſteuropäiſch-mittelalterlichen Dorfgenoſſenſchaft und der Grundherrſchaft geſchildert (S. 287—293). Damit hängt die Grundeigentumsentwickelung aufs engſte zuſammen; ſie begreift eine ältere, ſtärkere, auf kleine und mittlere Ackernahrungen gerichtete und eine ſpätere, ariſtokratiſche, den größeren Beſitz erzeugende Bewegung in ſich.

In ſämtlichen germaniſchen Staaten finden wir, daß mit der Seßhaftigkeit, dem Siege des Ackerbaues, ganz überwiegend Landbeſitzungen und Höfe entſtehen, welche den Zweck haben, eine Familie von 5—18 Perſonen zu ernähren und zu beſchäftigen, ſie auch für die gemeinſam zu tragenden Laſten kräftig genug zu machen; ſtets iſt im ſelben Dorfe eine Beſitzung genau ſo groß wie die andere; in den verſchiedenen Gegenden ſind ſie je nach Bodengüte und Wirtſchaftsart verſchieden groß; alle ſind ſpannfähig, ermöglichen die Haltung von 2, 4 oder 8 Pferden. Jede umfaßt die Hausſtelle, den Hof, das nahe gelegene Gartenland als feſtes Eigentum, das zugewieſene, in den Gewannendörfern im Gemenge liegende Ackerland als feſtes, erbliches Nutzungsrecht, endlich das Mitbenutzungsrecht von Wald und Weide, von Fiſchwaſſer und Jagd als ideellen Anteil an der Allmende, an dem mark- oder dorfgenoſſenſchaftlichen Gemeinbeſitz. Der geſamte Beſitz. heißt, wie wir ſchon ſahen, die Hufe, engliſch hide, er umfaßt 15—50 ha, wovon im Anfange und auf beſſerem Boden meiſt nur 8 ha unter dem Pfluge waren.

Wenn offenbar von Anfang an da und dort Mehrhufner vorkommen, d. h. Angeſehenen mehrere Hufen ſchon bei der erſten Verteilung zugewieſen wurden, wenn früh die Halb- und Viertelhufner durch Erbteilung entſtanden, und ſie in vielen Gegenden bereits im 16. Jahrhundert die Mehrheit ausmachen, ſo iſt doch der ganz überwiegende Charakter der Hufenverfaſſung der der Gleichheit, das dauernde Vorherrſchen von ſpannfähigen Beſitzungen, die ihren Mann voll ernähren und beſchäftigen. So lange überflüſſiger Boden in Menge vorhanden war, hat man den jüngeren Söhnen die Errichtung neuer Hufen geſtattet. Aber als dies nicht mehr möglich war, hat man in den meiſten germaniſchen Ländern doch auf Erhaltung der Hufenverfaſſung, d. h. ſpannfähiger Nahrungen hingewirkt. Sie lagen im Intereſſe des öffentlichen Kriegsdienſtes (die karolingiſche Heeresverfaſſung baute ſich auf ihr auf), wie ſpäter der Grundherren. Die Familie verwuchs mit der Hufe; gewiſſe Schranken hinderten die Teilung und Veräußerung; es bildete ſich nach und nach das beſondere bäuerliche Individualerbrecht mit Bevorzugung eines Erben aus. Die ganze Inſtitution ruhte auf dem Gedanken des Familieneigentums, der Hufe als normaler Wirtſchaftseinheit, die durch den Lauf der Generationen erhalten werden ſollte. Und die Wirkung war im ganzen eine ſo ſtarke, daß trotz der mannigfachſten Wandlungen, Bevölkerungszu- und -abnahmen, Bauernbedrückungen und -beraubungen in einem großen Teile Europas ſich im Anſchluß an dieſe 12—15 Jahrhunderte alte Hufenverfaſſung ein Eigentum von 7,5—50 ha als vorherrſchend bis heute erhalten hat.

Es war eine Verfaſſung, welche in ihrem Urſprunge demokratiſchen Charakter hat, nur aus den ſocialen und politiſchen Anſchauungen der betreffenden Völker und ihrer techniſchen Wirtſchaftsſtufe ſich ganz erklären läßt, in ihrer Konſequenz aber eine ariſtokratiſche Färbung erhielt: für die wachſende Bevölkerung blieb kein Raum für immer weitere Hufenbildung: die jüngeren, überzähligen Söhne mußten abwandern oder ſich außerhalb der Flur auf einem Stück Gartenland oft ohne Geſpann als Koſſäten anſiedeln oder gar als Kätner, Häusler, Büdner mit einem Gartenſtück ſich begnügen oder auch als Pächter kleine Stellen übernehmen und zugleich beim Bauern auf Arbeit gehen (Heuerlinge), endlich als in natura bezahlte Tagelöhner (Inſtleute) eine Exiſtenz ſuchen. Wo in älterer Zeit in den eigentlich germaniſchen Gebieten periodiſche Neuvermeſſungen und -verteilungen vorkommen, haben ſie nicht den Zweck, an alle Gemeindeglieder gleiche Anteile auf Koſten der älteren größeren Stellen zu geben, ſondern nur den einer beſſeren Einteilung der Gewanne, einer Zuſammenlegung der dem einzelnen gehörigen Grundſtücke. Das iſt auch das Grundprincip der neueren Güterzuſammenlegungs-, Separations-, Arrondierungs-, Feldwegregulierungsmaßregeln und -geſetze von 1770 bis zur Gegenwart.

Nicht auf demſelben principiellen Boden ſteht die eigentümliche agrariſche Entwickelung in Irland und Schottland, ſowie in den ſlaviſchen Ländern. Die iriſchen und ſchottiſchen Kelten haben eine ausgebildete Klanverfaſſung mit ſtarker Verfügungsgewalt des Häuptlings gehabt: in Schottland erhielt ſich lange eine gemeinſame Bearbeitung des Bodens und Verteilung der Nahrung durch den Häuptling. In Irland war es noch 1605 eigentlich rechtens, daß jedes Landlos nach dem Tode des Inhabers von dem Häuptlinge eingezogen und an die Mitglieder der Sept verteilt wurde; der Hauptgewährsmann hiefür, Dawis, führt damals ſchon die troſtloſe Wirtſchaft und die Kleinheit der Stellen darauf zurück. In Wahrheit aber beruhte dieſe Kleinheit damals ſchon überwiegend nicht auf den Teilungen, welche die genoſſenſchaftliche Rechtsbaſis hatten; die Häuptlinge waren längſt Herren des größeren Teiles des Grund und Bodens geworden und gaben ſie in zu kleinen Stücken gegen Rente an die zahlreichen verarmten pachtenden Glieder der Sept, des Geſchlechtes.

Im ganzen Slavengebiete hat wahrſcheinlich in älterer Zeit allgemein die Hauskommunion geherrſcht (ſ. oben S. 241), d. h. die Familien blieben mehrere Generationen hindurch zuſammen und wirtſchafteten kommuniſtiſch unter einem Hausvater und einer Hausmutter; ſie hatten einen entſprechend großen Landbeſitz. Wo aber die Zahl der Familienglieder zu groß wurde, teilte man, und ſo entſtanden frühe zu kleine Beſitzungen; auch ſcheint in Böhmen, Polen und Rußland die Hauskommunion ſich früh aufgelöſt und kleinen Bauernnahrungen Platz gemacht zu haben. Nur in den ſüdſlaviſchen Landen hat ſie ſich erhalten, iſt aber auch wohl da im Zurückgehen. In Rußland hat ſich das Princip wiederholter Teilung des Landes in den Bauerngemeinden erſt ſeit dem 16. und 17. Jahrhundert unter dem Drucke der ſchweren ſtaatlichen und grundherrlichen Laſten feſtgeſetzt. Die ſeither entſtandene ruſſiſche Gemeindeverfaſſung giebt jedem männlichen erwachſenen Gemeindemitgliede das Recht auf einen gleichen Ackerteil, aber legt ihm auch die Pflicht auf, die entſprechenden Steuern zu tragen und Dienſte zu leiſten; ſie kommt mit dieſem Princip zu häufigen Neuverteilungen des Ackerlandes, die von da an bedenklich und ſtörend werden, wo die Bevölkerung über das Maß der in der Gemeinde vorhandenen Nahrungsſtellen gewachſen und wo eine intenſivere Bodenbeſtellung, eine Fixierung von Kapitalien in den Boden angezeigt iſt. Die Folge iſt eine Summe zu kleiner, faſt lebensunfähiger, ſchlecht und extenſiv beſtellter Ackernahrungen. —

Iſt ſo im neueren Europa meiſt eine etwas ariſtokratiſcher oder etwas demokratiſcher gefärbte, hier zu erblichem, dort zu zeitweiſem Nutzungsrechte ausgeſtaltete Verteilung des Bodens an mittlere und kleine bäuerliche Wirte die Grundlage, ſo erhebt ſich nun über derſelben eine andere Entwickelung, die ſeit den Tagen der Völkerwanderung wirkſam, teilweiſe die alte Grundlage zerſtört, teilweiſe ſie aber nur vorübergehend beeinflußt und partiell verändert hat. Sie entſpringt teils romaniſchen und kirchlichen Einflüſſen, teils dem Aufſteigen des Königs, des kriegeriſchen und Dienſtadels, dem Lehensweſen, der Grundherrſchaft, erzeugt, wie wir ſchon ſahen, hier ein Obereigentum, dort einen großen Beſitz von 12, 30, 50 und mehr Hufen. Wir wollen hier nicht auf die Frage zurückkommen, ob die Verſchiedenheit des Beſitzes und Beſitzrechtes das ältere, die höhere Klaſſen ſchaffende, oder ob dieſe eine Folge der verſchiedenen perſönlichen Eigenſchaften und Leiſtungen geweſen ſei. Schon Tacitus ſpricht von Geringen und Mächtigen, die ſich doch an Beſitz noch gleich geſtanden.

Die angeſehenen Fürſten, der Erb- und der Dienſtadel wie kluge romaniſierte Prieſter verſtehen es, die antike Grundbeſitzordnung für ſich zu nützen. Sie hatte auf dem früher römiſchen Boden vielfach ſich erhalten. Große Güter, abhängige, unfreie Kolonen darauf, individuelles, unbeſchränktes Eigentum beſtanden da fort, wo man germaniſche Stämme erſt an der Hand der römiſchen Einquartierungsordnung aufgenommen, dann mit der Hälfte des Grundbeſitzes ihrer Gaſtgeber ausgeſtattet hatte. Die Kirche beſaß in Gallien zu Ende des 7. Jahrhunderts ſchon ein Drittel alles Grund und Bodens. Die Könige beanſpruchten als Bodenregal alle großen Flächen unbebauten Landes; ihnen gehörten große Stücke bebauten konfiszierten Landes, das ſie teils behielten, teils in beliebigen Stücken verſchenkten; ſie gaben ſie ihrem Gefolge als Lehen. Dieſe erſt lebenslänglichen Lehen wurden ſpäter erblich; an die großen Lehen des hohen Adels ſchloſſen ſich in den Jahrhunderten des aufkommenden Reiterdienſtes die kleinen Reiterlehen an, die wenigſtens das 4—8 fache einer Bauernhufe ausmachten. Überall beanſpruchten große und kleine Herren in der Mark- und Dorfgenoſſenſchaft die erſte Stelle, galten zuletzt als oberſte Märker, ja als Eigentümer des Waldes, der Weiden, der Fiſchwaſſer, an denen die Hufner nur Nutzungsrechte behielten. So roh und brutal ſich da und dort die Inhaber dieſes größeren Grundbeſitzes gegen die Bauern benahmen, im ganzen war dieſes Eigentum der Grundherren lange ein bloßes Obereigentum; die Mehrzahl der Bauern war durch ihre genoſſenſchaftliche Verfaſſung, durch die Fixierung ihrer Laſten in den Weistümern geſchützt. Jedenfalls hat die grundherrliche Verfaſſung nicht gehindert, daß der Bauernſtand in Nordeuropa vom 9.—15. Jahrhundert an Wohlſtand zunahm, und daß auch vom 15.—18. trotz des zunehmenden Druckes der Feudallaſten der grundherrliche Adel in den meiſten Gegenden des kontinentalen Europas mehr zurückging als der Bauernſtand, und daß die Ablöſungsgeſetze des 19. Jahrhunderts das Obereigentum und die anderen Rechte der Grundherren auf feſte Renten beſchränkt, in Ablöſungsgelder oder Landabtretungen umgeſetzt oder gar ohne Entſchädigung aufgehoben haben. Dabei ging ein Teil der kleinen Stellenbeſitzer mit ſchlechteren Rechten leer aus; ſie ſanken zu Tagelöhnern und Inſtleuten herab. Ein ſehr erheblicher Teil der Bauern aber, in vielen Ländern der weitaus größere Teil, wurde, ſoweit dies nicht vorher durch Einzelgeſchäfte geſchehen war, durch dieſe neuere Agrarpolitik zu vollen, freien Eigentümern an ihren Hufen. So geſchah es überwiegend in Frankreich, im ganzen ſüdlichen und weſtlichen Teile Deutſchlands, in Belgien, Holland, der Schweiz, in den ſkandinaviſchen Reichen, wo daher heute das kleine und mittlere freie Grundeigentum überwiegt.

Im Oſten Deutſchlands, in Öſterreich, in Rußland, hauptſächlich im ſüdlichen, fehlt es an geſundem bäuerlichem Beſitze heute zwar keineswegs, aber es ſtehen daneben doch auch zahlreiche große Güter; ſie ſind aus den Einrichtungen des Feudalweſens, aus dem landwirtſchaftlichen Selbſtbetriebe der Ritter und aus den Bauernlegungen und Bauernmißhandlungen hervorgegangen. Es wird auf ihnen heute Großgutswirtſchaft mit Tagelöhnern getrieben; ein erheblicher Teil iſt verpachtet, wie die dem Staate gebliebenen Domänen. Die großen auf dieſen Gütern ſitzenden Pächter repräſentieren einen wohlhabenden Unternehmerſtand, der zugleich der Hauptträger des landwirtſchaftlichen Fortſchrittes iſt. In England hat hauptſächlich die unbedingte Verfügungsgewalt des Grundherrn über Wald und Weide und die vom techniſch-agrariſchen Fortſchritte diktierte Durchführung der Feldgraswirtſchaft, welche größere Güter forderte, zu den Einhegungen der Allmende im grundherrlichen Intereſſe geführt, welche dem kleineren Bauern ſeine wirtſchaftliche Exiſtenz unmöglich machten. Es giebt jetzt dort überwiegend Großgrundbeſitz in den Händen der alten und der neuen Ariſtokratie, von Geldzeitpächtern unter Hülfe von Tagelöhnern bewirtſchaftet. —

Die im vorſtehenden geſchilderte verſchiedene Entwickelung der Grundeigentumsverteilung vom Mittelalter bis in die neuere Zeit iſt in ihrem Unterſchiede nicht oder nicht in der Hauptſache auf techniſche oder rein wirtſchaftliche Urſachen, ſondern haupt- ſächlich auf politiſche und verfaſſungsgeſchichtliche zurückzuführen. Wo eine ſtarke Monarchie den Bauernſtand ſchützte, hat im ganzen das mittlere und kleine Grundeigentum ſich erhalten; wo grund- und gutsherrliche Zuſtände zu einer überwiegenden politiſchen Herrſchaft des Adels im Parlamente, in der Staats- und Selbſtverwaltung führten, da hat ſich das große Grundeigentum ausgebreitet. Dabei wirkten natürlich die perſönlichen Eigenſchaften der Bauern und des Adels mit; ein kräftiger, tüchtiger Bauernſtand erhielt ſich länger und leichter, ein intelligenter, hochſtehender, zu politiſchen und militäriſchen Leiſtungen befähigter Adel dehnte ſeinen Beſitz energiſcher aus, verkümmerte nicht ſo leicht wie ein unpolitiſcher, in Genußſucht verſunkener, dem Landleben entfremdeter; ein tüchtiger, dauernd zwiſchen ſeinen Bauern lebender Adel, wie der engliſche und nordoſtdeutſche, wurde meiſt zugleich der Führer auf dem Gebiete des techniſchwirtſchaftlichen Fortſchrittes; er hatte, wo er dies geworden, häufig auch mehr Neigung, einen tiefſtehenden Bauernſtand auszukaufen, ihn zum Tagelöhnertume herabzudrücken.

So wenig es für die Zeit von 1300—1900 wahr wäre zu ſagen, bloß die ver- ſchiedene Grundbeſitzverteilung habe die Klaſſenunterſchiede der Gutsherren, Bauern und Tagelöhner geſchaffen, ſo wird das doch unzweifelhaft ſein, daß die vorhandenen und ſich durch Generationen befeſtigenden Beſitzunterſchiede ein ſehr wichtiges Moment für die verſchiedene Lebenshaltung, Bildung, Geſittung, Erziehung, für den politiſchen Einfluß und die Einkommensverteilung ſowie für die Ausbildung der Klaſſenunterſchiede waren. Aber nirgends wirkten der Beſitzunterſchied und ſeine rechtlichen Folgen allein, ſondern ſtets in Zuſammenhang und Wechſelwirkung mit anderen Faktoren.

Die Grundeigentumsverteilung wird für den Aufbau der Geſellſchaftsordnung in jedem Lande ein weſentlicher Faktor; ja ſie beeinflußt alle ſociale Klaſſenbildung, ihre Färbung und ihre Diſtanzen; wo der größere Teil des Landes Bauern gehört, pflegt auch der gewerbliche Mittelſtand, die kleine Stadt ſich anders zu erhalten als im Gebiete des größeren Grundbeſitzes. Wo dieſer vorherrſcht, ſind die unteren Klaſſen ſtets tiefer herabgedrückt als ſonſt. Wo noch 40—60 % aller Familienhäupter Grundbeſitzer ſind, wie in den Gegenden des deutſchen Kleinbeſitzes, müſſen andere, mehr demokratiſch gefärbte Zuſtände ſein als da, wo nur 5—20 % derſelben dieſen feſten Boden der Unabhängigkeit unter ſich haben.

Immer aber iſt die Grundeigentumsverteilung nicht allein ausſchlaggebend. Die Verteilung des übrigen Eigentums wird mit ſteigender wirtſchaftlicher Kultur immer wichtiger. Und zugleich hängen alle feineren und vielfach ausſchlaggebenden Folgen des großen und kleinen Grundeigentums an den verſchiedenen geiſtigen, ſittlichen, techniſchen und wirtſchaftlichen Eigenſchaften der Eigentümer und der übrigen Klaſſen der Geſellſchaft. Und dieſe Eigenſchaften gehen ſtets zugleich auf andere Urſachen als auf den Beſitzunterſchied zurück.

127. Das heutige Grundeigentumsrecht und die Richtungen der heutigen Landpolitik. Gleichmäßig, ob großer, mittlerer oder kleiner Grundbeſitz vorherrſche, hat die neuere Ideenentwickelung und das wirtſchaftlich techniſche Bedürfnis in Europa überall auf eine Beſeitigung der alten Bindung des Grundeigentums durch feudale, grundherrliche, familienhafte und dorfgenoſſenſchaftliche Schranken hingewirkt. Die Geldwirtſchaft, der individuelle Erwerbsſinn, der ganze Zug des modernen Rechtslebens drängte ſeit 200 Jahren dahin. Überall hat die Geſetzgebung der neuen Zeit es als ihr Ziel angeſehen, dem individuellen Eigentümer eine möglichſt weitgehende und unbeſchränkte Veräußerungs-, Verſchuldungs-, Teilungs- und Zuſammenlegungsfreiheit zu geben. Jedes gemeinſchaftliche Eigentum, jede Beſchränkung im Familien- oder dorfgenoſſenſchaftlichen Intereſſe ſchien ihr ſchädlich. Sie knüpfte, und zwar zum erheblichſten Teile mit Recht, die Hoffnung großer landwirtſchaftlicher Fortſchritte und ſteigender Verwendung von Arbeit und Kapital auf den Grundbeſitz in erſter Linie an ein rechtlich geſichertes, unbeſchränktes Grundeigentum. Durch gute Vermeſſung, Kartierung, Eintragung aller Parzellen in die Grundbücher, durch Neuordnung des Hypothekenweſens im Sinne der Eintragung aller Hypotheken und ſonſtigen dinglichen Rechte ins Grundbuch hat alles Grundeigentum in der That ſehr an rechtlicher Sicherheit gewonnen. Die Übertragung von Grundeigentum und die Eintragung von Hypotheken iſt durch die neueren Grundbuchordnungen außerordentlich erleichtert; man hat das eine Mobili- ſierung des Grundbeſitzes genannt. Das frühere Gemeindeeigentum iſt vielfach an die privaten Grundeigentümer der Gemeinde aufgeteilt; von dem Staatsbeſitz iſt ein großer Teil an Private verkauft.

Und doch hat das private Grundeigentum ſo wenig in Weſteuropa ganz geſiegt wie die unbeſchränkte Freiheit desſelben. Die meiſten deutſchen Staaten wenigſtens beſitzen noch große Forſten und Domänen, die ſüddeutſchen, ſchweizeriſchen, franzöſiſchen Gemeinden haben noch erhebliche Allmenden. Freilich nutzen Staat und Gemeinden ihre Forſten und ihr Grundeigentum nicht mehr wie früher, ſondern überwiegend als privatwirtſchaftliche Rentenquelle, um ein fiskaliſches Einkommen zu erzielen.

Eine Reihe von Schranken des privaten Grundeigentums ſind in verſchiedenen Formen ſtehen geblieben. Es iſt für kein Land der Welt ganz wahr, was man oft behauptet hat, daß die heutige Zeit das römiſche Mobilieneigentumsrecht ganz und ohne Rückhalt auf das Grundeigentum angewendet habe. Und ſoweit eine unbeſchränkte Freiheit des Grundeigentums unerwünſchte Folgen nach ſich zog, hat ſie bald zu rückläufigen Strömungen geführt. All’ zu raſch hat ſich gezeigt, daß ſie unter gewiſſen Umſtänden zu übermäßiger Zerſplitterung und Zwergpacht einerſeits, zu Anhäufung des Grundbeſitzes in wenigen Händen und Ueberſchuldung des Grundbeſitzes andererſeits führe. Und ſo ſtehen wir heute mitten in einer großen theoretiſchen und praktiſchen Bewegung, welche in ihrem Extrem die ganze heutige Grundeigentumsverfaſſung und ihre Folgen für ſchädlich hält, allen privaten Grundbeſitz in Frage ſtellt, ihn in Staats- und Gemeindeeigentum überführen will, in ihren energiſchen Reformern ihm die Ver- ſchuldbarkeit ganz oder teilweiſe nehmen, die Teilbarkeit und die Anhäufung des Grundbeſitzes an gewiſſe Bedingungen knüpfen möchte, in ihren gemäßigten Vertretern jedenfalls durch eine Bevorzugung eines Erben im Erbrecht die beſtehende Verteilung erhalten, den Grundbeſitz vor Zerſplitterung und Überſchuldung bewahren will.

Den ſtärkſten Anſtoß zu Erörterungen und Fragen dieſer Art gab die Verfaſſung des Grundeigentums da, wo der wirtſchaftende Eigentümer in wachſende Abhängigkeit von Hypothekengläubigern kam, oder wo mehr und mehr der Grundeigentümer aufhörte, Landwirtſchaft zu treiben, ein bloßer Rentner wurde. Bei ſtarker Überſchuldung, wie ſie ein Teil der kleinſten mitteleuropäiſchen Grundeigentümer und ein Teil der oſteuropäiſchen Gutsbeſitzer zeigt, werden materiell die Gläubiger Eigentümer, der juriſtiſche Eigentümer iſt ihr Verwalter, oft ein ausgebeuteter, ſchwer bedrängter Verwalter. Der engliſche Großgrundbeſitz zeigt faſt gar keine Verſchuldung, er iſt die Grundlage einer immer noch großen und geſunden Ariſtokratie; ob die ſo vom großen Beſitz bezogene Rente dem Staate und der Geſellſchaft durch die Leiſtungen der Ariſtokratie zu gute komme, davon hängt die innere Berechtigung ſolch weitgehender Ungleichheit der Verteilung ab. Außerdem iſt, da wo die Pacht ſich ausdehnt, wichtig, welche Stellung die Pächter haben; die engliſchen, meiſt aus den ehemaligen Bauern hervorgegangenen Zeitpächter ſtellen einen beſitzenden Mittelſtand dar, der freilich ſucceſſiv in etwas ungünſtigere Lage gekommen iſt; der iriſche kleine Pächterſtand, von Mittelsperſonen und jährlichem Kontrakt abhängig, ohne jeden moraliſchen und politiſchen Zuſammenhang mit den engliſchen, faſt ſtets außerhalb Landes reſidierenden Großgrundbeſitzern, zeigt uns ein Bild ungeſundeſter Agrarverfaſſung. In den ſüdeuropäiſchen und romaniſchen Ländern bildet ein großer Teil des Grundeigentums nur einen Rententitel für ſtädtiſche Kapitalbeſitzer, Honoratioren, Advokaten, Notare, Kaufleute. Die in Zeit- und Halbpacht ſitzenden Bebauer ſind in leidlicher Lage da, wo noch patriarchaliſche Beziehungen herrſchen. Wo dieſe fehlen, iſt eine ungeſunde Ausbeutung der Pächter, proletariſches Elend unter ihnen nicht zu leugnen. Die ernſtliche, zumal für Irland, für Sicilien, aber auch ſonſt aufgeworfene Frage, inwieweit Staat und Geſetzgebung die kleinen Pächter vor dem Druck und der Ausbeutung der Grundbeſitzer ſchützen ſolle, zeigt ebenfalls, wie wenig das Princip des unbedingt freien Grundeigentums heute vorhält.

In Deutſchland haben wir, von den größeren, vorhin erwähnten Domänenpächtern abgeſehen, noch wenig Pacht; der wirtſchaftende Eigentümer überwiegt noch vollſtändig im Mittel- und Bauernbeſitz; nur in der Nähe der Städte, in Fabrikgegenden, in dem Gebiete der dichteſten Bevölkerung fängt die Klein- und Parzellenpacht an, etwas häufiger zu werden; aber ſie hat noch nichts Bedenkliches. Und auch das Maß der Verſchuldung des Grundbeſitzes iſt für die meiſten Gegenden und für den erheblicheren Teil des Groß- und Mittelbeſitzes, ſowie für die eigentlichen Bauerngüter erſt in neueſter Zeit durch die lange landwirtſchaftliche Kriſis, in Folge der überſeeiſchen Konkurrenz, bedenklich geworden. Es kommt darauf an, dem Bauernſtand durch eine große Agrarpolitik über dieſelbe weg zu helfen, einen Teil des unhaltbar gewordenen ritter- ſchaftlichen, überſchuldeten Beſitzes in Bauerngüter unter günſtigen Bedingungen überzuführen, der Neuverſchuldung beſtimmte Grenzen zu ſetzen. Die frühere techniſche Überlegenheit der großen über die kleinen Betriebe beginnt zu verſchwinden, weil die Bildung und Technik des Bauernſtandes ſich ſehr gehoben hat.

Neben den Wandlungen, welche das weſteuropäiſche Grundeigentumsrecht von 1750—1850 im Sinne der Überführung feudalen und unfrei bäuerlichen Eigentums in das freie, wenn auch mannigfach noch beſchränkte Privateigentum der neueren Zeit erfahren hat, ſtehen in der Zeit von 1850 bis zur Gegenwart die großen Veränderungen im Grundeigentumsrecht und in der Landpolitik Rußlands, Brittiſch-Indiens und Nordamerikas.

In Rußland hat die Emancipationsgeſetzgebung von 1861 zunächſt das bäuerliche und grundherrliche Eigentum nach Teilungsgrundſätzen geſchieden, wobei der Bauer zu ſehr verkürzt wurde; der grundherrliche Beſitz iſt ſeitdem freies Privateigentum des Adels, der bäuerliche blieb auch jetzt Gemeindeeigentum, wie wir ſchon erwähnten, das nach der Kopfzahl der Männer periodiſcher Neuverteilung unterliegt. Die einſichtigſten Stimmen gehen dahin, daß mit wachſender Bevölkerung weder die alten Landteilungen ſich erhalten können, weil ſie die geſunden normalen Wirtſchafts- und Hofeinheiten auseinander ſchneiden zu Gunſten eines wirtſchaftlich nicht haltbaren Kleinbeſitzes, noch daß es richtig oder möglich wäre, ſofort weſteuropäiſches privates Eigentum einzuführen (Kawelin, Keußler). Nur eine Siſtierung der Landteilungen und eine Verwandlung des bisherigen bäuerlichen Rechtes auf einen Landanteil in ein beſchränktes, von der Gemeinde kontrolliertes Nutzungsrecht, mit feſten Schranken gegen allzu große Parzellierung und gegen Anhäufung mehrerer Höfe in einer Hand erſcheint als das Ziel einer vernünftigen Reform.

Auch in Indien ſtand die brittiſche Regierung feudalen Grundherren und uralten Dorfgemeinſchaften gegenüber; ſie hat zuerſt vielfach falſch experimentiert, die Grundherren begünſtigt, neuerdings aber mit Energie und Glück verſucht, einen gegen Pachterhöhungen der Grundherren geſetzlich geſchützten Bauernſtand zu ſchaffen. Die Maßregeln ſind um ſo bedeutungsvoller, als ſie ſich auf einen großen Teil des rein agrikolen Landes mit 253 Mill. Menſchen beziehen, während die ruſſiſche Bauernemancipation nur auf 22 Mill. Privat- und 23 Mill. domänenbäuerlicher Bevölkerung gerichtet war.

In den Vereinigten Staaten hatten politiſche und Staatsſchuldenrückſichten die unbebauten Ländereien der Unionsgewalt unterſtellt; ſie verkaufte, nachdem ſie ein ausgezeichnetes quadratiſches Vermeſſungsſyſtem angeordnet hatte, das alle Beſiedlung für immer auf die Bahn iſolierter, viereckiger Einzelhöfe wies, erſt lange aus freier Hand; eine wüſte Spekulation entſtand und vielfach übergroßer Grundbeſitz in wenigen Händen. Dagegen reagierte der geſunde demokratiſche Gedanke, eine Republik ſolle auf kleinen Grundeigentümern ruhen, und ſetzte das Bundesheimſtättengeſetz von 1860 durch, deſſen Tendenz es iſt, Höfe von 160 acres (= 64,0 ha) Landes zu ſchaffen. Wenn daneben auch noch die Landſchenkungen an die Eiſenbahnen und andere Urſachen und geſetzgeberiſche Möglichkeiten viel großen Beſitz erzeugten, das mittlere und kleine freie Grundeigentum überwiegt doch. Und die Nachahmungen dieſer amerikaniſchen Landgeſetzgebung haben ſich nicht nur auf Auſtralien, Canada, Chile, Mexiko und andere Staaten er- ſtreckt, ſondern dieſe Staaten ſind auch vielfach noch kühner und energiſcher vorgegangen mit der Tendenz, paſſende mittlere und kleine Wirtſchaftseinheiten zu ſchaffen, die Spekulation auszuſchließen, für die Weide- und Holznutzung im großen Stil, mit der die Urbarmachung beginnt, nur Pacht zuzulaſſen. Die ganze neue Welt ſcheint ſo unter ein Grundeigentumsrecht zu kommen, das, verwandt mit der Hufenverfaſſung, die Tendenz verfolgt, freies Privateigentum, aber in feſt beſtimmten Größen zu ſchaffen. Die Heimſtätte von 160 acres Landes 1,6 Morgen oder 40,5 Aren = 64,8 ha) iſt nicht ſo ſehr viel größer als die alte Hufe, die an Garten, Ackerland und Weide zuſammen auf beſtem Boden wohl nur 15, auf geringem aber und in den Gebieten mit Bodenüberfluß auch 50 ha Umfang hatte, wie wir ſchon wiſſen.

128. Das ſtädtiſche Grund- und Hauseigentum. Wie das geſunde Hufeneigentum des Familienvaters dahin zielte, daß der Eigentümer auf ſeinem Gute ſelbſt wirtſchafte, ſo war überall mit der Seßhaftigkeit und dem beginnenden Hausbau für Hausbeſitz und Hausbau der Gedanke maßgebend, daß jede Familie ihre Unabhängigkeit erhalten ſolle durch das Eigentum an Haus und Hof, durch die Freiheit, ſich das Haus ſo zu bauen, wie ſie es brauche. Noch heute ſind in unſeren alten Kulturländern dieſe Vorausſetzungen vielfach auf dem Lande vorhanden: in jedem Hauſe trifft man eine Haushaltung, die meiſten Familien wohnen im eigenen Hauſe, Mietsverhältniſſe kommen nur ausnahmsweiſe vor. In den Städten aber iſt dieſes längſt anders geworden, der enge Raum wurde zu mehrſtöckigen Häuſern benutzt, das Mietsverhältnis wurde allgemeiner, und heute ſind in den meiſten unſerer Groß-, Mittel- und Fabrikſtädte nicht mehr etwa nur 2—5, ſondern 10, 20 ja 30 Haushaltungen auf einem Grundſtücke; 90—96 % aller Familien wohnen in kurzen Kündigungsterminen zur Miete; 5—28 % aller Mieter wechſeln in den deutſchen Städten, von denen wir ſtatiſtiſche Nachrichten haben, jährlich ihre Wohnung.

Auch auf dem Lande wohnen viele Arbeiter zur Miete, ſind teilweiſe heute mehrere Familien in einem Hauſe. Vor allem aber das ſtädtiſche Grundſtücks- und Hauseigentum iſt nicht mehr die Baſis der freien, auf ſich ſelbſt geſtellten Familienwirtſchaft, ſondern iſt ein nutzbringender Kapitalbeſitz, ein Geſchäft wie andere. Von einem Einfluß des Bewohners auf ſeine Wohnung iſt nicht die Rede; die Mehrzahl der Menſchen wohnt heute in Räumen, die vor Jahren und Jahrzehnten von anderen, oftmals auch für ganz andere Zwecke und die, wenn neu, von der Spekulation nach der Schablone hergeſtellt ſind. Das Baugewerbe iſt ein großer komplizierter Organismus geworden: vornehme Bautechniker mit einem Stab von Hülfsbeamten, Baubanken und anderen Kreditgebern, ſpekulierende Grundſtücksbeſitzer ſowie Bauunternehmer und Handwerksmeiſter aller Arten mit Hunderten und Tauſenden von Arbeitern wirken mit den Baupolizeibehörden und den die Straßen- und Baupläne im ganzen beeinfluſſenden Kommunen zuſammen, um das Wohnungsbedürfnis des Publikums zu befriedigen. Gewiß liegt in dieſer ſelbſtändigen Organiſation der für den Bau Thätigen einerſeits ein großer Fortſchritt; die vollendete Bautechnik der heutigen Zeit wäre nicht möglich geweſen in den Händen der einzelnen Familien. Aber andererſeits haben ſich hiemit große Mißſtände entwickelt: das Grundeigentum hat nirgends einen ſo monopolartigen Wert erhalten als im Centrum der größeren Städte; nirgends ſind ſo ſichtbar maßloſe Konjunkturgewinne ohne Arbeit des Eigentümers gemacht worden; die Spekulation auf ein Steigen der Renten hat vielfach ſo falſch in die Straßenbaupläne und den Häuſerbau eingegriffen, die ſteigende Wohnungsnot der ärmeren Klaſſen hängt mit dieſen Verhältniſſen ſo zuſammen, die Vermietung wird teilweiſe durch wucheriſche Mittelsperſonen ſo unanſtändig betrieben, daß es natürlich erſcheint, wenn gerade das ſtädtiſche private Grundeigentum den heftigſten Angriffen und Bedenken ausgeſetzt war, wenn Vorſchläge auftauchten, Staat und Gemeinde müßten hier ſehr viel ſtärker eingreifen, mindeſtens für ihre Beamten Wohnungen herſtellen, durch das Expropriationsrecht und eine Bauordnung und Baupolizei ganz anderer Art die ungeſunden Zuſtände in den übervölkerten Häuſern beſeitigen, ja wenn verlangt wurde, das private Eigentum müſſe hier ganz fallen.

Der Weg einer Verſtaatlichung oder Kommunaliſierung des Grund- und Hausbeſitzes einzelner Städte gegen Entſchädigung der Eigentümer würde aber ſicher nicht zum Ziele führen; er würde gar zu leicht das Beamtentum und die Kommunalverwaltung korrumpieren. Eher ließe ſich denken, daß da, wo die Mißſtände zu grell werden, mit Hülfe eines Specialgeſetzes der Grund- und Hausbeſitz einer Stadt oder wenigſtens dieſer oder jener Vorſtadt einer ſelbſtändigen halb öffentlichen, halb erwerbsthätigen Korporation übergeben würde, deren Aktionäre aus den bisherigen Grund- und Hausbeſitzern, deren Gläubiger aus den bisherigen privaten Hypothekenbeſitzern beſtünden. Die Korporation erhielte eine gemiſchte Leitung, in welcher Staat, Kommune, Aktionäre, Gläubiger und Mieter vertreten wären; ebenſo müßte der Gewinn zwiſchen dieſen Elementen geteilt werden. Leicht herſtellbar wäre freilich auch ein ſolcher Apparat nicht; aber er erlaubte die ſchlimmſte der heutigen Wohnungsmißſtände zu beſeitigen, ohne Staat und Gemeinde mit allzu ſchwierigen Aufgaben und mit zu viel Verſuchung zu Nepotismus und Bevorzugung zu belaſten. So lange Derartiges unmöglich erſcheint, iſt es Aufgabe von Genoſſenſchaften, gemeinnützigen Geſellſchaften, Stiftungen, human und billig geleiteten Aktiengeſellſchaften, nach und nach möglichſt viel Haus- und Grundbeſitz an ſich zu ziehen, das private Haus- und Grundeigentum, ſoweit es zu ſchlechter Verwaltung, korrupten Mietsverträgen, Bauſchwindel und Ähnlichem führt, in ein gut verwaltetes Eigentum von ſolch’ höher ſtehenden Geſellſchaftsorganen überzuführen. In kleinen Städten und auf dem Lande liegt zu all’ dem kein Bedürfnis vor.

129. Das bewegliche Eigentum der Kulturvölker. An der fahrenden Habe beſtand, wie wir oben ſahen, Eigentum der Familien und der einzelnen ſeit undenklichen Zeiten. Und ſeit den Tagen des wachſenden Viehbeſitzes knüpfte ſich an die Verſchiedenheiten der Perſonen weſentlich auch die Verſchiedenheit an ſolch beweglichem Eigentum. Die ſpätere hiſtoriſche Entwickelung hat das Princip des perſönlichen Eigentums nur weiter gebildet durch die genauere Ordnung des Familien- und Erbrechts, des ehelichen Güterrechts, durch feinere Ausbildung der Verträge und Erwerbsarten, durch welche Eigentum erworben wird. Ohne Ausnahme blieb in allen Kultur- ſtaaten der weit überwiegende Teil des beweglichen Beſitzes der freien Verfügung der Individuen und Familien, dem privaten Eigentum überlaſſen.

Es verſtand ſich das für Vieh und Nahrungsmittel, für Kleider und Hausgeräte, die man ſelbſt hergeſtellt, ganz von ſelbſt, ebenſo auch für alle eingetauſchten Gebrauchsvorräte. Und heute noch will ſelbſt der extreme Socialismus das private Eigentum an dieſen Gegenſtänden nicht antaſten. Auch in Bezug auf das Eigentum des Bauern und Handwerkers an ſeinem produktiven Kapital geben Marx und Engels zu, daß es berechtigt, weil in klarem ſichtbarem Zuſammenhang mit der individuellen körperlichen Arbeit des Eigentümers ſei. Aber das Kapital der Großunternehmung, das ausgeliehene, Zinſen oder Gewinn gebende Kapital, das ſtehe mit ſeinem heutigen juriſtiſchen Eigentümer nicht mehr in derſelben Beziehung; nicht von ihm geſchaffen und nicht von ihm bearbeitet, ein Ergebnis geſellſchaftlicher Prozeſſe gebe es ihm eine unberechtigte Rente; wie der geſellſchaftliche Arbeitsprozeß den individuellen oder familienhaften abgelöſt habe, ſo müſſe auch der Verteilungsprozeß ein geſellſchaftlicher, das Arbeitsmittel und ſein Produkt ein der Geſellſchaft gehöriges werden. Die jetzige überlebte Rechtsform — der ſogenannte Kapitalismus — erzeuge die Ausbeutung der unteren, die Übermäſtung der oberen Klaſſen.

Nun iſt gewiß der frühere Kleinbetrieb vom heutigen Großbetrieb weit verſchieden; und gewiß haben die geld- und kreditwirtſchaftlichen Formen des heutigen Geſchäftslebens, zumal die neueren Unternehmungsformen den Verteilungsprozeß ſo kompliziert, dem großen Beſitzer und dem großen kaufmänniſchen Talent Möglichkeiten der Rente und des Gewinns geſchafft, die früher fehlten, und die an vielen Stellen durch unrechte Ausnützung der Übermacht, durch Betrug und Liſt entarteten. Wenn ſelbſt ein Mann wie Darwin es ausſprechen konnte, die Sieger im Kampfe ums Geld ſeien heute keineswegs immer die Beſten und Klügſten, ſo muß die heutige Verteilung des beweglichen Kapitaleigentums nicht einwandfrei ſein. Die Geldmacher ſind gewiß meiſt große Geſchäftstalente, aber ihre Millionen und Milliarden ſtehen zu oft doch in keinem entſprechenden Verhältniſſe zu dieſem Talent. Der Zufall ſpielt in dem lotterieartigen Kampfe um den Beſitz heute eine größere Rolle als früher; und ebenſo die harte, oft wucheriſche Skrupelloſigkeit der Mittel. Die heutige Kapitalbildung in den Händen der Kaufleute und Unternehmer konnte den Anſchein erwecken, als ob in der neueren Zeit nur noch der Beſitz die Scheidung zwiſchen den höheren Ständen und den beſitzloſen Arbeitern erzeuge, daß nur die Beſitzenden Unternehmer würden, die Nichtbeſitzenden davon ausgeſchloſſen ſeien. Und ſo wenig das durchaus zutrifft, ſo groß die Zahl der beſitzloſen Arbeiter Werkmeiſter und Kaufleute iſt, die Unternehmer und Kapitalbeſitzer werden oder ſonſt in gute Stellungen kommen, bei dem Übergang in die Großinduſtrie und in die moderne Kapital- und Kreditwirtſchaft vollzog ſich in der That eine harte Klaſſenſcheidung, die neben anderen Urſachen auf der großen und raſchen Kapitalanhäufung in den Händen der wenigen Führer der neuen wirtſchaftlichen Organiſationen beruhte. Das hat naturgemäß heute in weiten Schichten der Zurückgebliebenen und Übervorteilten ein ſtarkes, aber unklares, dunkles Gefühl der Mißſtimmung erzeugt, die Zweifel an einer gerechten Verteilung der Güter ſehr verſtärkt. Aber das beweiſt doch nicht, daß alles individuelle produktive Kapital nun geſellſchaftliches Geſamteigentum werden müſſe. Wenn im Handwerk mehr die techniſche Arbeit des Meiſters, in der Großunternehmung mehr die geiſtige des Unternehmers in den Vordergrund tritt, ſo iſt damit doch nicht bewieſen, daß der Reinertrag dort von Rechtswegen, hier zu Unrecht dem gebühre, der das Riſiko trägt, das Geſchäft ins Leben gerufen hat. Die Bezeichnung des Kleinbetriebes als individuellen, des Großbetriebes als geſellſchaftlichen Produktionsprozeſſes iſt eine ſtarke Übertreibung, wenn ſie behaupten will, daß bei jedem großen Geſchäft die ganze Geſellſchaft gleichmäßig die Urſache, die Ordnerin des Betriebes ſei; es iſt dort ein Meiſter, hier ein Kaufmann oder Techniker, ein Kapitaliſt oder eine Gruppe von ſolchen; der Geſelle hat dort, die Arbeiter haben hier, ſo bedeutſam ihre Intelligenz, ihr techniſches Können auch iſt, doch mehr nur eine paſſive Rolle, ſie führen die Gedanken anderer aus. Und ſo weit es wahr iſt, daß in den immer größer werdenden Geſchäften und ihren Formen ein eigentlich geſellſchaftlicher Prozeß ſich uns offenbare, inſoweit iſt auch der Verteilungsprozeß ein geſellſchaftlich geordneter und wird es täglich mehr. Daß er heute noch vielfach unvollkommen ſei, die Spuren veralteter Einrichtungen oder des Übergangs in eine neue Zeit an ſich trage, durch Sitte und Recht, durch gerechtere Einkommens- und Vermögensverteilung vollkommener zu geſtalten ſei, leugnen wir nicht nur nicht, ſondern betonen wir mit aller Energie. Wir leugnen nur, daß durch dieſe Mißſtände die Unhaltbarkeit alles privaten Kapitaleigentums bewieſen ſei. Wir behaupten, daß es bis jetzt von niemandem nachgewieſen ſei, wie ohne dasſelbe die Menſchen heute zu Fleiß und Anſtrengung, zu Sparſamkeit und Kapitalbildung, zu kühnen Verſuchen der Produktionsverbeſſerung veranlaßt würden.

Wenn heute die großen Vermögen in erſter Linie in den Händen glücklich operierender Händler und Großunternehmer, Bankiers und Gründer ſich ſammeln, ſo iſt eben die Frage, ob ihre großen Gewinne mehr Folge außerordentlicher Talente und ſeltener Leiſtungen oder Folge von Zufällen und Konjunkturen, von künſtlichen oder thatſächlichen Monopolen oder gar von unredlichen Mitteln ſind. Und glatt, allgemein läßt ſich hierauf weder mit ja, noch mit nein antworten. An die erſtere Alternative glaubt die Geſchäftswelt, zu letzterer neigen die ſocialiſtiſchen Schriftſteller, oft auch das große Publikum. Die Wahrheit wird in der Mitte liegen. Es wird jede Einſchränkung der Möglichkeit unreellen Erwerbes ein ſittlicher und ſocialer Fortſchritt ſein, während das größere Eigentum für das größere Talent und die höhere Leiſtung doch, ſoweit ſie ehrlich und anſtändig verfahren, von keinem Vernünftigen ernſtlich beanſtandet werden kann. Nur darum kann es ſich handeln, die Wege zu finden, um den maßloſen Monopolgewinn einzuſchränken oder zu beſeitigen, die Erwerbsarten nach ſeite des Rechts und der Geſchäftsſitten, eventuell durch beſtimmte Schranken des Gelderwerbs ſo zu geſtalten, daß nicht zu viel rohe Emporkömmlinge und Protzen, nicht zu viele unanſtändige Wucherer und gewiſſenloſe Spekulanten ſich als die maßgebenden Spitzen der Geſellſchaft fühlen oder gar Gemeinde und Staat beherrſchen können.

Jedenfalls aber laſſen ſich zwei Reihen von Thatſachen und Überlegungen anführen, die für den hiſtoriſch Denkenden jede Wahrſcheinlichkeit beſeitigen, daß das private Eigentum am Erwerbskapital im ſocialiſtiſchen Sinne überwiegend oder ganz beſeitigt werden könnte. Es handelt ſich einerſeits um die pſychologiſch-ſittengeſchichtlichen Vorgänge, die heute unſer Erwerbsleben begleiten, andererſeits um die Rechtsformen, in denen das Kapitaleigentum heute mehr und mehr auftritt.

In erſterer Beziehung möchten wir betonen, daß die unteren Klaſſen nur in dem Maße ſich wirtſchaftlich heben können, wie ſie ſelbſt diejenigen wirtſchaftlichen Eigen- ſchaften des Fleißes, des Sparens, der Kindererziehung, des Zurücklegens für die Kinder ſich erwerben, wie ſie heute als Folge des Eigentums, des Darlehens, der Geld- und Kreditwirtſchaft die höheren und mittleren Klaſſen auszeichnen. Nur indem der Arbeiter, der Handwerker, der Bauer rechnen, buchführen, kalkulieren lernt, alle Preiſe kennt und verfolgt, kurz in gewiſſem Sinne ein Geſchäftsmann wird, kann er dem Druck der Überlegenheit der heutigen Kaufleute und Unternehmer ſich entziehen. Nur Menſchen, die fähig geworden ſind, Eigentum ſich zu erarbeiten, es richtig zu verwalten und ihren Kindern entſprechende Gewohnheiten einzuimpfen, ſind auch fähig, Eigentumsanteile an einem genoſſenſchaftlichen, gemeindeartigen oder ſtaatlich gemeinſamen Beſitz richtig zu gebrauchen, ſofern und ſoweit die weitere Entwickelung Derartiges bringt. Vom Drucke der Beſitzloſigkeit läßt ſich der heutige und zukünftige ſtädtiſche und gewerbliche Arbeiter nur vereinzelt noch durch ein eigenes Häuschen oder ein eigenes Garten- und Ackerſtück, aber ziemlich allgemein bei rechter Erziehung und Entwickelung durch einen Anteil, eine verzinsliche Forderung an eine Sparkaſſe oder eine Genoſſenſchaft, durch ein Inhaberpapier irgend welcher Art befreien.

Und damit ſind wir beim zweiten Punkt: ein ſteigender Teil alles Kapital- und Grundeigentums geht heute in Forderungs- und Anteilrechte von Aktionären, Genoſſen- ſchaftern, Pfandbrief- und Sparkaſſenbuchinhabern, von Hypotheken-, Staats- und Gemeindegläubigern über. Aus dem realen wird eine Art Buch- oder Papiereigentum, das gewiß neue Mißſtände und ſociale Gefahren erzeugt, in ſeiner Geteiltheit aber allen Kreiſen der Geſellſchaft, auch den unterſten zugänglich iſt. Die hieher gehörigen Einrichtungen ſind nicht denkbar ohne den Mechanismus der Wert- und Preisbildung ſowie ohne das Inſtitut des verzinslichen Darlehens; ſie bringen aber einen immer größeren Teil des produktiven Kapitals aus Privathänden in die thatſächliche Verwaltung von Staat, Gemeinde, öffentlicher Korporationen, halböffentlicher Anſtalten, Geſellſchaften und Genoſſenſchaften. Die Ausbildung der entſprechenden ſocialen Organe, die dieſe Art gemiſchten, nach der Rentenſeite individualiſtiſchen, nach der Verwaltungsſeite gemeinſamen Eigentums verwalten können, iſt die Vorausſetzung des Fortſchrittes nach dieſer Richtung. Wir kommen darauf in anderem Zuſammenhang zurück. Nur daran ſei erinnert, daß jede ſolche Organiſation in gewiſſer Weiſe ſchwerfällig iſt, Betrug und Unterſchleif erzeugen kann, auf zahlreiche Schwierigkeiten ſtößt, die in der Familienwirtſchaft und der herrſchaftlichen Privatunternehmung fehlen. Daher werden die Fortſchritte auf dieſem Gebiete immer langſame ſein. Aber ebenſo unzweifelhaft iſt, daß damit der formale Weg angebahnt iſt, auf dem das kollektive Eigentum der Zukunft ſich ausdehnen wird. Das rententragende Bucheigentum iſt der Demokratiſierung fähig; ſeine Mißbräuche und ſeine zu ungleiche Verteilung können bis zu einem gewiſſen Grade durch Sitte und Recht verbeſſert werden; durch Regulierung der zuläſſigen Erwerbsarten, durch gerechtere Einkommensverteilung, durch ſucceſſives Steigen des Lohnes und ſucceſſives Sinken des Zinsfußes kann die künftige Eigentumsverteilung eine gerechtere und geſündere werden, ohne daß die ſegensreichen Folgen des Eigentums für individuelle Freiheit und für wirtſchaftliche Erziehung verſchwinden.

130. Das Erbrecht. Ehe ich nun aber verſuche, kurz die Ergebniſſe der geſchichtlichen Betrachtung zuſammenzufaſſen, ſei ein Wort über die Erblichkeit alles privaten Eigentums hier eingeſchaltet.

Die Erblichkeit alles Eigentums hat ihren Urſprung in der Familienverfaſſung. Die ältere Familie hatte wirtſchaftlich eine durch Generationen hindurch fortgeſetzte Exiſtenz. Die aus der Familie hinaus heiratenden Töchter hatten urſprünglich kein Erbrecht, ſo wenig wie Söhne, die mit einer gewiſſen Ausſtattung das Elternhaus verlaſſen hatten, „abgeſchichtet“ waren. Die beim Tode der Eltern vorhandenen Kinder ſetzten ungeteilt die Wirtſchaft fort. Niemandem konnte einfallen, ihnen die Habe zu nehmen, welche die Grundlage ihrer Wirtſchaft war. Später, mit dem ſteigenden Beſitz und dem erwachenden Individualismus forderte jedes Kind einen gleichen Erbteil, ſoweit nicht im Geſamtintereſſe der Familie oder des Staates einzelne Kinder bevorzugt wurden. Jedenfalls aber wird, wo heute ein geſundes und kräftiges Familienleben vorhanden iſt, überall das Erbrecht der Kinder als etwas Gerechtes und Selbſtverſtändliches angeſehen; jedermann ſieht, daß dieſes Erbrecht ein wichtiges Mittel des wirtſchaftlichen Fortſchrittes iſt; gerade die fähigen und kräftigen Eltern werden zur höchſten Anſpannung ihrer Kräfte am meiſten dadurch veranlaßt, daß ſie ihren Kindern eine beſſere Stellung erwerben wollen. Der wichtigſte Teil der Motive, die heute Fleiß, Anſtrengung und Kapitalbildung erzeugen, wäre ſtillgeſtellt, wenn das Erbrecht der Kinder wegfiele. Das Erbrecht entfernterer Seitenverwandten dagegen wird in dem Maße als ein Überlebſel aus der Zeit der alten Sippen- oder patriarchaliſchen Familienverfaſſung erſcheinen, wie die moderne kleine Familie ſiegt, die Verwandtſchaftsbeziehungen zu entfernteren Verwandten verblaſſen.

So natürlich nun aber das Erbrecht der Kinder allen Kulturvölkern ſeit langer Zeit erſchien, ſo mußte doch, ſobald der Beſitz etwas größer und ungleicher geworden war, das ererbte Eigentum in anderem ſocialen Licht erſcheinen als das ſelbſt erworbene. Der einzelne erhält es, ob er ſo tüchtig iſt wie ſein Vater oder nicht; er erhält weniger, wenn er mehr Geſchwiſter hat, mehr, wenn er allein iſt, Seitenverwandte beerbt. Und wie das Erbrecht für die Eltern das Motiv zur Anſtrengung, ſo kann es für die Kinder der Reichen das zur Faulheit werden. Es treten ſich entgegengeſetzte Folgen und Überlegungen nun einander gegenüber. Und Sitte und Recht werden hievon beeinflußt werden, ſo langſam auch gerade hier veränderte Zuſtände zu einer Umbildung der Gewohnheiten und Geſetze führen.

Welche Änderungen man auch hier erwarten mag, wie hoch man die Thatſache einſchätze, daß ſchlechte und unfähige Kinder ein reiches Erbe ohne Verdienſt erhalten, daß der Zufall der Kinderzahl den einen reich, den andern unbemittelt mache, — all’ das ſind mehr individuelle Zufälle, die aus keiner Geſellſchaftsverfaſſung zu beſeitigen ſind. Im ganzen werden wir für die Fragen der Geſellſchaftsordnung nur auf den Durchſchnitt ganzer Klaſſen ſehen dürfen. Und thun wir das, ſo werden wir ſagen: ſo lange die höheren beſitzenden Klaſſen nicht entartet ſind, ſo werden die Kinder durch- ſchnittlich die Eigenſchaften der Eltern haben. So lange alſo eine gewiſſe Parallelität der höheren Eigenſchaften und des größeren Beſitzes ſich im Laufe der Generationen erhält, ſo lange wird auch das Erbrecht der Kinder innerlich berechtigt ſein. Dieſes Erbrecht wird Segen ſtiften, ſo lange es zum Inſtrument wird, um höhere perſönliche Eigenſchaften beſtimmter ſocialer Gruppen für längere Zeit zu erhalten, ja ſie zu ſteigern. Wo der große Grundbeſitz ausgezeichnete Staatsmänner und Generale, tüchtige unabhängige Lokalbeamte und Vertreter des landwirtſchaftlichen Fortſchritts erzieht, wo der mittlere Grundbeſitz einen geſunden Bauernſtand erhält, da erſcheint auch die durch Jahrhunderte erhaltene ungleiche Grundeigentumsverteilung als ein berechtigtes Mittel ariſtokratiſcher Geſellſchaftsgliederung und Erhaltung eines breiten Mittelſtandes. Und wo das in den Händen von Kaufleuten, Bankiers und Unternehmern ſich ſammelnde Kapital überwiegend die Grundlage für ein geſittetes Bürgertum, der Anlaß zu kühner Auf- ſuchung neuer Handelswege, zur Anbahnung techniſcher Fortſchritte, zur Begründung neuer Induſtrien wird, da wird die Erhaltung erheblicher Vermögen in denſelben Familien ſegensreicher fürs Ganze ſein, als wenn alles neu erſparte Kapital ſtets ſofort gleichmäßig unter alle Bürger verteilt würde.

Das Erbrecht wird ſo das Mittel, eine beſtehende ungleiche Grundbeſitz- und überhaupt jede Beſitzverteilung zu erhalten, unter Umſtänden auch ſie zu ſteigern, zumal wenn einzelne Kinder bevorzugt werden, oder die höheren Klaſſen nur eine geringe Kinderzahl haben. Es können dadurch auch die Klaſſengegenſätze ſich verſchärfen, wenn z. B. der Grundbeſitz ſehr an Wert ſteigt, die Pächter oder Bauern gegenüber den Eigentümern und Grundherren in ſchlechtere Lage kommen. Aber das Erbrecht ſchafft nicht die ungleiche Beſitzverteilung; es erleichtert nur einzelnen die wirtſchaftliche Exiſtenz und damit auch die Anhäufung von Beſitz. Und es fragt ſich nun, wie im Laufe der Generationen die perſönlichen Eigenſchaften der Beſitzenden zu der Größe ihres Beſitzes ſich ſtellen, welchen Gebrauch ſie davon machen, ob zumal da, wo immer größerer Beſitz ſich in wenigen Händen anhäuft, die Leiſtungen, Fähigkeiten und Tugenden entſprechende ſind. Es kommt da ganz auf die Erziehung in den höheren Klaſſen, auf deren geiſtig-moraliſche Entwickelung an. Jede ältere Beſitzariſtokratie iſt der Verſuchung ausgeſetzt, ſich dem Luxus, dem individuellen Lebensgenuß, den Laſtern des vornehmen Lebens zu ergeben, nicht mehr zu arbeiten und auf das ſtolze Vorrecht der Initiative zu verzichten. Erſt ſind es einzelne ihrer mißratenen Söhne, oft bald auch der Durchſchnitt derſelben, der ſo herabſinkt, die alten Fähigkeiten und damit die Führung des Volkes verliert. Und doch ſind ihre Glieder oft gerade in ſolcher Zeit in der Lage, durch geminderte Eheſchließung und Kinderzahl, Geldheiraten und Erbrecht größere Vermögen zu ſammeln. Die perſönlichen Eigenſchaften ſinkender Ariſtokratien ſind es, welche die wichtigſte Urſache revolutionärer, kommuniſtiſcher Bewegungen darſtellen. Und daß alle Ariſtokratien, am früheſten die exkluſiv nach unten ſich abſchließenden, mit der Zeit der Gefahr der Erſchöpfung, der Entartung erliegen, wird ſich nicht leugnen laſſen.

Man kann nun einwenden, in ſolchen Zeiten ſänken die verkommenen Söhne und Enkel einer alternden Ariſtokratie durch Verſchwendung und durch ihre körperlichen und geiſtigen Eigenſchaften in der Regel ſpäteſtens in der 2. oder 3. Generation von ſelbſt in die unteren Klaſſen herab, oder die Familien ſtürben aus, neue, beſſere Elemente träten an ihre Stelle, und es fände ſo gleichſam ein natürlicher Reinigungsprozeß ſtatt. Aber ein ſolcher genügt den anſtürmenden demokratiſchen Beſtrebungen nicht. Unter dem Eindrucke der entarteten Sitten, der geſunkenen Leiſtungsfähigkeit und der politiſchen Fehler der bevorrechtigten Kreiſe, bildet ſich in ſolcher Zeit der Glaube, alle Vermögensverteilung ſei ungerecht. Und unter der Vorſtellung, daß alle Menſchen von Natur gleich ſeien, wird nun das Erbrecht überhaupt angegriffen, das den gleichen Menſchen ſo ungleichen Beſitz zuweiſe. Der Zufall, der durch Krankheit und Geſundheit, durch Leben und Sterben in alles Menſchenſchickſal eingreift, erſcheint auch in der Form der Erbrechtsreſultate nun als etwas Unerträgliches, durch neue Einrichtungen zu Beſeitigendes.

Aus ſolchen Bewegungen iſt der berechtigte Gedanke erwachſen, daß das Erbrecht der Seitenverwandten zu beſeitigen ſei, daß der Staat durch Erbſchaftsſteuern an jeder Vermögensübertragung im Todesfall teilzunehmen habe. Weiter ſchon geht es, wenn alle größeren Vermögen einer progreſſiven Erbſchaftsſteuer unterworfen werden, oder wenn, wie das oft (zumal im Altertum) vorgekommen iſt, die größeren Vermögen durch ſtaatliche Konfiskation beſeitigt werden. Das letzte Glied in dieſer Kette iſt der ſocialiſtiſche Gedanke, überhaupt Staat oder Gemeinde ſtatt der Kinder erben zu laſſen oder wenigſtens jede Erbſchaft über einen gewiſſen Umfang dieſem Princip zu unterwerfen. Dabei wird überſehen, wie klein heutzutage die Zahl der Millionäre iſt, die man beneidet, bei deren Kindern die ungünſtigen ſittlichen und wirtſchaftlichen Folgen des Erbrechts überwiegen. Wir können ohne Übertreibung behaupten, daß bei 80—95 % aller Familien auch heute noch das Erbrecht der Kinder überwiegend ſegensreich wirkt. Auf die Zahlen, die dies wahrſcheinlich machen, werden wir bei der Einkommensverteilung zurückkommen. Und auch bei der heutigen Ariſtokratie wird die Zahl derer, welche durch größeren Beſitz und Erhaltung desſelben in den Familien der Geſamtheit mehr nützen als ſchaden, ebenſo groß oder größer ſein wie die der entarteten Rentiersſöhnchen, die durch ein großes Erbe zu Grunde gehen, nicht arbeiten, durch ihr Beiſpiel mehr ſchaden als nützen. Und wie wollte man ein Erbrecht einrichten, das nach der perſönlichen Würdigkeit dem einen ſein Erbe läßt, dem anderen es nimmt. So wird, ſo lange es individuelle Menſchen und individuelles Eigentum giebt, die Menſchheit ſich in Familien fortpflanzt, auch das Erbrecht dauern, allerdings allmählich durch Steuern mehr beſchränkt und in Bezug auf Seitenverwandte ganz oder halb beſeitigt; ſowie modifiziert durch jenen gemeinnützigen Sinn, der jedem Millionär die Pflicht auferlegt, einen Teil ſeines Beſitzes durch gemeinnützige Stiftungen der Geſamtheit zuzuwenden.

131. Die Ergebniſſe der geſchichtlichen Betrachtung. Zwei hiſtoriſche Entwickelungsreihen aus der Geſchichte des Eigentums überſehen wir: die antike und die moderne. Beidesmal ſiegte im ganzen das Privateigentum über das ältere Staats- und Gemeindeeigentum. Dieſe letzteren Formen waren in breiter, ausgebildeter Weiſe ſo lange vorhanden, wie eine naturalwirtſchaftliche Genoſſenſchafts- oder Staatsverfaſſung die noch nicht zu individueller Ausbildung gelangten Menſchen beherrſchte. Ein volles ſtaatliches Bodeneigentum hat es nur in militäriſchen oder prieſterlichen Despotien gegeben; die Allmende ſetzte Überwiegen der Weidewirtſchaft über den Ackerbau voraus. Mit dem Siege des intenſiven Ackerbaues, mit allen Fort- ſchritten der Technik verknüpft ſich bei allen Völkern das breitere Vordringen des freien Privateigentums. Weil wir bisher eine andere Art vollendeter techniſcher Produktion in Ackerbau und Induſtrie, im Klein- und Großhandel noch nicht erlebt haben, als unter der Vorausſetzung des überwiegenden Privateigentums, ſo hat bisher auch die herrſchaftliche freie Verfügung der Individuen über die Gegenſtände der beſchränkten materiellen Außenwelt für die beſte rechtliche Baſis der Volkswirtſchaft gegolten.

Ebenſo klar aber iſt, daß mit dem Eigentum des Privatmannes, welches das direkte Bedürfnis ſeiner Perſon, ſeiner Familie überſchreitet, Mißbräuche geſellſchaftlicher Art verbunden ſein können. Das Eigentum giebt eine Sphäre der Freiheit, einen Spielraum für individuelles und mannigfaltiges Thun, und je größer dieſe Freiheitsſphäre, deſto wechſelvoller können die Folgen ſein. Der größere Grundbeſitz, das größere Kapital giebt Macht, die recht und die falſch gebraucht werden, die der Geſellſchaft nützlich oder ſchädlich ſein kann. Alles größere Eigentum legt mehr ſittliche als rechtliche Pflichten auf, die erfüllt und vernachläſſigt oder verletzt werden können. Und darnach wird die Geſellſchaft urteilen, darnach wird ihr Urteil über die beſtehenden Eigentumsverhältniſſe ausfallen.

In der antiken Geſchichte war das ältere gebundene und genoſſenſchaftliche Eigentum zu raſch und zu plötzlich in den freien Latifundienbeſitz einer kleinen entarteten, mehr durch Ausbeutung ihrer politiſchen Herrſchaft als durch Arbeit überreich gewordenen Ariſtokratie umgeſchlagen, während die Menge ebenſo faul und genußſüchtig wie eigentumslos war. Der römiſche Principat legte auf das wertvollſte Eigentum an Bergwerken, Salinen, Gütern und Fabriken durch Konfiskation und in anderer Weiſe die Hand und ſammelte ſo gewaltſam ein Rieſenvermögen, um das ungeheure Reich damit zu regieren, den Pöbel der Hauptſtädte durch Brotſpenden und Spiele zufrieden zu ſtellen; die großen ariſtokratiſchen Vermögen, die daneben in Privathänden, im Beſitz der Poſſeſſoren blieben, wurden mit ſolchen Laſten im Staatsintereſſe belegt, daß die Eigentümer bald lieber ihren Beſitz aufgaben, durch erblichen Zwang in ihrer Stellung feſtgehalten werden mußten.

Die neuere Entwickelung war viel langſamer, viel komplizierter, ſie war in ihren wirtſchaftlichen und ſittlichen Folgen eine viel günſtigere.

Von dem großen Grundeigentum, das im Mittelalter ſich bildete, und das einſt die Grundlage der politiſchen und lokalen Verwaltung, der Kirche, des kriegeriſchen Dienſtes geweſen war, iſt der größere Teil ſpäter in die Hände freier mittlerer und kleinerer Eigentümer gekommen. So weit der Großgrundbeſitz ſich erhielt oder neu in den letzten 200—300 Jahren ſich bildete, gehört er überwiegend dem Staate, den Korporationen oder einer Ariſtokratie, welche politiſche Pflichten erfüllt, die lokale Selbſtverwaltung ermöglicht, Träger des techniſch landwirtſchaftlichen Fortſchrittes iſt. Es iſt von ſeiten der Socialiſten und der Verherrlicher des Großbetriebes neuerdings öfter behauptet worden, bald werde und müſſe alles Ackerland zu Großbetrieben vereinigt werden, um beſſer und mehr zu produzieren. Aber ſelbſt in Nordamerika machen die Rieſenfarmen nur einen verſchwindenden Bruchteil des beſtellten Landes aus; in England ſind die Pachteinheiten viel kleiner als die Eigentumseinheiten; auf dem ganzen europäiſchen Kontinent dehnt der landwirtſchaftliche Großbetrieb ſich heute nicht nur nicht aus, ſondern er weicht da und dort bereits dem Kleinbetrieb. Auch iſt es nicht allgemein wahr, daß er größere Ernten billiger erzeuge als der Mittel-, vollends als der Klein- und Gartenbetrieb. Ob künftige Fortſchritte in der landwirtſchaftlichen Technik das ändern werden, muß dahingeſtellt bleiben. Für jetzt iſt das Nebeneinanderfortbeſtehen der kleinen, mittleren und großen Güter als das der Produktion und der Geſellſchaft Zuträglichſte anzuſehen. Jedenfalls hätten wir, falls heute ein Geſetz das beſtehende Grundeigentum durch Rentenentſchädigung der Grundeigentümer einziehen wollte, keine fähigen genoſſenſchaftlichen oder anderweiten Organe, denen mit denkbar günſtigem Erfolg das Land in direkte Pacht oder zur Unterverpachtung übergeben werden könnte. Genoſſen- ſchaften unſerer Bauern und unſerer Landarbeiter wie unſere Landgemeinden wären gleich unfähig dazu. Und alles, was wir heute an Triebkräften des Fleißes und der Sparſamkeit in eigenem Beſitz ſo ſegensreich wirken ſehen, was wir an geſunder Verbindung von Familienwirtſchaft und landwirtſchaftlichem Kleinbeſitz, an Verwachſung der Generationen mit dem Hofe der Väter beſitzen, wäre mutwillig zerſtört. Von den landwirtſchaftlichen Arbeitern verlangen heute die meiſten nach einem kleinen individuellen, nicht nach einem genoſſenſchaftlichen oder ſtaatlichen Eigentum.

Nur unter beſtimmten Vorausſetzungen werden die heutigen Eigentumsverhältniſſe des Grundeigentums unhaltbare: wenn der größere und mittlere Beſitz ſeiner öffentlichen Pflichten ganz vergißt, wenn die Mehrzahl der größeren Grundeigentümer zu bloß genießenden Rentiers herabſinkt, wenn und wo ungeſunde Zwergpachtverhältniſſe oder eine allgemeine Überſchuldung ſiegen oder ganz überwiegend werden. Dieſen Gefahren kann entgegengearbeitet werden, und wird es längſt, wie wir oben ſchon ausführten. Der ältere Bauernſchutz, unſere Ablöſungsgeſetze, unſer neueres Anerbenrecht gehören hieher. Über Erſchwerung der Verſchuldung verhandeln wir heute, mehr wird noch in Zukunft geſchehen. Im Oſten der preußiſchen Monarchie hat man mit Erfolg begonnen, unter Mitwirkung ſtaatlicher Behörden und ſtaatlichen Kredits zahlreiche mittlere und kleine Bauernſtellen zu ſchaffen. Die Anhäufung des zu großen Grundbeſitzes in einer Hand ſollte erſchwert, jedenfalls an Bedingungen im Intereſſe ſocialer Reform geknüpft werden. Es könnte verfügt werden, daß die beſtehenden mittleren Beſitzungen ohne genügende Gründe nicht verpachtet, ſondern von Eigentümern bewirtſchaftet werden müſſen, daß ſie über ein Maximum nicht vergrößert, unter ein Minimum nicht verkleinert werden dürfen, daß von ſolchen Beſitzungen nur eine in derſelben Hand ſein darf. Anſätze zu ſolcher Rechtsbildung haben wir in verſchiedenen Staaten und in der kolonialen Landgeſetzgebung. Ein größerer Teil des Grund und Bodens kann daneben ganz dem freien Verkehr überlaſſen bleiben.

Aller Grundbeſitz, ebenſo aller Haus-, Fabrik-, Bergwerksbeſitz wird in ſteigendem Maße in ſeiner Nutzung geſetzlichen Schranken im Geſamtintereſſe unterworfen. Und doch bleibt daneben der Verkehr damit frei; ein immer größerer Teil des heutigen Vermögens iſt nicht ererbt, ſondern erworben; je beweglicher unſere Volkswirtſchaft geworden, deſto weniger kann der Unfähige und Faule im ganzen ſich halten. Freilich verſchwinden die Ausnahmen nicht, freilich hören glückliche Zufälle und Konjunkturen nicht auf, den Dummen und Trägen einmal das große Los treffen zu laſſen, und überträgt das Erbrecht immer wieder die Vermögensverteilung der alten Generation, ohne Rückſicht auf die Eigenſchaften, auf die jüngere. Aber das ſind keine Einwürfe, die ſchwerwiegend genug gegenüber den entgegenſtehenden günſtigen Folgen wären. Nur darf man als Ideal einer gerechten und durchführbaren Eigentumsordnung nicht eine ſolche aufſtellen, die jedem Individuum gleich viel oder in jedem Augenblick nach ſeinem perſönlichen Verdienſt giebt. Soweit letzteres indirekt möglich iſt, müſſen die Inſtitutionen darauf hinwirken, direkt aber iſt dies nie möglich, weil dazu eine allwiſſende Behörde gehörte, deren Wirken doch von den einzelnen als ungerechter Despotismus empfunden würde. Hauptſächlich iſt aber nicht das augenblickliche Einzelintereſſe aller Individuen der richtige Maßſtab, ſondern das geſellſchaftliche Geſamtintereſſe in Gegenwart und Zukunft.

Dies kann daher auch allein maßgebend für die Frage ſein, ob und wo Staat und Gemeinde oder öffentliche von ihnen halb abhängige Anſtalten, ob und wo Stiftungen, Geſellſchaften, Genoſſenſchaften die Verwaltung eines ſteigenden Teils alles Eigentums in den verſchiedenſten Rechtsformen den Individuen und Familien abnehmen.

Aber es wird auch in Zukunft wie bisher eine breite Sphäre des Eigentums der Individuen beſtehen bleiben neben dem des Staates und der anderen höheren ſocialen Organe; es liegt im Weſen des Individuums und der Geſellſchaft, daß dem ſo ſein muß. So lange es Menſchen giebt, wird es individuelles Eigentum geben, es iſt nur erweitertes Organ des Willens; menſchliche und berufliche Ausbildung iſt unmöglich ohne eine freie Eigentumsſphäre. Alle höhere Ausbildung der Individualität ſetzt die höhere, ſichere Ausbildung einer gewiſſen individuellen Sphäre der Freiheit d. h. des Eigentums voraus. Und vollends wer daran feſthält, daß eine gewiſſe ariſtokratiſche Gliederung der Geſellſchaft ſich immer erhalten wird, kann auch in einer entſprechenden ariſtokratiſchen Eigentumsverteilung nur die Konſequenz eines Gedankens ſehen, deſſen Ausſchreitungen man bekämpfen muß, der aber an ſich nicht verſchwinden wird.

Ebenſo aber ſchließt alle höhere Staats- und Geſellſchaftsverfaſſung gemeinſchaftliches Eigentum und beſtimmte Rechte der Gemeinſchaft über das individuelle Eigentum in ſich. Die Epochen des großen ſocialen Fortſchritts, der ſteigenden Zuſammenfaſſung der Kräfte ſind zugleich Zeiten, in welchen das gemeinſame Eigentum nicht bloß das des Staates ſondern aller größeren ſocialen Organe zunimmt, und die Unterordnung des individuellen Eigentums unter die Geſamtzwecke wächſt. Wir leben heute wieder in einer ſolchen Epoche, die die Grenzen zwiſchen gemeinſchaftlicher und individueller Eigentumsſphäre etwas anders reguliert, eine kompliziertere Ineinanderpaſſung beider Sphären herbeiführt, eine Summe neuer Gemeinſchaftsorgane mit eigentümlicher, komplizierter Verfaſſung und gemeinſchaftlichem Eigentum erzeugt und erzeugen wird. Das Weſentliche aber bei all’ dem iſt, daß die Eigentumsordnung eine immer kompliziertere wird, die verſchiedenſten je für beſtimmte Verhältniſſe paſſenden Formen ausbildet, aber nicht, daß ſie zu den rohen Formen des alten Staats- oder Gemeindeeigentums zurückkehrt.

Die Geſchichte des Eigentums reflektiert ſtets die ganze Geſchichte der Geſellſchaft und ihrer Organiſation, ſowie die Geſchichte der fortſchreitenden ſittlichen Ideen, welche dieſe in ſich aufnimmt. Alle Geſellſchafts-, Genoſſenſchafts-, Staatsbildung hat irgend welche Formen des gemeinſamen Eigentums, irgend welche Schranken und Pflichten des privaten Eigentums erzeugt. Die Ausbildung des individuellen Eigentums hat die älteren Geſellſchaftsordnungen aufgelöſt, die neuere bilden helfen. Ohne dasſelbe konnte die patriarchaliſche und moderne Familie, die Unternehmung, die Arbeitsteilung, Handel und Verkehr ſo wenig entſtehen, wie die individuelle Perſönlichkeit ſich ausbilden. Immer mehr aber haben ſich zugleich die Geſamtintereſſen, die ſociale Zweckmäßigkeit und Reform, die ſympathiſchen Gefühle in alle Rechtsſatzungen des Eigentums eingeſchoben und haben edlere höhere Formen des privaten und kollektiven Eigentums erzeugt.

132. Eigentumsdefinitionen und Eigentumstheorien. Wenn wir ſo alle Konſequenzen des Eigentumsrechtes ins Auge faſſen, ſo werden wir uns für unſeren Zweck auch nicht mit der gewöhnlichen Definition zufrieden geben, das Eigentum ſei die ausſchließliche rechtliche Herrſchaft einer natürlichen Perſon oder eines ſocialen Organes über eine Sache; das iſt eine Definition mittelſt einer bildlichen Analogie; das Bild der politiſchen oder ſocialen Herrſchaft einer Perſon über andere wird auf die Sachenwelt übertragen. Alles Recht iſt in ſeinem Kerne eine Regelung der Beziehungen von Perſonen und ſocialen Organen untereinander, und daher ſage ich lieber: das Eigentumsrecht iſt der Inbegriff von rechtlichen Regeln, welche die Nutzungsbefugniſſe und -Verbote der Perſonen und ſocialen Organe untereinander in Bezug auf die materiellen Objekte der Außenwelt feſtſetzen. Das Eigentum an der einzelnen Sache iſt in erſter Linie der rechtliche Inbegriff der andere ausſchließenden Nutzungsbefugniſſe, alſo das Recht des Gebrauches, des Verkaufes, der Vererbung, der Verſchenkung ꝛc., in zweiter Linie ſchließt aber das Eigentumsrecht ſtets auch gewiſſe rechtliche Schranken und Pflichten ein, welche dem Eigentümer in Bezug auf die beſtimmte Sache gegen andere Perſonen und ſociale Organe auferlegt ſind.

Die Eigentumsordnung iſt die rechtliche Regelung der geſamten Beziehungen der einzelnen Perſonen und der ſocialen Organe zur materiellen Außenwelt; ſie normiert gemäß den beſtehenden Machtverhältniſſen und ſittlichen Grundanſchauungen in der Form des Rechtes die Verteilung von Grund- und beweglichem Beſitz an die Individuen und ſocialen Organe. Das heißt: ſie normiert die erlaubten und verbotenen Nutzungen für die Gegenwart und beſtimmt die zuläſſigen Veränderungen in der künftigen Verteilung durch das Erbrecht, durch die Verträge, die rechtlich zuläſſigen Erwerbsarten. Schon die älteren einfachen Eigentumsordnungen beſtehen ſo aus einer großen Zahl von formalen und materiellen Beſtimmungen; je höher die Kultur ſteigt, deſto mannigfaltiger und komplizierter werden ſie, deſto mehr erſchöpft ſich die Eigentumsordnung nur in einer ſteigenden Zahl ſelbſtändiger Rechts- und Verkehrsinſtitutionen.

Die hiſtoriſche Entwickelung des Eigentums und alle ſpätere formale und materielle Ausbildung des Eigentumsrechtes, alle Veränderung in der Grenznormierung zwiſchen individueller und gemeinſchaftlicher Sphäre knüpft an praktiſche Anläſſe, an Machtkämpfe, an die ſocialen und volkswirtſchaftlichen, die politiſchen und militäriſchen Ein richtungen der Zeit an; alle ſelbſtiſchen und alle ſympathiſchen Motive menſchlichen Lebens wirken da mit, bei der Ausbildung der individuellen Sphäre mehr die ſelbſtiſchen, bei den gemeinſchaftlichen mehr die höheren Gefühle.

In dem Maße, wie in dieſes Spiel der Motive und Intereſſen denkende Betrachtung eingriff, haben führende Geiſter einzelne der mitwirkenden Motive, Gedanken- und Erſcheinungsreihen herausgegriffen und aus ihnen ſogenannte Eigentumgstheorien geſchaffen, die alle den Zweck verfolgten, mit einer einheitlichen Formel das Weſen des Eigentums hiſtoriſch und begrifflich zu erklären und meiſt zugleich ein beſtimmtes Ideal der Eigentumsordnung aufzuſtellen. In dem Maße, wie ſolche Theorien das Glaubensbekenntnis ganzer Schulen, Klaſſen und Parteien wurden, haben ſie auf das praktiſche Leben wieder maßgebend zurückgewirkt. Über die urſprünglichen Motive aber und die geſchichtlichen Prozeſſe, welche das Eigentum ſchufen und umgeſtalteten, waren die meiſten dieſer Eigentumstheoretiker wenig unterrichtet; ſie verlegten ihre Gedanken und die vorherrſchenden Motive ihrer Zeit in die Epoche der Entſtehung des Eigentums.

Aber alle dieſe Theorien ſind als hiſtoriſche Produkte ihrer Zeit, als Fermente für die Weiterbildung des Eigentums von Bedeutung. Sie zerfallen der Tendenz nach wie alle derartigen Theorien über ſtaatliche und wirtſchaftliche Einrichtungen in eine individualiſtiſche und eine centraliſtiſche Gruppe; der Motivierung nach knüpfen ſie teils mehr an die materiellen Vorgänge und Thatſachen, teils mehr an die Formen und Entſtehungsgründe des Rechtes überhaupt an. Zu allen Zeiten haben die verſchiedenen Theorien neben einander beſtanden; nur findet je nach den Zeitverhältniſſen und Zuſtänden bald die eine, bald die andere mehr Anhänger.

An der Spitze der individualiſtiſchen Eigentumstheorien ſtehen die der urgeſchichtlichen Wortbildungen, die uns O. Schrader aus der indogermaniſchen Sprachwelt vorführt. Wir ſehen, daß ſchon in den älteſten Zeiten das werdende Eigentum bezeichnet wurde als das „Beſeſſene, Innegehabte, Erarbeitete, Erlangte, Erbeutete, Überlaſſene, dann als das Verborgene, das mit der Hand Ergriffene, das der Gewalt Untergebene, das zum Leben Gehörige“. An ähnliche Vorſtellungen knüpfen die ſpäteren individualiſtiſchen Theorien überwiegend an. Die von A. Wagner ſogenannte natürliche Eigentumstheorie, als deren Hauptvertreter Fichte, Krauſe, Hegel, Stahl, Trendelenburg genannt werden können, geht davon aus, daß individuelles Eigentum Vorausſetzung der Entwickelung der Perſönlichkeit und daher gerechtfertigt ſei. Dieſem an ſich ganz richtigen Gedanken wird entgegnet: der Pächter, der auf fremdem Boden, der Arbeiter, der an fremder Maſchine fremden Rohſtoff bearbeite, entwickele trotzdem ſeine Perſönlichkeit, alſo paſſe die Theorie nicht auf den Boden und nicht auf das Kapital; ſoweit der Satz zutreffe, beweiſe er nur, wie falſch das Eigentum heute verteilt ſei, indem einzelne zu viel, andere zu wenig Eigentum zu einer ſittlichindividuellen Entwickelung hätten.

Die von A. Wagner als natürlich-ökonomiſche bezeichnete Theorie, die auf Nationalökonomen wie Mill und Roſcher zurückgeht, erklärt das individuelle Eigentum für notwendig, um Fleiß, Sparſamkeit, Kapitalbildung zu erzeugen. Sie bezeichnet pſychologiſch zutreffend eine der fundamentalen Vorausſetzungen unſerer ganzen Kulturentwickelung und unſerer heutigen Volkswirtſchaft, aber ſie erklärt und rechtfertigt nicht jedes beſtehende Privateigentum, ſie ignoriert alles Gemeinſchaftseigentum.

Die römiſchrechtliche Occupationstheorie, die alles individuelle Eigentum aus einem individuellen Willensakt ableitet, iſt für das urſprünglich meiſt durch ſociale Gemein- ſchaften occupierte und verteilte Grundeigentum, und vielfach auch für alle ſpätere Eigentumsverteilung gänzlich falſch; ſie ſtammt aus den kriegeriſchen Beuteerinnerungen von Männern, die nach Gajus maxime sua esse credebant, quae ex hostibus cepissent. Viel richtiger erfaßt die von den Niederländern und Locke aufgeſtellte, von vielen Nationalökonomen angenommene Arbeitstheorie das Problem. Daß, was ich mit meiner Hand geſchaffen, mir mehr gehört als anderen, iſt eine ſo evidente Wahrheit, daß ſie ſtets dem natürlichen Gefühl ſich aufdrängen mußte. Aber in einer kompliziert zuſammenwirkenden arbeitsteiligen Geſellſchaft begegnete die Durchführung dieſes Princips ſteigenden Schwierigkeiten. Wie viel von dem Ackerwert hat die Arbeit des Feldmeſſers, des Hypothekenrichters, des Gutsbeſitzers, des Tagelöhners, wie viel von dem fertigen Maſchinenwert hat der Bergmann, der Eiſenproduzent, der Maſchinenfabrikant, der Monteur, der Gießer und der Schmied geſchaffen? Der ärmſte Arbeiter, wie der Millionär iſt heute zu Neunzehntel von Eigentum umgeben, das er nicht geſchaffen. Außerdem aber, ſoll die Waiſe und die Witwe nicht das Eigentum des verſtorbenen Vaters oder Mannes erhalten, weil ſie es nicht erarbeitet? Hat eine wohlthätige Stiftung, hat eine Gemeinde ihr Eigentum auf Grund von Arbeit? Kurz, wir kommen mit dieſer Theorie, ſo Richtiges ſie in ihrem Kern enthält, praktiſch nicht weit, ſo wenig wie mit der in die Reihe der individualiſtiſchen Theorien gehörenden Fiktion der Naturrechtslehrer (Hugo Grotius), die Menſchen ſeien durch freien Vertrag der Individuen aus einem urſprünglichen Zuſtande der allgemeinen Gütergemeinſchaft in eine ſolche des geteilten individuellen Eigentums übergetreten.

Alle dieſe Theorien denken ausſchließlich an das Privateigentum, ſie ſind gänzlich unhiſtoriſch, aber ſie greifen aus den Thatſachen der Geſchichte und des Seelenlebens doch die wichtigſten heraus, die in der Ausbildung des privaten Eigentums eine Rolle geſpielt. Sie haben darin recht, daß bei höherer Kultur, bei zunehmender Individuali- ſierung der Menſchen die private Eigentumsſphäre eine ſteigende Rolle ſpielt, ſie berühren ſich teilweiſe in ihren Idealen der Verteilung mit den entgegengeſetzten Theorien, die eine planvolle Ordnung des Eigentums von oben verlangen. Die individualiſtiſche Gerechtigkeit, die nie allein herrſchen kann, die aber einen ſteigenden Einfluß erlangt, fordert vom Standpunkt der natürlichen und der Arbeitstheorie, daß jedes vollberechtigte, ſelbſtändige Individuum einen beſtimmten auskömmlichen Anteil am Eigentum erhalte; ſie lehrt, daß eine Eigentumsordnung und -verteilung, welche den Arbeitsleiſtungen, ja überhaupt den ſittlich und ſocial in Betracht kommenden Eigenſchaften und Leiſtungen der Familien und Individuen im großen und ganzen entſpreche, welche verſuche, ſich ſolchem Ideal zu nähern, die richtige ſei. Aber alles Recht arbeitet mit durchſchnittlichen Maßſtäben und groben Regeln, kann deshalb nie alle Ungerechtigkeit und Zufälligkeit der Eigentumsverteilung beſeitigen.

Die entgegengeſetzten centraliſtiſchen Eigentumstheorien ſtehen auf dem Boden, der ſchon in der älteſten Sprachbildung den Beſitz als ein Geſchenk der Götter (divitiae) bezeichnete, der das Grundeigentum als ein von den Prieſtern verwaltetes und verteiltes Eigentum der Gottheit auffaßte. Von Plato bis zu den heutigen Socialiſten reicht die Kette der Denker, die das Gemeinſame und Zuſammenhängende in der Geſellſchaft im Auge haben und alles von den einzelnen Individuen nicht direkt Geſchaffene der Geſamtheit und ihren Organen vindizieren. Von den neueren Socialiſten werden alle ſchlechten Eigenſchaften der Menſchen, Habſucht, Gewinnſucht, Verbrechen, unrechtmäßige Abhängigkeit eines Teiles der Bevölkerung vom anderen auf das individuelle Eigentum zurückgeführt.

Die ſogenannte Legaltheorie betont ausſchließlich das Formale: alles Eigentum iſt Folge des Gewohnheitsrechtes und des Geſetzes. Zu ihr bekennen ſich Hobbes und Montesquien, Bentham und Laſſalle, neuerdings A. Wagner, alſo Geiſter aus den verſchiedenſten politiſchen Lagern. Die Theorie drückt den Gedanken richtig aus, daß das Eigentum, wie alles Recht, der ſtaatlichen Anerkennung bedürfe, unter ſtaatlicher Oberhoheit ſtehe, vom Staate mit Pflichten, wie ein Amt ſie erteile, belegt werden könne; aber ſie überſieht, daß die Anfänge der Eigentumsbildung älter ſind als jede eigentliche Staatsgewalt, und ſie giebt für die Frage, ob es ein Privateigentum und wie weit es ein ſolches geben ſoll, gar keinen Anhalt, weil ſie eben rein formali- ſtiſche Theorie iſt. Von ſocialiſtiſcher und ſtaatsſocialiſtiſcher Seite iſt ſie neuerdings bevorzugt worden, weil ſie die Konſequenz nahe legt, daß wenn das Eigentum nur durch Geſetz entſtanden, es durch Geſetz auch jederzeit aufgehoben oder beſchränkt werden könne. —

Alle dieſe verſchiedenen Theorien enthalten ſo Elemente der Wahrheit, keine enthält die volle ganze Wahrheit. Alle gehen von dem falſchen Glauben aus, eine ſo komplizierte, die ganze Geſellſchaftsverfaſſung beherrſchende Einrichtung wie das Eigentum müſſe auf einen einzigen Gedanken ſich hiſtoriſch oder begrifflich zurückführen laſſen. Sie über- ſehen, daß das Weſen des Eigentums ſich nur erſchöpft in den geſamten vielgeſtaltigen ſocialen und wirtſchaftlichen Inſtitutionen, in den geſamten Beziehungen zwiſchen Individuum und Staat, in den großen hiſtoriſchen Veränderungen, welche die darauf bezüglichen Einrichtungen durchgemacht haben und immer wieder durchmachen.

Das private und das öffentliche Eigentum ſind entſtanden und gewachſen in dem Maße, wie das Individuum und die geſellſchaftlichen Organe ſich ausbildeten. Der Schutz des nach den Anſchauungen der Zeit wohlerworbenen Eigentums wurde die Vorausſetzung des Friedens in der Geſellſchaft, der höheren Geſittung, der komplizierteren auf Arbeitsteilung und Geldverkehr beruhenden Verfaſſung. Gewiß konnten die Gerichte und eine ſtets unvollkommen bleibende Geſetzgebung nicht jeden unrechten Erwerb hindern; jeder verjährte Beſitz mußte als unangreifbar hingeſtellt werden, ſollte nicht ein Rückfall in barbariſche Roheit eintreten. So konnten immer wieder zeitweiſe ungeſunde Eigentumsverhältniſſe entſtehen; und niemals iſt auch eine an ſich geſunde Eigentumsverteilung von allen als ſolche gleichmäßig anerkannt worden. Wo große Veränderungen der Technik, der geſellſchaftlichen Organiſation einzelne oder ganze Klaſſen emporhoben, andere herabdrückten, entſtand immer wieder die Frage, iſt das Reſultat der veränderten Eigentumsverteilung ein gutes, ein gerechtes? Wo ungerechte Privilegien und Vorrechte ſich zu lange hielten, blieb auch der Sturm der Revolution nicht aus und ſuchte kühn und plötzlich in das beſtehende Eigentum einzugreifen und zu beſſern. Meiſt nicht mit gutem Erfolg für die Bedrückten, häufig nur zu Gunſten weniger. Jedenfalls nur in ganz rohen und einfachen Zuſtänden konnten Neuverteilungen des Bodens z. B. denen zum Segen gereichen, die ſo ausgeſtattet wurden. Oft wurden durch gewaltſame Ausbrüche, durch Beraubungen der Beſitzenden, durch Schulderlaſſe und Ähnliches die Zuſtände ſchlimmer als vorher, wurde durch ſie die Kultur des betreffenden Volkes begraben.

Damit ſoll nicht behauptet werden, die Widerſprüche zwiſchen Ideal und harter Wirklichkeit ließen ſich immer friedlich löſen. Auch die Eigentumsordnung kommt zeitweiſe an Punkte, wo die Friedensdämme brechen, und für die veränderten Strömungen neue Dämme der Ordnung im Sturm der Revolution gebaut werden müſſen. Aber auch in ſolchen Stürmen wird der Neubau nur gelingen, wenn ein genialer Diktator den entfeſſelten Gewalten Halt gebietet, die neuen Eigentumslinien unter Schonung des Beſtehenden zieht. Beſſer wird die Reform meiſt durchgeführt, wenn eine feſte monarchiſche Gewalt ſie in die Hand nimmt, dabei die Pole alles geſellſchaftlichen Lebens, Einzel- und Geſamtintereſſen, gleichmäßig und als das wichtigſte Ziel das im Auge behält, daß nicht ſowohl die plötzliche Beſſerung, als die künftig gerechtere Neuordnung der Eigentumsverteilung anzuſtreben ſei. Keine irdiſche Gewalt kann jemals direkt eine ganz gerechte Verteilung herbeiführen, ſie erhalten, ſie immer von neuem herbeiführen. Nicht die direkten, ſondern die indirekten Wege führen, wie ſo oft, auch hier zum Ziele. Die Rechtsordnung muß verſittlicht, die Zugänge zum Eigentum, die rechtlich zuläſſigen Erwerbsarten müſſen ſo geordnet werden, daß daraus eine beſſere Eigentumsverteilung nach und nach von ſelbſt entſteht. Nicht im Umſturz des beſtehenden Rechtes, ſondern in der praktiſchen, auf das Mögliche gerichteten, an die beſſeren Triebe der Menſchen, an die beſſere Sitte appellierenden, von großen Idealen geleiteten Reformarbeit im einzelnen liegt das Ziel. Alles vorhandene Eigentum iſt dabei heilig zu halten.